Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

422 III. Nähere Bestimmungen zu $. 26 der Verfassungsurkunde 52 
weiters absagen, und sich deren begeben, alles bey Gräfl. Worten und Ehren 
sonder Gefehrde, sondern Sie haben auch Ihro Chur-Fürstl. Durchl. zu Braun- 
schweig-Lüneburg, und Fürstl. Durchl. zu Hessen-Cassel, die Durchlauchtigste 
Fürsten und Herren, Herrn Georg Ludwigen und Herrn Carlen, nebst Dero 
Chur- und Fürstlichen Herren Successoren, als von ihrer Käyserl. Majestät über 
Dero ertheilten Käyserl. Schutz-Brieff verordnete Conservatores, durch ein Ge- 
samt-Schreiben unterthänig und gehorsamst ersuchet, ersuchen auch Dieselbe 
in Krafft dieses nochmahlen angelegentlichst, gegenwärtigen Vergleich mit Dero 
Hohen Hand Unterschrifft zu bekräfftigen, und darüber Hand zu halten, auch 
dem hiergegen beschwerten Theil schleunigen Schutz und Hülffe zu leisten, und 
zu dem Seinigen sonder alle Einwendunge, als verglichenen Dingen und Alimen- 
ten executive zu verhelffen, und seynd dieses Vergleichs fünff gleichlautende Ori- 
ginalien ausgefertiget, und jedem Theil eines davon zugestellet worden. So ge- 
schehen Landau und Arolsen, den 22. Aug. 1710. 
Johannette, Friederich Anton Ulrich, 
verwittibte Gräfin zu Waldeck, Graf zu Waldeck. 
gebohrne Gräfin zu Nassau-Saarbrück. 
Henrich Georg, 
Graff zu Waldeck und Pyrmont. 
  
1. 
Nähere Bestimmungen zu $ 26 der Verfassungsurkunde, die Verhält- 
nisse des Domanialvermögens betreffend, vom 17. August 1852. 
(Aus dem Regierungsblatte.) 
8 1. Das Domanialvermögen begreift, einschliesslich der bereits gezahlten 
und noch zu zahlenden Zehnt- und sonstigen Abzahlungsgelder, alle diejenigen 
Stücke, welche bis zum Jahre 1848 als Bestandtheile desselben angesehen und 
von der Domänenkammer als Domanialvermögen verwaltet wurden, mit Ausnahme: 
1. der früher dem Domanium aus der Justiz-, Lehns- und Finanzhoheit und 
aus dem in letzterer enthaltenen Steuer-, Strassen-, Post-, Münz-, Berg- 
werks-, und Industrie-Concessions-Regal zugeflossenen Einkünfte, welche 
für immer und unter Verzicht auf jede Entschädigung dem Staate über- 
lassen bleiben; und unbeschadet 
2. derjenigen Veränderungen, welche seit 1848 durch Erlasse oder im Wege 
der Gesetzgebung den Unterthanen gegenüber eingetreten sind und de- 
rentwegen auf jede weitere nicht durch die Gesetze vorgesehene Entschä- 
digung verzichtet wird. 
$ 2. Die Verwaltung des Domanialvermögens, mit Ausnahme der durch 
den Vertrag 1849 Unteranlage A. der Hofhaltung zugewiesenen Stücke, wird 
nicht wie früher einer besonderen Behörde, sondern einer Abtheilung der Staats-
	        
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