61 vom 22. April 1857. 431
witthümliche Schloss von einer Fürstin Wittwe noch bewohnt werden, so ist
statt dessen ein anderer standesmässiger Wittwensitz von dem Fürsten zu be-
stimmen und mit der nöthigen Einrichtung zu versehen.
. 8. 34.
Die Wittwe des Erbprinzen erhält ein jährliches Witthum von 4000 'Thlr.,
desgleichen Wohnung und Equipage, wie die Fürstin Wittwe.
8. 35.
Die in den $$. 33 und 34 erwähnten Witthümer sind aus den Revenüen
des regierenden Herrn zu gewähren. Letzterer hat auch die Kosten der bauli-
chen Unterhaltung des Wittwensitzes zu bestreiten.
8. 36.
Jede andere dem Fürstlichen Hause angehörige Wittwe bezieht als Witthum
einen Theil der Apanage ihres verstorbenen Gemahls und, falls sich dieser
noch nicht in dem selbstständigen Bezuge einer solchen befand, einen Theil der
Apanage desjenigen Ascendenten des Verstorbenen, welchem letzterer, im Fall
er am Leben geblieben wäre, bezüglich der Apanage succedirt haben würde.
Witthümer der letzteren Art können jedoch erst vom Augenblick des To-
des des betrefienden Ascendenten an in Anspruch genommen werden.
8. 37.
Die dem Fürstlichen .Hause angehörigen Prinzen resp. Grafen sind berech-
tigt, die Witthümer ihrer Gemahlinnen selbst zu bestimmen, müssen jedoch,
soweit die Witthümer aus ihren Apanagen gewährt werden sollen, die Ge-
nehmigung des Fürsten dazu einholen.
8. 38.
Ist eine solche Bestimmung nicht erfolgt oder vom Fürsten nicht geneh-
migt, und es concurriren Wittwen mit apanage- oder deputatberechtigten De-
scendenten des ersten Erwerbers der Apanage, so wird der Betrag der Witthü-
mer unter Zuziehung der Agnaten und mit Berücksichtigung der obwaltenden
Verhältnisse vom Fürsten bestimmt.
. 8. 39.
Sind apanage- oder deputatberechtigte Descendenten des ersten Erwerbers
der Apanage nicht vorhanden, so beträgt das den Wittwen aus der Apanage
des Verstorbenen dazu gewährende Witthum, falls die Apanage dazu ausreicht,
je 1000 Thlr., welche Summe bei Bestimmung der in den $$8. 36, 37 und 38
gedachten Witthümer überhaupt nicht überschritten werden darf.
8. 40.
Das Recht auf den Bezug des Witthums erlischt zum Vortheil des zur
Zahlung Verpflichteten mit dem Tode resp. der anderweitigen Vermählung der
Wittwe.
8. 41.
Die weiblichen Mitglieder des Fürstlichen Hauses’ erhalten bei ihrer Ver-
heiratung von dem Fürsten eine Mitgabe und zwar die Fürstlichen Prinzessinnen
im Betrage von 4000 Thir., die übrigen Prinzessinnen resp. Gräfinnen, wie bis-
her, im Betrage von 3350 Thlr.
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