430 IV. Fürstliches Hausgesetz 60
Jede Vererbung auf die weibliche Linie und an collaterale Agnaten, welche
den Prinzen, für den die Apanage ursprünglich ausgesetzt wurde, nicht zum
Stammvater haben, ist ausgeschlossen.
Die Verbindlichkeit zur Zahlung der den Töchtern des regierenden Herrn
ausgesetzten Deputate fällt bei der Vermählung oder beim Tode derselben weg.
8. 29.
Den Apanageinhabern bleibt es überlassen, über die Vertheilung ihrer Apa-
nage unter ihre männliche Descendenz und das von letzterer den etwa vorhan-
denen Töchtern zu gewährende Deputat mit Genehmigung des Fürsten letztwil-
lige Verfügung zu treffen.
Ist dieses nicht geschehen, so wird der Betrag des den weiblichen Descen-
denten aus der Apanage auszusetzenden Deputats unter Zuziehung der volljäh-
rigen Agnaten und unter Berücksichtigung der obwaltenden Verhältnisse vom
Fürsten bestimmt.
Dasselbe findet Statt, wenn eine Apanage beim Abgange männlicher De-
scendenz, aber beim Vorhandensein von Töchtern, an die übrigen Zweige einer
durch den ersten Erwerber begründeten Linie zurückfällt. Das Deputat der
Töchter darf in keinem Falle höher als auf 800 Thir. bestimmt werden und fällt
mit. dem Tode oder der Verheirathung derselben an die männliche Descendenz
zurück.
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Mit dem Abgange des letzten männlichen Descendenten des ersten Erwer-
bers der Apanage fällt diese an den regierenden Herrn zurück. Letzterer hat
dagegen die auf der Apanage etwa ruhenden Lasten des Witthums und des Un-
terhalts der unvermählten Töchter zu übernehmen.
8. 31.
Der Betrag des in dem Falle des 8. 30. den Töchtern des Apanagirten
auszusetzenden Deputats wird für eine jede derselben auf 800 Thir. bestimmt.
Es darf jedoch der Betrag aller Deputate und etwaiger Witthümer (cfr.
8. 38) zusammen genommen die Summe der Apanage des Verstorbenen nicht
übersteigen; vielmehr tritt in solchem Falle und für dessen Dauer ein verhält-
nissmässiger Abzug ein.
Mit der Verheirathung oder dem Tode einer Tochter erlischt die Verpflich-
tung zur Zahlung des Deputats.
8. 32.
Die zu den Mitgliedern des Fürstlichen Hauses gehörigen Wittwen haben
Anspruch auf ein Witthum nach Massgabe der in den folgenden 88. enthaltenen
Bestimmungen.
8. 33.
Das jährliche Witthum der Fürstin Wittwe beträgt 8000 Thlr., falls nicht
eine geringere Summe in den Ehepacten bestimmt worden ist.
Ausserdem erhält dieselbe als Wohnung das witthümliche Schloss zu Arol-
sen mit vollständiger standesmässiger Einrichtung, einschliesslich des erforder-
lichen Silbergeschirrs, und den freien Gebrauch einer Equipage. Sollte das