Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

55 vom 22. April 1857. 425 
Besteht eine Regentschaft, so geht die Ausübung aller Rechte des Fürsten 
als Oberhaupts des Hauses, soweit dieses Hausgesetz nicht ein Anderes be- 
stimmt, auf den Regenten über. 
8. 2. 
Mitglieder des Fürstlichen Hauses sind: 
1) die Fürstin, ebenbürtige Gemahlin des Fürsten, 
2) die Fürstinnen Wittwen, so lange dieselben im Wittwenstande verbleiben, 
3) die Prinzen und Prinzessinnen, sowie die Grafen und Gräfinnen, welche 
von dem gemeinschaftlichen Stammvater des Fürstlichen Hauses aus eben- 
bürtiger (8. 7.), hausgesetzlicher (8. 8) und rechtmässiger Ehe abstammen, 
in so fern die Prinzessinnen beziehungsweise Gräfinnen sich nicht in an- 
dere Häuser vermählt haben; 
4) die ebenbürtigen, mit Genehmigung des Fürsten geehelichten Gemahlin- 
nen der dem Fürstenhause angehörigen Prinzen und Grafen und die Witt- 
wen derselben, so lange letztere im Wittwenstande verbleiben. 
8. 3. 
Alle Mitglieder des Fürstlichen Hauses sind der Hoheit und in den unten 
bezeichneten Fällen der Gerichtsbarkeit des Fürsten unterworfen und es übt 
derselbe als Familienhaupt eine besondere Aufsicht mit bestimmten Rechten 
über sie aus. 
8. 4. 
Vermöge dieses Aufsichtsrechts steht es dem Fürsten nicht nur im Allge- 
meinen zu, alle zur Erhaltung der Eintracht, Ehre, Ordnung und Wohlfahrt 
des Fürstlichen Hauses dienlichen Massregeln zu ergreifen, soweit dies Hausge- 
setz und die Verfassung nicht entgegenstehen, auch dadurch Rechte Dritter 
nicht berührt werden, sondern es äussert sich auch dasselbe insbesondere in 
Ansehung der von den Mitgliedern des Fürstlichen Hauses einzugehenden Ehen, 
sowie hinsichtlich der Erziehung der minderjährigen Angehörigen desselben und 
‚ der Vormundschaft über die letzteren nach Massgabe der unten folgenden Be- 
stimmungen. 
8.5. 
Kein Mitglied des Fürstlichen Hauses darf ohne vorgängige Genehmigung 
des Fürsten in auswärtige Dienste treten, oder seinen Aufenthalt im Auslande 
nehmen. 
Jedoch wird in dieser letztern Beziehung die Genehmigung ohne besondere 
dringende Gründe nicht versagt werden, wenn die betreffenden Mitglieder des 
Fürstlichen Hauses im Auslande mit Grundgütern angesessen sind. 
8. 6. 
Die Rechte in Beziehung auf Rang, Titel, Familiennamen und Familien- 
wappen, desgleichen die weiter unten bestimmten Rechte auf Apanagen (ein- 
schliesslich der Secundogenitur) und deren Erwerb mittels Erbganges, auf De- 
putate, Mitgaben, Witthümer u. s. w. stehen nur den wirklichen Mitgliedern 
des Fürstlichen Hauses zu.
	        
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