Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

452 Einleitung. 12 
4. Die württembergischen Hausverträge in den Jahren 1473 — 
1492). 
In den Jahren 1473-—1492 in einer Zeit, in welcher man in anderen 
Häusern erst recht zu theilen begann, wurden in dem seit 1442 getheilten würt- 
tembergischen Hause die wichtigen Hausgesetze geschaffen, wodurch die Untheil- 
barkeit des Landes von neuem eingeschärft und das unmittelbar darauf festge- 
stellte Recht der Erstgeburt angebahnt wurden. Die Reihe dieser Familienver- 
träge wird eröffnet durch den Uracher Vertrag vom 12. Juli 1473, abge- 
schlossen zwischen sämmtlichen damals lebenden Agnaten des Hauses Württem- 
berg, nämlich Grafen Eberhard V. im Barte von der Uracher Linie und Grafen 
Ulrich V. von der Stuttgarter Linie und dessen beiden Söhnen Eberhard dem 
Jüngeren und Heinrich. (Reyschera.a.0O. S. 476—489.) Hauptinhalt dieses 
Vertrages ist 
1) Heinrich erhält schon jetzt Mömpelgard und die von Ulrich IIL er- 
worbenen elsässischen Besitzungen; dieser Besitz bleibt seiner ganzen männ- 
lichen Nachkommenschaft und vererbt im Mannsstamme, stirbt sein Mannsstamm 
aus, so fällt er an seinen Vater Ulrich oder seinen Bruder Eberhard den Jünge- 
ren oder dessen agnatische Linie; ist diese beim Aussterben der Heinrichschen 
Linie nicht mehr vorhanden,‘ so kommt Eberhards Besitz an Eberhard den Ael- 
teren oder seine agnatische Linie, damit verzichtet Heinrich für seine weibliche 
Nachkommenschaft auf die Succession zu Gunsten des württembergischen Manns- 
stammes, Landesveräusserung ist in der Linie Heinrichs verboten. 
2) Heinrich ist durch diese augenblickliche Einräumung von Mömpelgard u. s. w. 
mit seiner ganzen Linie für den Anspruch auf das altwürttembergische Stammland 
abgefunden. Solange noch irgend ein agnatischer Nachkomme vom Mannsstamme 
der beiden Eberharde vorhanden ist, kann Württemberg weder ganz noch theilweise 
an die Linie Heinrichs fallen, erst wenn der ganze Mannsstamm der beiden 
Hauptlinien erloschen ist, kommt Württemberg an die Linie Heinrichs. 
3) Das württembergische Stammland bleibt wie bisher getheilt, stirbt der 
Mannsstamm der einen Linie aus, so fällt die betreffende Landeshälfte an den 
Mannsstamm der anderen Linie, Heinrich und seine Linie wird bei derartigen 
Erbfällen mit einigen Geldrenten abgefunden. 
4) Mit dem Wegfall des Mannsstammes in allen drei Linien soll der Weibs- 
stamm an die Reihe kommen und zwar soll der ganze Hausbesitz Württembergs 
nebst Mömpelgard an die Erbtöchter fallen. 
Im J. 1480 starb Ulrich V., Eberhard der Jüngere übernahm den Landes- 
theil seines Vaters und vermöge des sogen. Reichenweiler Vertrages vom 
26. April 1482 zwischen ihm und seinem Bruder Heinrich bekam er auch noch 
Mömpelgard. Heinrich begnügte sich mit den elsässischen Herrschaften. 
Die Kinderlosigkeit der Ehen Graf Eberhards des Aelteren sowohl als auch des 
— [m — mn - 
1) Stälin. Bd. III, S. 603—615. Gesch. der Verfassung Württembergs B. 22. H.Schulze, 
Das Recht der Erstgeburt. 8. 36, 8. 283 fl.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.