Object: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Ertheilung der Justitz und Führung des Hauß- und Hofwesens, und was diesen 
allen anhängig, kein Einhalt noch Hindernis beschehen, derselbe, da es ja auch 
beschehe, sich darinnen nicht irren laßen. 
Von denen Intraden der Herrschaft werden vor allen Dingen abgezogen 
Jie Zinnßen derer Schulden, so nach meinem Todte darauf noch hafften wer- 
den, die übrigen Einkünfften aber sollen in Drey Theil zerschlagen werden, wo- 
von der eine Drittheil dem ältesten nebenst allen Mobilien und Fahrnis beweg- 
und unbeweglich, wegen der ihm obliegenden Regierungs Last zum voraus 
bleibet. 
4. 
Dagegen Er von diesem Voraus oder praecipuo nicht allein das Schloß, und 
andere aedificia daselbst in denen Forwergen, Schäffereyen und anderswo befind- 
lich, in baulichen Wesen erhalten, sondern auch alle, und jede Beambte, die Er 
zu solcher seiner Regier- und administrirung von nöthen hat, zu besolden, auch 
denen Geistlichen in der Stadt und ufm Landt, was Ihnen aus denen Herrschaft- 
lichen Intraden geordnet, zu entrichten, und alles andere, so sich in regard der 
Regierung nach Gelegenheit der Zeit ereignen möchte, und soll er über solchen 
Drittentheil weiters dieser onerum halber nichts mehrers fordern, ungeachtet Er 
ein und das andere Jahr darmit nicht auskommen möchte, hergegen, da Er auch 
zuweilen eine Uibermaß hatte, Ihm es hinwieder zu guth kommen und verblei- 
ben soll. 
5. 
Die andern zwei Drittheil derer herrschaftlichen Intraden, 
so nach Abzugk des einen dritten Theils, welcher in übrigen 
puncten dem acltisten Bruder innen gelaßen worden, noch übrig 
soll er mit seinen andern Brüdern theilen, und davon seinen An- 
theilcbenfalls zu gewarten haben, Jeder Bruder aber dormit nicht 
alleine vor sich zufrieden seyn, sondern auch des abgetheilten 
Bruders Kindern oder Söhne und fernere Descendentes mit dem, 
was also seinem oder ihrem Vater aus der Herrschafft an seiner 
portion zukommen sich begnügen laßen. 
So lange aber der Eltiste, dem sonst die Regierung gebührete, noch nicht 
zur Majorennität gelanget, sollen die Vormündere dasjenige verfügen, was hier- 
von-schon gemeldet ist, und noch ferner folgen wird. 
So der aeltiste verstürbe, soll gleich wieder sein aeltister Sohn, und folgig 
jedesmal allezeit der aeltiste, da aber keine aeltiste Söhne von meines aeltisten 
Sohnes männlichen Nachkommen mehr vorhanden sodann deßen secundo genitus, 
und nach seinem Todt sein aeltister Sohn, und folgig so lange einer in dieser 
Linie vorhanden, nach Abgangk Ihrer aller aber aus meines andern oder secundo 
geniti, und folgig, da auch aus dieser Linie keiner mehr vorbanden, uff des 
dritten, und also aller folgenden Söhne ueltisten Sohu die Administration oder
	        
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