Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

59 vom 13. Dec. 1803. 49% 
Hauses Verbindlichkeiten durch solche in Rücksicht der Contrahirten Ehe auf- 
erlegt werden. 
17) Solten zwischen Prinzen Unsers Haußes und ihren Gemahlinen 
Ehestreitigkeiten entstehen, so wird der jedesmalige Chef des Haußes es sich 
zur Angelegenheit machen, die gütliche Erörterung derselben durch zwekdien- 
liche Maasregeln zu bewirken. In so fern aber diese Bemühungen nicht von 
dem gewünschten Erfolge seyn sollten, und daher die gerichtliche Entscheidung 
über den Bestand oder Nichtbestand einer solchen Ehe, und die übrigen Ver- 
hältniße beyder Ehegemahle notwendig werden sollten, so ist von dem Chef des 
Hauses aus den weltlichen und geistlichen Räthen desselben ein Ehe Gericht 
niederzusezen vor welchem sodann die ganze Sache der Ordnung gemäß zu ver- 
handeln, und ohne Gestattung irgend eines weitern Rechtsmittels nach Grund- 
säzen des allgemeinen protestantischen Ehe Rechtes zu entscheiden ist. 
18) Zu desto gesicherterer Festhaltung dieser zum besten des Churhauses 
getroffenen Einrichtung, soll es in jedem vorkommenden Fall nicht blos bei der 
stillen Anwendung des Gesezes sein Bewenden haben, sondern es soll der Fall 
in einer aus den Ministen, Geheimen Räthen und Chefs der Justiz-Collegien 
bestehenden feyerlichen Versammlung vorgelegt, die Anwendung des (Gesezes 
ausgesprochen, und sodann sämtlichen Churfürstlichen Collegien mitgetheilt 
werden. 
19) Was in gegenwärtigem HausGeseze nicht ausgedrükt worden ist, nach 
den in den ältern Verträgen und Testamenten angeordneten Normen zu behan- 
deln, wie Wir Uns denn ausdrüklich vorbehalten, seiner Zeit weitere Bestim- 
mungen für Unsere Nachkommenschaft zu derselben und zu Unserer Lande 
Bestem festzusezen, und zur künftigen Richtschnur vorzuschreiben. 
Deßen zu wahrem Urkund haben Wir gegenwärtiges Haus-Gesez, 
welches Wir von allen Unsern Nachkommen genau beobachtet wißen wollen, 
mit Unserer Höchsteigenhändigen Nahmens Unterschrift bekräftiget und 
mit Unserm Churfürstlichem Sekret-Insiegel versehen laßen. So 
gegeben in Unserer Residenz Stadt Stuttgardt den Dreyzehenden December 
Ein Tausend Acht hundert und Drey. | 
Friederich. 
(L. S.) 
Graf von Wintzingerode. 
ad Mandatum 
Serenissimi Electoris proprium 
Geheimer Legations Rath 
Menoth. 
 
	        
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