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Ertheilung der Justitz und Führung des Hauß- und Hofwesens, und was diesen
allen anhängig, kein Einhalt noch Hindernis beschehen, derselbe, da es ja auch
beschehe, sich darinnen nicht irren laßen.
Von denen Intraden der Herrschaft werden vor allen Dingen abgezogen
Jie Zinnßen derer Schulden, so nach meinem Todte darauf noch hafften wer-
den, die übrigen Einkünfften aber sollen in Drey Theil zerschlagen werden, wo-
von der eine Drittheil dem ältesten nebenst allen Mobilien und Fahrnis beweg-
und unbeweglich, wegen der ihm obliegenden Regierungs Last zum voraus
bleibet.
4.
Dagegen Er von diesem Voraus oder praecipuo nicht allein das Schloß, und
andere aedificia daselbst in denen Forwergen, Schäffereyen und anderswo befind-
lich, in baulichen Wesen erhalten, sondern auch alle, und jede Beambte, die Er
zu solcher seiner Regier- und administrirung von nöthen hat, zu besolden, auch
denen Geistlichen in der Stadt und ufm Landt, was Ihnen aus denen Herrschaft-
lichen Intraden geordnet, zu entrichten, und alles andere, so sich in regard der
Regierung nach Gelegenheit der Zeit ereignen möchte, und soll er über solchen
Drittentheil weiters dieser onerum halber nichts mehrers fordern, ungeachtet Er
ein und das andere Jahr darmit nicht auskommen möchte, hergegen, da Er auch
zuweilen eine Uibermaß hatte, Ihm es hinwieder zu guth kommen und verblei-
ben soll.
5.
Die andern zwei Drittheil derer herrschaftlichen Intraden,
so nach Abzugk des einen dritten Theils, welcher in übrigen
puncten dem acltisten Bruder innen gelaßen worden, noch übrig
soll er mit seinen andern Brüdern theilen, und davon seinen An-
theilcbenfalls zu gewarten haben, Jeder Bruder aber dormit nicht
alleine vor sich zufrieden seyn, sondern auch des abgetheilten
Bruders Kindern oder Söhne und fernere Descendentes mit dem,
was also seinem oder ihrem Vater aus der Herrschafft an seiner
portion zukommen sich begnügen laßen.
So lange aber der Eltiste, dem sonst die Regierung gebührete, noch nicht
zur Majorennität gelanget, sollen die Vormündere dasjenige verfügen, was hier-
von-schon gemeldet ist, und noch ferner folgen wird.
So der aeltiste verstürbe, soll gleich wieder sein aeltister Sohn, und folgig
jedesmal allezeit der aeltiste, da aber keine aeltiste Söhne von meines aeltisten
Sohnes männlichen Nachkommen mehr vorhanden sodann deßen secundo genitus,
und nach seinem Todt sein aeltister Sohn, und folgig so lange einer in dieser
Linie vorhanden, nach Abgangk Ihrer aller aber aus meines andern oder secundo
geniti, und folgig, da auch aus dieser Linie keiner mehr vorbanden, uff des
dritten, und also aller folgenden Söhne ueltisten Sohu die Administration oder