59 vom 22. April 1857. 429
in den Fürstlichen Schlössern enthaltenen Sammlungen und Kostbarkei-
ten, Gemälde, Gold-, Silber- und Porzellan-Geräthe, die Bibliothek und
die Gewehrkammer, vorausgesetzt, dass diese Gegenstände nicht nach den
Grundsätzen des 8. 23 zum Privatvermögen des Fürsten zu rechnen sind.
Ueber dasjenige, was die letztere Eigenschaft hat, soll ein beson-
deres Verzeichniss geführt werden und der Inhalt desselben in der Weise
entscheiden, dass Alles, was darin von den in 8. 23 erwähnten Gegen-
ständen der oben bemerkten Art aufgenommen ist, ohne Weiteres als
Privatvermögen, das nicht darin Verzeichnete aber als Hausvermögen an-
zusehen ist.
Der Fürst ist übrigens verpflichtet, das zum Hausvermögen gehörige
Inventar aus seinen Revenüen zu erhalten und zum Besten des Hauses,
soweit es die Verhältnisse gestatten, angemessen zu verbessern und zu
vermehren.
b. dasjenige, was dem Hausfideicommiss in Folge der Bestimmungen des
8.23 zuwächst.
8. 26.
Das Familien- und Hausfideicommiss ist unveräusserlich. Unter dem Ver-
äusserungsverbote sind jedoch diejenigen Veränderungen nicht begriffen, welche
durch den im Interesse des Fideicommisses für angemessen erachteten Verkauf
oder Austausch einzelner Gegenstände veranlasst werden sollten.
Das durch Veräusserung erlangte Aequivalent nimmt die Eigenschaft des
veräusserten Gegenstandes an und tritt an dessen Stelle. Etwa erlöste Kauf-
gelder sind, sobald sich vortheilhafte Gelegenheit findet, zum Besten des Haus-
fideicommisses zu verwenden. .
8. 27.
Die nachgeborenen Söhne des regierenden Herrn erhalten vom Regierungs-
nachfolger Apanagen, deren Betrag für einen jeden derselben auf 3000 Thlr.
jährlich bestimmt wird.
Den Töchtern des regierenden Herrn soll vom Regierungsnachfolger,, so
lange sie unverheirathet bleiben, ausser freier Wohnung, Kost, Licht und Feue-
rung, für sich und zwei Personen zum Dienst, ein Deputat von 800 Thlr., oder,
wofern sie auf die gedachten Leistungen verzichten sollten, von 1200 Thir. ge-
währt werden.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Apanage resp. des Deputats beginnt
mit dem vollendeten 16. Lebensjahre des Berechtigten, bis dahin hat jedoch der
Regierungsnachfolger die Kosten des standesmässigen Unterhalts und der Er-
ziehung des Ersteren zu bestreiten und dazu, soweit es erforderlich ist, eine
dem Betrage der Apanage resp. des Deputats gleichkommende Summe jährlich
zu verwenden.
8. 28.
Die den nachgeborenen Söhnen ausgesetzten Apanagen vererben im Man-
nesstamme und zwar eine jede allein in der männlichen Descendenz des ersten
Erwerbers der Apanage.