426 IV. Fürstliches Hausgesetz 56
I. Besondere Bestimmungen.
A. Familien-Verhältnisse.
8.7.
Ebenbürtige Ehen sind diejenigen, welche von Mitgliedern des Fürstlichen
Hauses entweder unter sich, oder mit Mitgliedern eines andern souveränen Hau-
ses, oder aber mit ebenbürtigen Mitgliedern solcher Häuser abgeschlossen wer-
den, welche nach den bundesgesetzlichen Bestimmungen den Souveränen eben-
bürtig sind.
8. 8.
Hausgesetzliche Ehen sind diejenigen, welche von Mitgliedern des Fürst-
lichen Hauses mit des Fürsten förmlich ertheilter Einwilligung geschlossen werden.
Diese Einwilligung nachzusuchen sind alle Mitglieder des Fürstlichen Hau-
ses eintretenden Falls verbunden.
Ausserdem liegt es ihnen ob, die von ihnen verabredeten Eheverträge vor
Eingehung der Ehe dem Fürsten zur Genehmigung vorzulegen.
8.9.
Die Beurtheilung der Frage, ob Gründe, die Einwilligung zu versagen,
vorhanden sind, mögen dieselben in dem Mangel ausreichender standesmässiger
Subsistenzmittel oder in sonstigen Verhältnissen beruhen, steht in jedem Falle
dem Fürsten ausschliesslich zu. Jedoch werden diese Gründe eintretenden Falls
dem betreffenden Hausangehörigen mitgetheilt werden.
8. 10.
Die Einwilligung wird mittels einer schriftlichen Urkunde ertheilt, welche
von dem Fürsten eigenhändig vollzogen und mit dem Fürstlichen Siegel ver-
sehen ist.
8. 11.
Sowohl die in nicht hausgesetzlicher als auch die in nicht ebenbürtiger
Ehe erzeugten Kinder und deren Nachkommen sind von der Thronfolge und von
der Succession in das Hausvermögen ausgeschlossen.
Auch zieht die Eingehung einer nicht hausgesetzlichen Ehe für die sich ver-
chelichende Prinzessin oder Gräfin den Verlust des Rechts auf Mitgabe nach sich.
Die rechtliche Wirksamkeit der bis dahin abgeschlossenen Eheverträge ist
jedoch nach dem vor Erlass dieses Gesetzes in Geltung gewesenen Normen zu
beurtheilen.
8. 12.
Keinem Mitgliede des Fürstlichen Hauses ist eine Adoption gestattet.
8. 13.
Hat der letztverstorbene Fürst über die von ihm hinterlassenen minder-
jährigen Kinder eine Vormundschaft nicht besonders angeordnet, so kommt der
Mutter, und falls diese beim Tode des Fürsten nicht mehr am Leben sein sollte,
der väterlichen Grossmutter die Vormundschaft zu.
Ist auch die väterliche Grossmutter nicht mehr am Leben, so trifft der
Fürst, oder falls eine Regentschaft bestehen sollte, letztere, im Einvernehmen
mit den volljährigen Agnaten, anderweite Anordnung.