Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

478 Einleitung. 38 
Besonders ausführliche Bestimmungen enthält das Hausgesetz von 1828 
über die pecuniäre Versorgung der Mitglieder des königlichen 
Hauses; sie sind damit an die Staatskasse, nicht an die königliche Civilliste 
verwiesen. Diese Staatsbeiträge können nie in liegenden Gründen, sondern 
nur in baarem Gelde bestehen, nur mit Bewilligung des Königs im Auslande 
verzehrt, nur zu einem Drittheile von den Gläubigern mit Beschlag belegt wer- 
den. Die Grösse dieser Beiträge ist gesetzlich bestimmt und kann somit durch 
einseitige königliche Verordnung nicht verändert werden. Ausser diesen gesetz- 
lich bestimmten Geldern haben die Familienglieder keine Ansprüche an den 
Staat zu machen, sie haben aus denselben die sämmtlichen Kosten ihres Haus- 
haltes, der Erziehung ihrer Kinder u. s. w. zu bestreiten. Nach den Grund- 
sätzen des deutschen Fürstenrechtes werden Apanagen, Sustentationsgelder, Mit- 
gaben und Witthümer unterschieden. Dazu kommen noch die sog. Donativ- 
gelder. 
a) Apanagen. In Betreff derselben ist das Heimfallssystem des 
Hausgesetzes von 1808 aufgegeben und das altbegründete Vererbungssystem 
wieder angenommen, jedoch mit einer gewissen Korrektur. Eine Apanage 
ist darnach das von der Staatskasse zu bezahlende und vererb- 
bare standesmässige Einkommen eines vaterlosen Prinzen. 
Prinzessinnen erhalten nie Apanagen, sondern nur Sustentationsgelder. Die 
Apanagen vererben sich regelmässig vom Vater auf den Sohn nach gleichen 
Theilen. Davon finden Ausnahmen statt: Wenn bei dem ersten Erbgange einer 
ursprünglichen Apanage nur ein Sohn oder die Descendenz eines Sohnes vor- 
handen ist, so kömmt bei diesem ersten Abgange nur die Hälfte der ursprüng- 
lichen Apanage in den Erbgang, die andere Hälfte fällt an die Staatskasse 
zurück (A. 28 des Hausges.). Sollte eine Apanage durch Erbgang sich so sehr 
vermindern, dass sie nicht mehr die Summe von 5000 fl. gewährt, so wird sie 
bis zu diesem Betrage als persönliche Sustentation des apanagirten Prinzen er- 
gänzt, wenn derselbe das sechszehnte Jahr zurückgelegt hat. Bis zum angetre- 
tenen siebenzehnten Jahre findet eine Ergänzung der vererbten Apanage nur 
bis auf die Hälfte jener Summe statt (A. 83 des Hausges.). In diesem gesetz- 
lich festgestellten Minimum liegt eben jene oben erwähnte Korrektur des Ver- 
erbungssystems. Neue Apanagen können jetzt nur durch die Apanagirung nach- 
geborener Söhne oder Enkel des Königs entstehen. Durch den Tod eines Apa- 
nagirten, welcher ohne Mannsstamm verstirbt, fällt seine Apanage an die Staats- 
kasse zurück; hinterlässt er jedoch unverehelichte Töchter, so erben diese aus- 
"nahmsweise die Nutzniessung seiner Apanage bis zu ihrer Verehelichung (A. 33). 
b) Sustentationsgelder sind die von der Staatskasse zu bezahlenden, 
nicht vererbbaren, sondern rein persönlichen Bezüge eines Mitgliedes des könig- 
lichen Hauses. Es giebt zwei wesentlich verschiedene Gattungen solcher Bezüge, 
einmal diejenigen Summen, welche die Söhne und einige andere Nachkommen 
eines regierenden Königs schon während der Lebenszeit ihres Vaters und Gross- 
vaters erhalten und zweitens das Einkommen elternloser Prinzessinnen, welche 
regelmässig auf Apanage keinen Anspruch haben. Die Sustentationsgelder fallen
	        
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