61 vom 1. Januar 1808. 501
gen Verbindung, deren nähere Bestimmung weiter unten festgesezt wird, ent-
sprossen sind.
$. 4. Bei einem minderjährigen König führt die Regentschaft der nach
den Jahren älteste Agnat im Königl. Hause, welcher in einem aus sämtlichen
anwesenden majorennen Mitgliedern des Königl. Hauses und dem Königl. Staats-
Ministerio bestehenden Vormundschafts-Ministerio das Präsidium führt, und nur
den Vorzug einer gedoppelten Stimme in demselben hat. Alle Staatsgeschäfte
werden in demselben nach den Anordnungen der vorigen Regierung fortgesezt
und verhandelt, und ebengedachtes Vormundschafts-Ministerium ernennt, im Fall
der leztverstorbene König solches nicht bei Lebzeiten angeordnet, oder durch ein
Testament bestimmt hätte, die Erzieher, Aufseher und Lehrer des minderjähri-
gen Königs und entwirft den Erziehungs-Plan. Der Regent kann keine Ordens-
noch Standes-Erhöhungen ertheilen, keine Ober-Hofchargen, so das Prädikat
Exzellenz mit sich bringen, vergeben, keine Ministerstellen, ohne Urthel und
Recht, den hinterbliebenen Ministern des Königs abnehmen; wann solche aber
durch den Tod erledigt werden, so sind sie durch das Vormundschafts-Ministe-
rium, aber nur unter der Benennung von provisorischen Ministern, zu ersezen.
Bei dem Militär kann der Regent nur bis incl. des General-Majors ausser den
Kriegszeiten avanciren, wobei die Anciennität zu beobachten ist. Alle übrige
Bestellungen der Präsidenten und Räthe bei den Collegien geschehen auf Vor-
schläge der Departements-Minister in dem Vormundschafts-Ministerio. Die Er-
setzungen der Gesandtschafts-Posten werden von dem Chef dieses Departements
ebenfalls bei dem Vormundschafts-Ministerio in Vorschlag gebracht, und durch
dasselbe bestellt. Die katholischen Bißthümer können während der Vormund-
schaft nicht vergeben, sondern nur durch Vikarien verwaltet werden. Pensionen,
Güter-Verschenkungen, Lehen, und was dergleichen lucrative Gnadenbezeugungen
mehr sind, können von dem Regenten für Sich, seine Familie und für die übri-
gen Mitglieder des Königl. Hauses nicht anders, als mit einstimmiger Bewilli-
gung des Vormundschafts-Ministerii, ertheilt werden. Das Begnadigungs-Recht
steht dem Regenten ausschließlich zu.
8. 5. Die Regentschaft hört auf, sobald der minderjährige König durch das
zurückgelegte 18. Jahr die Volljährigkeit erreicht hat, als welche Wir hiedurch
auf diesen Zeitpunkt festsezen.
8. 6. Bei den sehr bedeutenden Erweiterungen, welche Wir den Uns an-
gestammten Staaten gegeben haben, und welche während Unserer Regierung
etwa noch Statt finden könnten, bedienen Wir Uns andurch des jedem ersten
Erwerber zustehenden Rechts, die Gesammtheit Unserer Königl. Staaten zu
einem ewigen und .unveräußerlichen Fideicommiß Unsers Königl. Hauses zu
constituiren, welches in seiner Substanz wesentlich von einem Könige auf den
andern übergeht. Es kann daher kein künftiger König auf keinerlei Art eine
Verfügung tretien, wodurch das Königreich in seinen wesentlichen Bestandtheilen,
oder in demjenigen, was zu den Staats-Inventarien gehört, vermindert würde.
Wobei es jedoch dem Könige unbenommen bleibt, über sein Privat-Vermögen auf
jede Art und auch durch Testament zu disponiren.