65 V. Vertrag zwischen Sr. Maj. d. K. v. Preussen u. Sr. D. dem F. z. Waldeck. 435
V.
Vertrag zwischen Sr. Maj. dem Könige von Preussen und Sr. Durch-
laucht dem Fürsten zu Waldeck vom 24. Nuv. 1877 wegen Fortfüh-
rung der Verwaltung der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont durch
Preussen.
(Aus dem waldeckischen Regierungsblatt 1878 No. 1.)
Bekanntmachung,
betrefiend den zwischen Preussen und Waldeck-Pyrmont am 24. November 1877
abgeschlossenen Vertrag wegen Fortführung der Verwaltung der Fürstenthümer
Waldeck und Pyrmont durch Preussen.
Mit Höchster Genehmigung wird der nachstehende, von Seiner Majestät
dem Könige von Preussen und Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Waldeck und
Pyrmont ratificirte Vertrag vom 24. November 1877, nebst Schlussprotokoll von
demselben Tage, betreffend die Fortführung der Verwaltung der Fürstenthümer
Waldeck und Pyrmont durch Preussen, hierdurch veröffentlicht, nachdem der-
selbe die im Artikel 13 vorbehaltene Zustimmung der beiderseitigen Landes-
Vertretungen erhalten hat.
Arolsen den 5. Februar 1878.
Der Landes-Director.
von Sommerfeld.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen und Seine Durch-
laucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont, von dem Wunsche geleitet, den
Fürstenthümern Waldeck und Pyrmont auch fernerhin eine Erleichterung der
ihnen durch ihre Zugehörigkeit zum Deutschen Reiche auferlegten Lasten zu
verschaffen, haben beschlossen, zu diesem Behufe an Stelle des am 31. Decem-
ber 1877 ablaufenden Vertrages vom 18. Juli 1867 einen neuen Vertrag abzu-
schliessen und demgemäss bevollmächtigt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen:
den Wirklichen Legationsrath Otto Hellwig und den Geheimen Finanz-
rath Carl Merleker,
Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont:
den Landes-Direktor der Fürstenthümer Hugo von Sommerfeld,
welche nach Austausch ihrer gut und richtig befundenen Vollmachten sich über
nachstehende Artikel geeinigt haben.
Artikel 1.
Preussen führt die von ihm übernommene innere Verwaltung der Fürsten-
thümer Waldeck und Pyrmont . for. Auch die Verwaltung des Stifts Schaaken
geht auf Preussen über.
Ausgeschlossen und somit Seiner Durchlaucht dem Fürsten vorbehalten