Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

466 Einleitung. 26 
tenir & la confederation germanique S. M. l’Empereur d’ Allemagne les reconnait 
en cette qualit&“ und A. XIV: „Leurs Majestes les Rois de Baviere et de Wur- 
temberg etc. jouiront sur les territoires ä Eux c&des, comme aussi sur Leurs 
anciens &tats, de la plenitude de la souverainete et de tous les droits qui en 
derivent et qui Leurs ont &t& garantis par S. M. l’Empereur des Francais ainsi 
et de la mäöme maniere, qu’en jouissent S. M. l’Empereur d’Allemagne etc. el 
S. M. le Roi de Prusse sur leurs 6tats allemands.“ Diese ihm so in einem 
völkerrechtlichen Vertrage zugesicherte Souveräncetät fasste der Kurfürst von 
Württemberg als unbeschränkte Herrscherwillkür auf und wagte es, im Vertrauen 
auf seinen mächtigen Protektor, die alte, in so vielen Stürmen erprobte, von so 
vielen Herzögen beschworene, von Friedrich selbst bei fürstlicher Ehre und Treue 
bestätigte Verfassung als „eine nicht mehr in die itzige Zeit passende Einrich- 
tung“ durch einen Gewaltakt aufzuheben. Am 1. Januar 1806 nahm Friedrich I. 
die Königswürde an: die altwürttembergische Verfassung bestand nicht mehr. 
2. Die Zeit des absoluten Königthums. 
Ein Generalrescript vom 2. Jan. 1806 verkündete die gänzliche Verände- 
rung der bisher bestandenen Ordnung der Dinge in den ehemaligen kurlanden 
durch die Erlangung der vollen Souveränetät. Am 12. Juli trat Württemberg 
dem Rheinbund bei, worauf bald die Auflösung des deutschen Reiches erfolgte. 
Durch den Beitritt zum Kheinbund erfolgten neue Erwerbungen für Württem- 
berg: die Herrschaft Wiesensteig, die Reichsstadt Biberach, Waldsee, die Graf- 
schaft Schekingen, die Deutschordenskommenden Kapfenburg und Altshausen, 
die Abtei Wiblingen; sodann wurde eine Anzahl reichsunmittelbarer Fürsten und 
Grafen der Souveränetät des Königs von Württemberg unterworfen: der grösste 
Theil der Besitzungen der Fürsten von Hohenlohe, die Besitzungen der Fürsten 
und Grafen von Truchsess-Waldburg, die Grafschaften Baindt, Fgglotis, Guttenzell, 
‚Heggbach, Isny, Königsegg-Aulendorf, Ochsenhausen, Roth, Schussenried, Weisenau 
u. s. w., ein Theil der Besitzungen der Fürsten von Thurn und Taxis, die noch 
nicht württembergischen Theile der Grafschaft Limpurg-Gaildorf u. s. w. Auch 
wurden sämmtliche in den Grenzen Württembergs gelegenen reichsritterschaft- 
lichen Besitzungen einverleibt. Dazu kamen noch im J. 1809 das Fürstenthbum 
Mergentheim, und theils durch den Wiener Frieden vom 14. Okt. 1809, theils 
durch den Vertrag von Compiegne vom 24. April 1810 und einen Vertrag mit 
Bayern vom 18. Mai 1810 die Stadt Ulm und die bayerischen Landgerichte 
Tettnang, Buchhorn, Wangen, Ravensburg, Teutkirch, Söflingen, Geislingen, Al- 
peck, Elchingen, Crailsheim u. s. w., das dagegen von Württemberg Abgetretene 
war unbedeutend !). Alle diese verschiedenartigen Gebiete, Reichsstädte, öster- 
reichische Lande, geistliche Fürstenthümer und Prälaturen, reichsritterschaftliche 
Besitzungen u. s. w. wurden ohne jede Berücksichtigung ihrer früheren Verfas- 
sung zu „Einem Reiche“ vereinigt, der Unterschied zwischen Alt- und Neu- 
  
1) Das alte Herzogthum Württemberg umiasste nicht mehr als 155 [)M. mit etwa 600 000 Ein- 
wohnern, das neue Königreich 360 [)M. ınit etwa 14 Mill. Einwohnern.
	        
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