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nicht mehr unter väterlicher Gewalt stehenden Prinzen des königlichen Hauses,
mit Ausschluss des zunächst zur Regentschaft berufenen Agnaten, auf vorgängi-
ges Gutachten des Geheimeraths durch einen nach absoluter Stimmenmehrheit
zu fassenden Beschluss, mit Zustimmung der Stände über den Eintritt der ge-
setzmässigen Regentschaft entschieden werden.
$S. 14. Der Reichsverweser hat ebenso, wie der König, den Ständen die
Beobachtung der Landesverfassung feierlich zuzusichern.
8. 15. Der Reichsverweser übt die Staatsgewalt in dem Umfange, wie sie
dem Könige zusteht, im Namen des Königs verfassungsmässig aus; daher steht
auch der Geheimerath zum Reichsverweser in demselben Verhältnisse, wie zu
dem regierenden Könige.
Es kaun aber der Reichsverweser keine Standeserhöhungen vornehmen, keine
neuen Ritterorden und Hofämter errichten, und kein Mitglied des Geheimeraths
anders als in Folge eines gerichtlichen Erkenntnisses entlassen. Jede während
einer Reichsverwesung verabschiedete Abänderung eines Verfassungspunktes gilt
nur auf die Dauer der Regentschaft. Auch können die dem Reiche heimgefalle-
nen Lehen während der Regentschaft nicht wieder verliehen werden.
&. 16. In Ermangelung einer von dem Könige getroffenen, und dem Ge-
heimerath bekannt gemachten Anordnung gebührt die Erziehung des minder-
jährigen Königs der Mutter, und, wenn diese nicht mehr lebt, der Grossmutter
von väterlicher Seite; jedoch kann die Ernennung der Erzieher und Lehrer und
die Festsetzung des Erziehungsplanes nur unter Rücksprache mit dem Vormund-
schaftsrathe geschehen, welcher sich aus den Mitgliedern des Geheimerathes
unter dem Vorsitze des Reichsverwesers: bildet, so, dass Letzterer bei den des-
halb zu fassenden Beschlüssen eine mitzuzählende, und im Falle einer Stimmen-
gleichheit eine entscheidende Stimme hat. Bei einer Verschiedenheit der An-
sichten hat der Vormundschafts-Rath die Entscheidung; auch liegt diesem, nach
dem Ableben der Mutter und der Grossmutter, die Sorge für die Erziehung des
minderjährigen Königes allein ob.
8. 17. Die Reichsverwesung hört auf, sobald der König das Alter der
Volljährigkeit erreicht hat, oder sonst das bisherige Hinderniss seiner Selbst-
regierung gehoben ist.
8. 18. Die Verhältnisse der Mitglieder des königlichen Hauses zum Könige,
als Oberhaupt der Familie, und unter sich, werden in einem eigenen Hausgesetze
bestimmt.“
Die in $. 18 enthaltene Verheissung wurde durch das Königliche Haus-
gesetz vom 8. Juni 1828 erfüllt. Die in die Verfassung gehörigen Be-
stimmungen über Thronfolge und Reichsverwesung waren nicht mehr Gegenstand
des neuen Hausgesetzes, wohl aber die neue Verfassung des königlichen
Hauses, die Bestimmung des fürstlichen Titels, Ranges und Wappens und die
Rechte des Königs in seiner Eigenschaft als Familienoberhaupt, insbesondere bei
Vormundschaften, bei Erziehung, Vermählung der Prinzen und Prinzessinnen,
ferner die Bestimmungen des Unterthanenverhältnisses der fürstlichen Familien-