434 IV. Fürstliches Hausgesetz vom 22. April 1857. 64
8. 52.
Der Fürstlichen Hoheit und Gerichtsbarkeit kann sich kein Mitglied des
Fürstlichen Hauses ohne .besondere und ausdrückliche Zustimmung des Fürsten
entziehen, selbst wenn ihm der Aufenthalt im Auslande oder der Eintritt in
fremde Dienste gestattet ist.
8. 53.
Die Mitglieder des Fürstlichen Hauses können zum persönlichen Erschei-
nen vor den ordentlichen Gerichten des Landes nicht genöthigt werden.
Eine Eidesabnahme oder eine Zeugen-Vernehmung muss durch einen Ge-
richtsdeputatus in der Wohnung des betreffenden Mitgliedes bewerkstelligt werden.
8. 54.
Bei Verfügungen unter Lebenden und auf den Todesfall ist der Fürst be-
züglich der Form und, soweit jene Verfügungen sein Privatvermögen betreffen,
auch bezüglich des Inhalts an die Vorschriften der bürgerlichen Gesetze nicht
gebunden.
8. 55.
Der Fürst haftet für die Privatverbindlichkeiten seines Vorgängers an der
Regierung nur in sofern und in soweit, als er Privaterbe des letzteren ist und
das ererbte Privatvermögen zu deren Erfüllung hinreicht.
8. 56.
Die Apanagirten, sowie die Mitglieder des Fürstlichen Hauses überhaupt,
sind von allen directen persönlichen Steuern frei.
D. Schlussbestimmungen.
8. 57.
Bezüglich der Thronfolgeordnung und der Regierungsfähigkeit des Fürsten,
sowie bezüglich der Regentschaft, bewendet es bei den massgebenden Bestim-
mungen der Verfassung vom 17. August 1852.
8. 58.
Die Bestimmungen dieses Hausgesetzes treten mit dem Tage der Publi-
cation an die Stelle der bisherigen hausgesetzlichen bezw. sonstigen gesetzlichen
Bestimmungen und diese, insofern und insoweit sie mit dem gegenwärtigen Haus-
gesetz im Widerspruch stehen, ausser Geltung.
Gegeben, Arolsen, am 22. April 1857.
Georg Victor.
Winterberg. L. Klapp. Varnhagen.