59 vom 13. Dec. 1803. 49%
Hauses Verbindlichkeiten durch solche in Rücksicht der Contrahirten Ehe auf-
erlegt werden.
17) Solten zwischen Prinzen Unsers Haußes und ihren Gemahlinen
Ehestreitigkeiten entstehen, so wird der jedesmalige Chef des Haußes es sich
zur Angelegenheit machen, die gütliche Erörterung derselben durch zwekdien-
liche Maasregeln zu bewirken. In so fern aber diese Bemühungen nicht von
dem gewünschten Erfolge seyn sollten, und daher die gerichtliche Entscheidung
über den Bestand oder Nichtbestand einer solchen Ehe, und die übrigen Ver-
hältniße beyder Ehegemahle notwendig werden sollten, so ist von dem Chef des
Hauses aus den weltlichen und geistlichen Räthen desselben ein Ehe Gericht
niederzusezen vor welchem sodann die ganze Sache der Ordnung gemäß zu ver-
handeln, und ohne Gestattung irgend eines weitern Rechtsmittels nach Grund-
säzen des allgemeinen protestantischen Ehe Rechtes zu entscheiden ist.
18) Zu desto gesicherterer Festhaltung dieser zum besten des Churhauses
getroffenen Einrichtung, soll es in jedem vorkommenden Fall nicht blos bei der
stillen Anwendung des Gesezes sein Bewenden haben, sondern es soll der Fall
in einer aus den Ministen, Geheimen Räthen und Chefs der Justiz-Collegien
bestehenden feyerlichen Versammlung vorgelegt, die Anwendung des (Gesezes
ausgesprochen, und sodann sämtlichen Churfürstlichen Collegien mitgetheilt
werden.
19) Was in gegenwärtigem HausGeseze nicht ausgedrükt worden ist, nach
den in den ältern Verträgen und Testamenten angeordneten Normen zu behan-
deln, wie Wir Uns denn ausdrüklich vorbehalten, seiner Zeit weitere Bestim-
mungen für Unsere Nachkommenschaft zu derselben und zu Unserer Lande
Bestem festzusezen, und zur künftigen Richtschnur vorzuschreiben.
Deßen zu wahrem Urkund haben Wir gegenwärtiges Haus-Gesez,
welches Wir von allen Unsern Nachkommen genau beobachtet wißen wollen,
mit Unserer Höchsteigenhändigen Nahmens Unterschrift bekräftiget und
mit Unserm Churfürstlichem Sekret-Insiegel versehen laßen. So
gegeben in Unserer Residenz Stadt Stuttgardt den Dreyzehenden December
Ein Tausend Acht hundert und Drey. |
Friederich.
(L. S.)
Graf von Wintzingerode.
ad Mandatum
Serenissimi Electoris proprium
Geheimer Legations Rath
Menoth.