69 der Mitglieder des königlichen Hauses betr., vom 7. Febr. 1808. 509
Tausend Gulden, welche nach der deßhalb vorliegenden Bestimmung unter des-
sen sämtliche Söhne vertheilt worden sind, nicht mitbegriffen ist, und daß mit-
hin auch unter ihnen die festgesetzte Vererbung, bei Abgang des einen oder
des andern ohne Nachlaß — aus einer ebenbürtigen Ehe erzeugter Kinder, auf
die übrigen Brüder bestimmt bleibt. |
Dieses vorausgesetzt soll nachstehendes Regulativ bestehen, und folgendes
bestimmt und ausgeworfen seyn, nehmlich:
1) als Wittum für eine Königin, Mutter oder Ahnfrau des nachfolgenden
Königs
a) an Geld jährlich Einhunde,t Tausend Gulden, in vierteljährigen
Raten aus der Königlichen General-Staatskasse ;
b) an Pferden und Wagen, zu derselben Gebrauch während des Witt-
wenstandes, und welche von der Königlichen Wittwe während dieser Zeit im
Stand erhalten werden:
Ein achtspänniger Zug nebst Staats-Wagen;
Ein sechsspänniger Zug nebst Stadt-Wagen;
Ein vierspänniger Zug nebst Damen-Wagen;
Vier Klepper,
Ein Reise-Wagen;
Eine Dito Berline;
Eine viersitzige offene Chaise;
Eine zweisitzige offene Chaise ;
Ein zweisitziger Stadt-Wagen;
alles dieses samt den dazu gehörigen Geschirren;
c) an Wildprett:
jährlich Sechs Hirsche, Acht Thiere, Vier Wildkälber, Vier und
Zwanzig Rehe, Zwanzig Sauen aller Art, Fünfzig Fasanen,
Hundert Hasen, Hundert Feldhühner, und Vierzig Schnepfen;
d) an Holz:
jährlich Einhundert und Fünfzig Meß hartes und Einhundert
Meß weiches Holz;
endlich:
e) ein anständig meublirter und nebst dem nothwendigen Silber-Service,
Porcelaine, Tafel- und Weißzeug, Küchen- und Hauß-Geschirr versehener Wit-
tums-Hof und Wohnung, ferner zum Sommeraufenthalt ein Königliches Lust-
schloß, und, wenn es außer diesen beyden Wohnsitzen die Königliche Wittwe
verlangt, noch ein standesmäßig meublirtes und eingerichtetes Landschloß;
2) als Wittum für eine Königin, von welcher der Nachfolger nicht ab-
stammt:
a) an Geld jährlich Achtzig Tausend Gulden;
b) an Pferdten und Wagen:
Ein achtspänniger Zug nebst Staats-Wagen;
Ein vierspänniger Zug nebst Stadt-Wagen;
Ein vierspänniger Zug nebst Damen-Wagen;