Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

504 IV. Königliches Hausgesetz 64 
allen ihren Folgen erklären. Sollte ein Mitglied des Königlichen Hauses dem 
ungeachtet ausserhalb der Königlichen Staaten eine solche nichtige Verbindung 
fortsetzen wollen, und sich den an ihn zu erlassende Avocatorien ungehorsam 
bezeugen, so wird ein solcher Prinz aller seiner Rechte und Ansprüche an das 
Königliche Haus, und in fortgeseztem Falle des Ungehorsams durch eine König- 
liche Declaration, wie solches oben auf den Fall der Geistes-Unfähigkeit ange- 
geben worden, seiner Rechte zur 'I'hronfolge für verlustig erklärt werden. Die 
Prinzessinnen aber, die in einem solchen Ungehorsam beharren, werden aller 
ihrer von dem Königlichen Hause zu erwartenden Vortheile verlustig. 
$. 19. Im Fall einer solchen vorgegangenen Trauung soll der Geistliche, 
der sie verrichtet hat, zu lebenslänglicher, die Zeugen oder andere Personen 
aber, die sich dazu haben gebrauchen lassen, zu sechsjähriger Gefängniß-Strafe 
verurtheilt werden. | 
S. 20. Alle in einer solchen gesezwidrigen Verbindung erzeugte Kinder 
werden als illegitim betrachtet, dergestalt, daß sie und ihre Eltern nicht ein- 
mal die Titel, Namen, oder die Vorzüge und Vortheile anzusprechen befugt sind, 
welche Gesetze und Gewohnheiten den Ehen zur linken Hand (ad morganaticam) 
gestatten, zumalen auch 
8. 21. ein Prinz oder eine Prinzessin des Königlichen Hauses nie und 
unter keiner Voraussezung eine Ehe zur linken Hand eingehen soll und kann. 
$. 22. Eben so ungültig, nichtig und ohne irgend eine verbindliche Kraft 
sollen auch alle diejenigen Eheverträge seyn und bleiben, welche die Prinzen 
und Prinzessinnen des Königlichen Hauses eingegangen und abgeschlossen haben 
würden, ohne sie dem Könige zur Genehmigung und Bestätigung vorgelegt 
zu haben, wenn sie auch mit ebenbürtigen Prinzen und Prinzessinnen Statt 
fänden. 
8. 23. Uebrigens begibt sich auch der König des Rechts, dergleichen 
Ehen, sie mögen ebenbürtig oder nicht seyn, in der Folge zu agnosciren, viel- 
mehr soll die einmal eingetretene Nichtigkeit unheilbar bleiben. 
$S. 24. Würde von dem einen oder von dem andern Mitgliede des König- 
lichen Hauses eine Ehescheidung von dem rechtmäßig ihm anvermählten Ehe- 
gatten gewünscht werden, so hat dasselbe diesen Wunsch mit den bestimmenden 
Gründen dem Könige vorzulegen, welcher nach Prüfung derselben, falls er sie 
für erheblich erachtet und eine Aussöhnung zu bewirken nicht rathsam oder 
thunlich findet, ein eigenes Consistorium zu Trennung der Ehe niedersezen, 
und dessen Ausspruch zur Richtschnur der dabei betheiligten Ehegatten bestä- 
tigen wird. 
8. 25. Der König hat das Recht, die Personen zu bestimmen, welche den 
Hofstaat der königlichen Prinzen und Prinzessinnen ausmachen sollen, und alle 
diejenige ohne weiters zu entfernen, welche ohne sein Vorwissen und Genehmi- 
gung demselben beigegeben sind, auch gedachten Prinzen und Prinzessinnen den 
Umgang mit solchen Personen zu untersagen, deren Gesellschaft ihm unange- 
nehm, verderblich, schädlich oder verdächtig scheint.
	        
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