Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

61 vom 1. Januar 1808. 501 
gen Verbindung, deren nähere Bestimmung weiter unten festgesezt wird, ent- 
sprossen sind. 
$. 4. Bei einem minderjährigen König führt die Regentschaft der nach 
den Jahren älteste Agnat im Königl. Hause, welcher in einem aus sämtlichen 
anwesenden majorennen Mitgliedern des Königl. Hauses und dem Königl. Staats- 
Ministerio bestehenden Vormundschafts-Ministerio das Präsidium führt, und nur 
den Vorzug einer gedoppelten Stimme in demselben hat. Alle Staatsgeschäfte 
werden in demselben nach den Anordnungen der vorigen Regierung fortgesezt 
und verhandelt, und ebengedachtes Vormundschafts-Ministerium ernennt, im Fall 
der leztverstorbene König solches nicht bei Lebzeiten angeordnet, oder durch ein 
Testament bestimmt hätte, die Erzieher, Aufseher und Lehrer des minderjähri- 
gen Königs und entwirft den Erziehungs-Plan. Der Regent kann keine Ordens- 
noch Standes-Erhöhungen ertheilen, keine Ober-Hofchargen, so das Prädikat 
Exzellenz mit sich bringen, vergeben, keine Ministerstellen, ohne Urthel und 
Recht, den hinterbliebenen Ministern des Königs abnehmen; wann solche aber 
durch den Tod erledigt werden, so sind sie durch das Vormundschafts-Ministe- 
rium, aber nur unter der Benennung von provisorischen Ministern, zu ersezen. 
Bei dem Militär kann der Regent nur bis incl. des General-Majors ausser den 
Kriegszeiten avanciren, wobei die Anciennität zu beobachten ist. Alle übrige 
Bestellungen der Präsidenten und Räthe bei den Collegien geschehen auf Vor- 
schläge der Departements-Minister in dem Vormundschafts-Ministerio. Die Er- 
setzungen der Gesandtschafts-Posten werden von dem Chef dieses Departements 
ebenfalls bei dem Vormundschafts-Ministerio in Vorschlag gebracht, und durch 
dasselbe bestellt. Die katholischen Bißthümer können während der Vormund- 
schaft nicht vergeben, sondern nur durch Vikarien verwaltet werden. Pensionen, 
Güter-Verschenkungen, Lehen, und was dergleichen lucrative Gnadenbezeugungen 
mehr sind, können von dem Regenten für Sich, seine Familie und für die übri- 
gen Mitglieder des Königl. Hauses nicht anders, als mit einstimmiger Bewilli- 
gung des Vormundschafts-Ministerii, ertheilt werden. Das Begnadigungs-Recht 
steht dem Regenten ausschließlich zu. 
8. 5. Die Regentschaft hört auf, sobald der minderjährige König durch das 
zurückgelegte 18. Jahr die Volljährigkeit erreicht hat, als welche Wir hiedurch 
auf diesen Zeitpunkt festsezen. 
8. 6. Bei den sehr bedeutenden Erweiterungen, welche Wir den Uns an- 
gestammten Staaten gegeben haben, und welche während Unserer Regierung 
etwa noch Statt finden könnten, bedienen Wir Uns andurch des jedem ersten 
Erwerber zustehenden Rechts, die Gesammtheit Unserer Königl. Staaten zu 
einem ewigen und .unveräußerlichen Fideicommiß Unsers Königl. Hauses zu 
constituiren, welches in seiner Substanz wesentlich von einem Könige auf den 
andern übergeht. Es kann daher kein künftiger König auf keinerlei Art eine 
Verfügung tretien, wodurch das Königreich in seinen wesentlichen Bestandtheilen, 
oder in demjenigen, was zu den Staats-Inventarien gehört, vermindert würde. 
Wobei es jedoch dem Könige unbenommen bleibt, über sein Privat-Vermögen auf 
jede Art und auch durch Testament zu disponiren.
	        
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