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in sämmtliche gothaische und altenburgische Lande auf Grund der Gradual-
folge, weil er um einen Grad näher mit dem Erblasser verwandt war, als die
Herzöge zu Hildburghausen und Koburg-Saalfeld. Die beiden letzten beanspruch-
ten gleichen Antheil der Erbschaft auf Grund der Linealfolge*).
Da die Angelegenheit sich nicht sofort entscheiden liess, so kamen die drei
betheiligten Herzöge in einer Hauskonferenz zu Hildburghausen zu dem Be-
schlusse, die Fürstenthümer Gotha und Altenburg bis nach ausgemachter Sache
in gemeinsamen Besitz zu nehmen. Nachdem König Friedrich August von Sach-
sen als Leiter und Vermittler in dem schwierigen Theilungsgeschäfte aufgerufen
worden war, kam endlich der definitive Theilungsvertrag von Hildburg-
hausen am 12. Nov. 1826 zu Stande, nach welchem einige gegenseitige Ab-
tretungen der angestammten Länder und Landestheile stattfanden.
Es traten ab:
a) Herzog Friedrich zu Hildburghausen seine ganzen bisherigen Lande;
b) Herzog Ernst zu Koburg-Saalfeld das Fürstenthum Saalfeld, das Amt The-
mar und die auf dem linken Ufer der Steinach gelegenen koburgischen Ort-
schaften ;
c) Herzog Bernhard Erich Freund zu Meiningen die Kammergüter Kahlen-
berg und Gauerstadt.
Dagegen erhielten in der Theilung:
a) Herzog Friedrich das Fürstenthum Altenburg mit Ausnahme gewisser an
Meiningen fallenden Bestandtheile;
b) Herzog Ernst zu Koburg das Herzogthum Gotha (ohne Kranichfeld und den
Antheil von Römhild), die früheren Hildburghäuser Aemter Königsberg und
Sonnefeld, mit welchen neu erworbenen Landestheilen das Fürstenthum
Koburg vereinigt wurde;
c) Herzog Bernhard Erich Freund zu Meiningen das Herzogthum Hildburghausen
mit Ausnahme der Aemter Königsberg und Sonnefeld, das Fürstenthum Saalfeld,
die bisher zum Fürstenthum Koburg gehörig gewesenen auf dem linken Ufer
der Steinach belegenen Ortschaften, das Amt Themar, das bisher zu Gotha
1) Die Gradualfolge wurde vertheidigt in folgenden Druckschriften: Kurze Nachrichten, die
Erbfolgeordnung im herzoglichen Hause Sachsen betr. Meiningen 1822. Erste Fortsetzung der Nach-
richten. Meiningen 1822. Zweite Fortsetzung der Nachrichten. Meiningen 1828. Zu dem Vertrage
zwischen 8.-Gotha, 8.-Meiningen, 8.-Hildburghausen und Sachsen-Koburg d. d. Römhild 28. Juli 1791.
Jena 1823. Die Linealfolge vertheidigten: 1) Untersuchungen über die Natur der Seitenverwandten
in dem Herzogl. Hause Sachsen überhaupt und in dem Herzoglich Sachsen-gothaischen Gesammthause
insbesondere. Koburg 1822 (Von Geh. Rath Lotz). Einige Bemerkungen über zwei letzthin erschienene
kleine Schriften in der gothaischen Successionssache. Koburg 1823. Aktenmässige Darstellungen
der Verhandlungen im Herzogl. gothaischen Gesammthause über die Nachfolge der Seitenverwandten,
welche dem Abschlusse des Römhilder Recesses vorausgingen. Staatsrechtliche Erörterungen über den
Vorzug der Linealfolge nach Stämmen vor der Gradualerbfolge (von A. Brunnquell). Ilmenau 1823.
Schon damals erhoben sich bereits gewichtige Stimmen für die Untheilbarkeit deutscher Staatsgebiete
vom staatsrechtlichen Gesichtspunkte, so Geh. Reg.-Ratb Reichard zu Gera in der Zeitschr. für ge-
sammte Staatswissensch. 1844. S. 551 ff., so der sachsen-weimarische Minister Dr. Schweitzer in
seinen öffentlichen Recht 8. 40, so der ehrwürdige Vertreter der hessischen Jurisprudenz B. W. Pfeif-
fer: Ueber die Ordnung der Regierungsnachfolge in dem sächsischen Fürstenhause, insbesondere in
dem herzoglichen Gesammthause Sachsen -Gotlha. Kassel 1826. K. E. Schmid, Ueber die Ord-
nung der Regierungsnachfolge in dem Herzoglichen Hause. Jena 1825. Vergleiche mein Lehrbuch
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