Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

69 der Mitglieder des königlichen Hauses betr., vom 7. Febr. 1808. 509 
Tausend Gulden, welche nach der deßhalb vorliegenden Bestimmung unter des- 
sen sämtliche Söhne vertheilt worden sind, nicht mitbegriffen ist, und daß mit- 
hin auch unter ihnen die festgesetzte Vererbung, bei Abgang des einen oder 
des andern ohne Nachlaß — aus einer ebenbürtigen Ehe erzeugter Kinder, auf 
die übrigen Brüder bestimmt bleibt. | 
Dieses vorausgesetzt soll nachstehendes Regulativ bestehen, und folgendes 
bestimmt und ausgeworfen seyn, nehmlich: 
1) als Wittum für eine Königin, Mutter oder Ahnfrau des nachfolgenden 
Königs 
a) an Geld jährlich Einhunde,t Tausend Gulden, in vierteljährigen 
Raten aus der Königlichen General-Staatskasse ; 
b) an Pferden und Wagen, zu derselben Gebrauch während des Witt- 
wenstandes, und welche von der Königlichen Wittwe während dieser Zeit im 
Stand erhalten werden: 
Ein achtspänniger Zug nebst Staats-Wagen; 
Ein sechsspänniger Zug nebst Stadt-Wagen; 
Ein vierspänniger Zug nebst Damen-Wagen; 
Vier Klepper, 
Ein Reise-Wagen; 
Eine Dito Berline; 
Eine viersitzige offene Chaise; 
Eine zweisitzige offene Chaise ; 
Ein zweisitziger Stadt-Wagen; 
alles dieses samt den dazu gehörigen Geschirren; 
c) an Wildprett: 
jährlich Sechs Hirsche, Acht Thiere, Vier Wildkälber, Vier und 
Zwanzig Rehe, Zwanzig Sauen aller Art, Fünfzig Fasanen, 
Hundert Hasen, Hundert Feldhühner, und Vierzig Schnepfen; 
d) an Holz: 
jährlich Einhundert und Fünfzig Meß hartes und Einhundert 
Meß weiches Holz; 
endlich: 
e) ein anständig meublirter und nebst dem nothwendigen Silber-Service, 
Porcelaine, Tafel- und Weißzeug, Küchen- und Hauß-Geschirr versehener Wit- 
tums-Hof und Wohnung, ferner zum Sommeraufenthalt ein Königliches Lust- 
schloß, und, wenn es außer diesen beyden Wohnsitzen die Königliche Wittwe 
verlangt, noch ein standesmäßig meublirtes und eingerichtetes Landschloß; 
2) als Wittum für eine Königin, von welcher der Nachfolger nicht ab- 
stammt: 
a) an Geld jährlich Achtzig Tausend Gulden; 
b) an Pferdten und Wagen: 
Ein achtspänniger Zug nebst Staats-Wagen; 
Ein vierspänniger Zug nebst Stadt-Wagen; 
Ein vierspänniger Zug nebst Damen-Wagen;
	        
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