Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

454 Einleitung. 14 
der Marstall. Für besondere Bedürfnisse erhielt Eberhard der Aeltere jährlich 
2000 fl., der Jüngere 3000 fl., von ihren beiden Gemahlinen bekam jede jährlich 
500 fl. „zu ihrer Lust und Nothdurft um sich selbst und ihre Jungfrauen und Edel- 
knaben zu bekleiden“. Diesen Vertrag beschworen die beiden Grafen, sowie die 
56 württembergischen Herrschaften und Aemter, ebenso Mömpelgard. Kaiser Fried- 
rich III. bestätigte den Vertrag am 17. Febr. 1484. So hat in Würtemberg, wie in 
vielen Fürstenhäusern, das Condominium unter dem Direktorium des Aeltesten, mit 
einer gewissen Betheiligung der übrigen Agnaten an der Regierung, den Uebergang 
zur Einführung der Primogenitur gebildet, welche viel tiefer als das Seniorat in 
die bis dahin bestehende Gleichberechtigung der Linien eingreift. Wenigstens 
wurde seit 1482 das württembergische Land nicht mehr getheilt. Hatte die 
Hausverfassung die erste Staffel, das Untheilbarkeitsprincip, erklommen, so galt 
es jetzt noch dazu auch die allein zweckentsprechende Successionsordnung 
zu fügen. | 
Bald aber begann Eberhard d. J. in seiner unruhigen Gemüthsart wieder 
an diesem Vertrage zu rütteln; seine Umtriebe führten zu neuen Verhandlungen, 
welche durch den Stuttgarter Vertrag vom 22. April 1485 einen vor- 
läufigen Abschluss fanden (Reyscher a. a. O. S. 495). Während nach dem 
Münsinger Vertrag Eberhard d. J. noch einen Antheil an der Landesregierung 
gehabt hatte, indem er bei wichtigen Angelegenheiten befragt werden musste, so 
sollte nach dem Stuttgarter Vertrag Eberhard d. Aelt. die Regierung ausschliess- 
lich führen, wodurch ein weiterer Schritt zur vollen Einherrschaft gethan wurde. 
Dafür sollte Eberhard d. J. wieder einige Städte und Dörfer zu abgesonderter 
selbstständiger Regierung erhalten, unter Verbot der Landesveräusserung und 
Verfassungsänderung in denselben, doch sollte dies blos eine Einräumung auf die 
Zeit bis zum Tode eines der beiden Kontrahenten sein und als ein vorüber- 
gehendes Beneficium der allgemeinen Ordnung der Hausverfassung keinen Ein- 
trag thun. Am 11. August 1485 bestätigte K. Friedrich III. auch diesen von 
beiden Grafen beschworenen Vertrag. 
Bald darauf nahm die Missregierung Heinrichs in seinem kleinen elsässi- 
schen Gebiete einen so hohen Grad an, dass die beiden Grafen Eberhard sich 
bewogen fühlten, in einer Verabredung zu Urach vom 14. März 1486 dem Gra- 
fen Heinrich, welcher „sich so unwesentlich halte, dass er nicht allein ihnen, 
sondern allen Menschen missfällig sei“, für den möglichen Fall, dass er das 
schwäbische Stammland erbte, durch eine passende Regimentsordnung von der 
wirklichen Regierung auszuschliessen. Wenige Jahre, nachdem so Eberhard d. J. 
mitgewirkt hatte, das Land gegen die Missregierung Heinrichs zu schützen, 
wurde ihm selbst von Eberhard dem Aelteren wegen Missregierung das über- 
lassene kleine Gebiet mit Gewalt entzogen. Die daraus entsprungenen Streitig- 
keiten wurden einem Schiedsgerichte zur Entscheidung überwiesen, welches un- 
ter Mitwirkung des K. Maximilian L, durch den Frankfurter Entscheid 
vom 30. Juli 1489 (Reyscher a. a.0. Bd. I S. 505) verfügte: dass, wie im 
Stuttgarter Vertrage, Graf Eberhard der Aeltere unter Ausschluss Eberhards 
des Jüngeren allein regieren und allein die geistlichen und weltlichen Lehen
	        
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