452 Einleitung. 12
4. Die württembergischen Hausverträge in den Jahren 1473 —
1492).
In den Jahren 1473-—1492 in einer Zeit, in welcher man in anderen
Häusern erst recht zu theilen begann, wurden in dem seit 1442 getheilten würt-
tembergischen Hause die wichtigen Hausgesetze geschaffen, wodurch die Untheil-
barkeit des Landes von neuem eingeschärft und das unmittelbar darauf festge-
stellte Recht der Erstgeburt angebahnt wurden. Die Reihe dieser Familienver-
träge wird eröffnet durch den Uracher Vertrag vom 12. Juli 1473, abge-
schlossen zwischen sämmtlichen damals lebenden Agnaten des Hauses Württem-
berg, nämlich Grafen Eberhard V. im Barte von der Uracher Linie und Grafen
Ulrich V. von der Stuttgarter Linie und dessen beiden Söhnen Eberhard dem
Jüngeren und Heinrich. (Reyschera.a.0O. S. 476—489.) Hauptinhalt dieses
Vertrages ist
1) Heinrich erhält schon jetzt Mömpelgard und die von Ulrich IIL er-
worbenen elsässischen Besitzungen; dieser Besitz bleibt seiner ganzen männ-
lichen Nachkommenschaft und vererbt im Mannsstamme, stirbt sein Mannsstamm
aus, so fällt er an seinen Vater Ulrich oder seinen Bruder Eberhard den Jünge-
ren oder dessen agnatische Linie; ist diese beim Aussterben der Heinrichschen
Linie nicht mehr vorhanden,‘ so kommt Eberhards Besitz an Eberhard den Ael-
teren oder seine agnatische Linie, damit verzichtet Heinrich für seine weibliche
Nachkommenschaft auf die Succession zu Gunsten des württembergischen Manns-
stammes, Landesveräusserung ist in der Linie Heinrichs verboten.
2) Heinrich ist durch diese augenblickliche Einräumung von Mömpelgard u. s. w.
mit seiner ganzen Linie für den Anspruch auf das altwürttembergische Stammland
abgefunden. Solange noch irgend ein agnatischer Nachkomme vom Mannsstamme
der beiden Eberharde vorhanden ist, kann Württemberg weder ganz noch theilweise
an die Linie Heinrichs fallen, erst wenn der ganze Mannsstamm der beiden
Hauptlinien erloschen ist, kommt Württemberg an die Linie Heinrichs.
3) Das württembergische Stammland bleibt wie bisher getheilt, stirbt der
Mannsstamm der einen Linie aus, so fällt die betreffende Landeshälfte an den
Mannsstamm der anderen Linie, Heinrich und seine Linie wird bei derartigen
Erbfällen mit einigen Geldrenten abgefunden.
4) Mit dem Wegfall des Mannsstammes in allen drei Linien soll der Weibs-
stamm an die Reihe kommen und zwar soll der ganze Hausbesitz Württembergs
nebst Mömpelgard an die Erbtöchter fallen.
Im J. 1480 starb Ulrich V., Eberhard der Jüngere übernahm den Landes-
theil seines Vaters und vermöge des sogen. Reichenweiler Vertrages vom
26. April 1482 zwischen ihm und seinem Bruder Heinrich bekam er auch noch
Mömpelgard. Heinrich begnügte sich mit den elsässischen Herrschaften.
Die Kinderlosigkeit der Ehen Graf Eberhards des Aelteren sowohl als auch des
— [m — mn -
1) Stälin. Bd. III, S. 603—615. Gesch. der Verfassung Württembergs B. 22. H.Schulze,
Das Recht der Erstgeburt. 8. 36, 8. 283 fl.