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tenir & la confederation germanique S. M. l’Empereur d’ Allemagne les reconnait
en cette qualit&“ und A. XIV: „Leurs Majestes les Rois de Baviere et de Wur-
temberg etc. jouiront sur les territoires ä Eux c&des, comme aussi sur Leurs
anciens &tats, de la plenitude de la souverainete et de tous les droits qui en
derivent et qui Leurs ont &t& garantis par S. M. l’Empereur des Francais ainsi
et de la mäöme maniere, qu’en jouissent S. M. l’Empereur d’Allemagne etc. el
S. M. le Roi de Prusse sur leurs 6tats allemands.“ Diese ihm so in einem
völkerrechtlichen Vertrage zugesicherte Souveräncetät fasste der Kurfürst von
Württemberg als unbeschränkte Herrscherwillkür auf und wagte es, im Vertrauen
auf seinen mächtigen Protektor, die alte, in so vielen Stürmen erprobte, von so
vielen Herzögen beschworene, von Friedrich selbst bei fürstlicher Ehre und Treue
bestätigte Verfassung als „eine nicht mehr in die itzige Zeit passende Einrich-
tung“ durch einen Gewaltakt aufzuheben. Am 1. Januar 1806 nahm Friedrich I.
die Königswürde an: die altwürttembergische Verfassung bestand nicht mehr.
2. Die Zeit des absoluten Königthums.
Ein Generalrescript vom 2. Jan. 1806 verkündete die gänzliche Verände-
rung der bisher bestandenen Ordnung der Dinge in den ehemaligen kurlanden
durch die Erlangung der vollen Souveränetät. Am 12. Juli trat Württemberg
dem Rheinbund bei, worauf bald die Auflösung des deutschen Reiches erfolgte.
Durch den Beitritt zum Kheinbund erfolgten neue Erwerbungen für Württem-
berg: die Herrschaft Wiesensteig, die Reichsstadt Biberach, Waldsee, die Graf-
schaft Schekingen, die Deutschordenskommenden Kapfenburg und Altshausen,
die Abtei Wiblingen; sodann wurde eine Anzahl reichsunmittelbarer Fürsten und
Grafen der Souveränetät des Königs von Württemberg unterworfen: der grösste
Theil der Besitzungen der Fürsten von Hohenlohe, die Besitzungen der Fürsten
und Grafen von Truchsess-Waldburg, die Grafschaften Baindt, Fgglotis, Guttenzell,
‚Heggbach, Isny, Königsegg-Aulendorf, Ochsenhausen, Roth, Schussenried, Weisenau
u. s. w., ein Theil der Besitzungen der Fürsten von Thurn und Taxis, die noch
nicht württembergischen Theile der Grafschaft Limpurg-Gaildorf u. s. w. Auch
wurden sämmtliche in den Grenzen Württembergs gelegenen reichsritterschaft-
lichen Besitzungen einverleibt. Dazu kamen noch im J. 1809 das Fürstenthbum
Mergentheim, und theils durch den Wiener Frieden vom 14. Okt. 1809, theils
durch den Vertrag von Compiegne vom 24. April 1810 und einen Vertrag mit
Bayern vom 18. Mai 1810 die Stadt Ulm und die bayerischen Landgerichte
Tettnang, Buchhorn, Wangen, Ravensburg, Teutkirch, Söflingen, Geislingen, Al-
peck, Elchingen, Crailsheim u. s. w., das dagegen von Württemberg Abgetretene
war unbedeutend !). Alle diese verschiedenartigen Gebiete, Reichsstädte, öster-
reichische Lande, geistliche Fürstenthümer und Prälaturen, reichsritterschaftliche
Besitzungen u. s. w. wurden ohne jede Berücksichtigung ihrer früheren Verfas-
sung zu „Einem Reiche“ vereinigt, der Unterschied zwischen Alt- und Neu-
1) Das alte Herzogthum Württemberg umiasste nicht mehr als 155 [)M. mit etwa 600 000 Ein-
wohnern, das neue Königreich 360 [)M. ınit etwa 14 Mill. Einwohnern.