Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

41 Einleitung. 4] 
Specialhauses ertheilt der regierende Herzog auf Ansuchen ihres bisherigen oder 
hierzu besonders bestellten Vormundes die Grossjährigkeit, wenn sie wenigstens 
das 18. Jahr erfüllt haben. Der Herzog selbst kann von der Obervormundschaft, 
unter Zustimmung des an Jahren ältesten Herrn des sächsischen Gesammthauses aller 
Linien, nach zurückgelegtem achtzehnten Lebensjahre für grossjährig erklärt werden“. 
In Betreff des Domainenvermögens bestimmt das Grundgesetz $ 38: „Das 
Domainenvermögen an Gebäuden, Kammergütern, Waldungen, liegenden 
Gründen, grundherrlichen Zehnten, Erbzinsen, Gülten und andern aus der Grund- 
herrlichkeit fliessenden Renten und Gerechtsamen ist Eigenthum des her- 
zoglichen Specialhauses und bestimmt davon zunächst die Kosten 
der Hofhaltung und der Unterhaltung der herzoglichen Familie 
zu tragen“. 
Durch das Gesetz „über das Domainenvermögen und die Civil- 
liste“ vom 23. Mai 1849 wurden diese grundgesetzlichen Bestimmungen aufge- 
hoben und „das gesammte Domainenvermögen mit Einwerfung aller Schatull- 
und Allodialgüter, deren Ertrag bisher zur Domainenkasse geflossen war“, für 
Staatsgut erklärt und dem Herzoge eine auf die Regierungszeit vereinbarte Ci- 
villiste ausgeworfen. Aber auch dieses Gesetz ist seitdem wieder in verfassungs- 
mässiger Form beseitigt und an dessen Stelle trat „das Gesetz über das Domai- 
nenvermögen und dasjenige Schatull- und Allodialvermögen, dessen Ertrag vor 
dem J. 1849 zur Domainenkasse geflossen“, vom 3. Juni 1854. Durch dieses 
Gesetz wurde im wesentlichen der alte Rechtszustand wiederhergestellt und das 
Eigenthum des herzoglichen Hauses an den Domainenvermögen anerkannt, wel- 
ches „die Eigenschaft eines Familienfideikommisses des herzogl. S. gothaischen 
Gesammthauses unverändert beibehält.‘“ Da aber den Ständen durch dieses Ge- 
setz eingeräumt worden war, einzelne Theile des bisher als Domainengut 
behandelten Komplexes als Eigenthum des Landes in Anspruch zu nehmen, so 
war mit diesem Gesetze die Angelegenheit keineswegs erledigt und der mei- 
ningische Domainenstreit rief eine ganze Literatur ins Leben !). Einen 
endgültigen Abschluss fand derselbe erst durch das Gesetz vom 10. Juli 
1871 über das Domainenvermögen, welches einen integrirenden 
Bestandtheil des Grundgesetzes bildet (Urk. No. XX). Durch dasselbe 
sind das Gesetz vom 3. Juni 1854, sowie alle andern dem gegenwärtigen Gesetze 
entgegenstehenden Bestimmungen und Verordnungen aufgehoben. 
Ehe noch der Domainenstreit durch dieses Gesetz erledigt war, sah sich 
Herzog Bernhard Erich Freund veranlasst, am 20. Sept. 1866 die Landesregie- 
rung niederzulegen; dieselbe ging auf seinen einzigen Sohn, den jetzt regieren- 
den Herzog, Georg II. über, welcher mit seinem durchlauchtigsten Vater am 
30. Nov. 1866 einen Vertrag über die nunmehrige staatsrechtliche Stellung, sowie 
über die pekuniäre Dotation desselben abschloss. Kraft dieses Vertrages ver- 
1) Hauptschriften: H. A. Zachariä, das rechtliche Verhältniss des fürstlichen Kammergutes, 
insbesondere im Herzogthum Sachsen-Meiningen. Göttingen 1861. Derselbe, das Eigenthumsrecht 
an deutschem Kammergute. Göttingen 1864. A. L. Reyscher, die Rechte des Staates an Domainen 
und Kammergütern. Leipzig 1863. Derselbe, der Rechtsstreit über das Eigenthum an den Do- 
mainen des Herzogthums Sachsen - Meiningen. Leipzig 1865, R. Heinze, die Domainenfrage im 
Herzogthum Sachsen-Meiningen, Zeitschr. für die gesammte Staatsw. Bd. XIX 8. 212 ff. 
 
	        
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