Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

478 Einleitung. 32 
nicht mehr unter väterlicher Gewalt stehenden Prinzen des königlichen Hauses, 
mit Ausschluss des zunächst zur Regentschaft berufenen Agnaten, auf vorgängi- 
ges Gutachten des Geheimeraths durch einen nach absoluter Stimmenmehrheit 
zu fassenden Beschluss, mit Zustimmung der Stände über den Eintritt der ge- 
setzmässigen Regentschaft entschieden werden. 
$S. 14. Der Reichsverweser hat ebenso, wie der König, den Ständen die 
Beobachtung der Landesverfassung feierlich zuzusichern. 
8. 15. Der Reichsverweser übt die Staatsgewalt in dem Umfange, wie sie 
dem Könige zusteht, im Namen des Königs verfassungsmässig aus; daher steht 
auch der Geheimerath zum Reichsverweser in demselben Verhältnisse, wie zu 
dem regierenden Könige. 
Es kaun aber der Reichsverweser keine Standeserhöhungen vornehmen, keine 
neuen Ritterorden und Hofämter errichten, und kein Mitglied des Geheimeraths 
anders als in Folge eines gerichtlichen Erkenntnisses entlassen. Jede während 
einer Reichsverwesung verabschiedete Abänderung eines Verfassungspunktes gilt 
nur auf die Dauer der Regentschaft. Auch können die dem Reiche heimgefalle- 
nen Lehen während der Regentschaft nicht wieder verliehen werden. 
&. 16. In Ermangelung einer von dem Könige getroffenen, und dem Ge- 
heimerath bekannt gemachten Anordnung gebührt die Erziehung des minder- 
jährigen Königs der Mutter, und, wenn diese nicht mehr lebt, der Grossmutter 
von väterlicher Seite; jedoch kann die Ernennung der Erzieher und Lehrer und 
die Festsetzung des Erziehungsplanes nur unter Rücksprache mit dem Vormund- 
schaftsrathe geschehen, welcher sich aus den Mitgliedern des Geheimerathes 
unter dem Vorsitze des Reichsverwesers: bildet, so, dass Letzterer bei den des- 
halb zu fassenden Beschlüssen eine mitzuzählende, und im Falle einer Stimmen- 
gleichheit eine entscheidende Stimme hat. Bei einer Verschiedenheit der An- 
sichten hat der Vormundschafts-Rath die Entscheidung; auch liegt diesem, nach 
dem Ableben der Mutter und der Grossmutter, die Sorge für die Erziehung des 
minderjährigen Königes allein ob. 
8. 17. Die Reichsverwesung hört auf, sobald der König das Alter der 
Volljährigkeit erreicht hat, oder sonst das bisherige Hinderniss seiner Selbst- 
regierung gehoben ist. 
8. 18. Die Verhältnisse der Mitglieder des königlichen Hauses zum Könige, 
als Oberhaupt der Familie, und unter sich, werden in einem eigenen Hausgesetze 
bestimmt.“ 
Die in $. 18 enthaltene Verheissung wurde durch das Königliche Haus- 
gesetz vom 8. Juni 1828 erfüllt. Die in die Verfassung gehörigen Be- 
stimmungen über Thronfolge und Reichsverwesung waren nicht mehr Gegenstand 
des neuen Hausgesetzes, wohl aber die neue Verfassung des königlichen 
Hauses, die Bestimmung des fürstlichen Titels, Ranges und Wappens und die 
Rechte des Königs in seiner Eigenschaft als Familienoberhaupt, insbesondere bei 
Vormundschaften, bei Erziehung, Vermählung der Prinzen und Prinzessinnen, 
ferner die Bestimmungen des Unterthanenverhältnisses der fürstlichen Familien-
	        
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