Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

444 Erster Theil. Neunter Titel. 
8. 12. Die Verpachtung der Jagd, sowohl auf den im 8. 2 erwähnten Grundstücken, als auf 
gemeinschaftlichen Jagdbezirken darf bei Strafe der Nichtigleit des Vertrages niemals an mehr als höch- 
slens drei v a) Personen gemeinschastlich erfolgen. 
Ausländer dürfen nur mit Genehmigung der Aussichtsbehörde als Jagdpächter angenommen werden. 
Afterverpachtungen sind ohne Einwilligung des Verpächters nicht gestattet. 
#§. 13. Sowohl den Pächtern gemeinschaftlicher Jagdbezirke, als auch den Besitzern der im §. 2 
bezeichneten Grundstücke, ist die Anstellung von Jägern für ihre Reviere gestattet. 
§. 14. Ein Jeder, welcher die Jagd ausüben will, muß sich einen, für den ganzen Staat gül- 
tigen, zu seiner Legitimation dienenden, auf ein Jahr und auf die Person lautenden Jagdschein von 
dem Landrathe des Kreises seines Wohusitzes ertheilen lassen, und selbigen bei der Auellbung der Jagd 
stets mit sich führen. 
Auch Ausländern kann ein solcher Jagdschein, jedoch nur gegen die Bürgschaft eines Inlönders, 
von dem Landrathe des Wohnortes des Bürgen ertheilt werden. Der Bürge haftet in Folge seines 
Antrages für Strafen, welche aus Grund der §§. 16, 17 und 19 gegen den Ausländer verhängt wer- 
den, sowie für die Untersuchungskosten. 
Für einen jeden Jagdschein wird auf das Jahr eine Abgabe von Einem Thaler zur Kreiskom- 
munalkasse des Wohnorts des Extrahenten entrichtet. Die eingehenden Beträge werden nach den Be- 
schlüssen der Kreisvertretung verwendet. 
Die Ausfertigung der Jagdscheine erfolgt kosten = und stempelfrei. 
Die im Königlichen oder Kommunaldienste angestellten Forst- und Jagdbeamten, sowie die lebens- 
länglich angestellten Privatforst= und Jagdbedienten, erhalten den Jagdschein unentgeltlich, soweit es 
sich um die Ausübung der Jagd in ihren Schutzbezirken handelt 13). In Jagdscheinen, welche unent- 
geltlich ertheilt sind, muß dies und für welchen Schutzbezirk sie gelten, angegeben werden. 
§. 15. Die Ertheilung des Jagdscheins muß folgenden Personen versagt werden: 
a) solchen, von denen eine unvorsichtige Führung des Schießgewehrs oder eine Gesährdung der öf- 
sentlichen Sicherheit zu besorgen ist; 
b) denen, welche durch ein Urtheil des Rechts, Waffen zu führen, verlustig erklärt sind, sowie de- 
nen, welche unter Polizeiaussicht stehen oder welchen die Nationalkokarde aberkannt ist. 
Außerdem kann denjenigen, welche wegen eines Forst-oder Jagdfrevels oder wegen Mißbrauchs 
des Feuergewehre bestraft sind, der Jagdschein, jedoch nur innerhalb fünf Jahre nach verbüßter Strase, 
versagt werden. 
§. 16. Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften über Lösung von Jagdscheinen wird be- 
strast wie folgt: 
Wer, ohne einen Jagdschein gelöst zu haben, die Jagd ausübt, wird für eine jede Uebertretung 
mit einer Geldstrafe von Fünf bis Zwanzig Thalern belegt. 
Wer seinen Jagdschein bei Ausübung der Jagd nicht bei sich führt, den trifft eine Geldstrafe bis 
zu Fünf Thalern 15 50). 
Wer es versucht, sich durch einen nicht auf seinen Namen ausgestellten, fremden Jagdschein zu le- 
  
vorgenommen hat, dafür kann die politische Gemeinde nicht verantwortlich gemacht werden. — Es 
ist auch nicht richtig, daß den Interessenten eines gemeinschaftlichen Jagdbczirks die Eigenschaft einer 
wuristiichen Person oder einer Korporation beigelegt worden ist. VBielmehr sind dieselben im Sinne 
r 88. 2, 11 ff. II, 6 erlaubte Privatgesellschaften, wenngleich sie zu den vom Stoate auesdrücklich 
genehmigten oder privilegirten Gesellschaften zu zählen sind. Erk. dess. vom 25. Juni 1667 (TArch. 
für Rechtef. Bd. I.XVII, S. 292 und Eutsch. Bd. LVIII, S. 54). 
178) Wird umgangen. S. o. die Anm. 16. 
18) Der Eigenthümer, welcher selbst den Schutz seines Feldes und Waldes handhaben will, darf 
sich, nach diesen Bestimmungen, mit keinem Schießgewehre ohne Jagdschein auf seinem Eigenthume 
betreffen lassen, wenn er auch durchaus nicht jagen will. Er muß hao anderer Wafsen bedienen. 
18°) (5. A.) Diese Strafe wird schon durch die bloße Weigerung, den Jagdschein vor zuzei- 
en, verwirkt; der späler #re Beweis, daß der die 1 Ausübende den Jagdschein wirklich bei 
8 geführt habe, schließt die Strasbarkeit nicht aus. k. des Obertr., Sen. für Str.-Sachen, 
vom 15. Juni 1866 (J.M. Bl. S. 235).
	        
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