Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

424 IV. Fürstliches Hausgesetz 54 
Staats- und Gemeinde-Dienern, zu tragen oblag. Soweit indessen derartige La- 
sten zur Zeit auf der Domänenverwaltung nicht mehr ruhen, kommen dieselben 
hierbei nur noch in soweit in Anrechnung, als dieselben in Folge der Verände- 
rungen in der Domanialverwaltung oder den staatlichen Einrichtungen, unter 
Erleichterung der Domanialkasse, auf die Staatskasse übertragen worden sind. 
Die desfalsige Regulirung soll, wenn die Regierung oder die Stände darauf an- 
tragen, vorgenommen und auf gleiche Veranlassung von 6 zu 6 Jahren wieder- 
holt werden. 
8 9. Alle weiteren, zur Ausführung vorstehenden Vertrages erforderlichen 
Bestimmungen bleiben einer besonderen, spätestens innerhalb Jahresfrist zu be- 
thätigenden Uebereinkunft vorbehalten: 
Dergleichen Bestimmungen sind unter anderen namentlich folgende: 
1. Die Aufstellung eines Inventariums über den Stand des Domanialvermö- 
gens, wie dasselbe zur Zeit der Publikation dieses Vertrages gemäss dem- 
selben besteht, wobei zugleich die Eigenthumsverhältnisse bezüglich des 
Domanialvermögens, soweit als möglich, zu erörtern und festzustellen sind. 
2. Aufzeichnung aller Lasten und Abgaben, welche dem Domanialvermögen 
an Verwaltungs- (incl. Vermessungs-) Kosten, an Gehalten und Pensionen, 
an Stiftungen u. 8. w., sei es in baarem Gelde oder in Früchten, Holz 
und sonstigen Forstprodukten obliegen, sowie auch aller derjenigen La- 
sten und Abgaben, welche ausserdem vor 1848 dem Domanium oblagen, 
und welche nach $ 8 bei der dort vorgesehenen Ermittelung des Reiner- 
trags in Berechnung zu stellen sind. 
8 10. Kommen bei der in $ 8 beregten Ermittlung des Reinertrags Diffe- 
renzen vor, welche zwischen Regierung und Ständen gütlich nicht ausgetragen 
werden können, so entscheidet auf Anrufen der Regierung oder der Stände die- 
jenige Commission , welche nach $ 80 und 101 der Verfassungsurkunde zur Ent- 
scheidung von Competenz-Conflikten bestellt sind. 
 —m [0.0 —. 
IV. 
Fürstliches Hausgeseiz. 
(Aus dem wnldeckischen Regierungsblatte No. 8 vom 1. Mai 1857.) 
Wir, Georg Victor, von Gottes Gnaden regierender Fürst zu Waldeck 
und Pyrmont, Graf zu Rappoltstein, Herr zu Hohenack und Geroldseck am 
Wassiegen etc., 
erlassen nach Anhörung der Agnaten Unseres Hauses und unter Zustim- 
mung der Stände, soweit solche erforderlich, folgendes: 
Hausgesetz. 
I. Von dem Oberhaupte und den Mitgliedern des Fürstlichen Hauses im Allgemeinen. 
8.1. 
Der Fürst ist das Oberhaupt des Fürstlichen Hauses.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.