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erben gegen den Regierungsnachfolger in Anspruch genommen werden. Eine
Schatull- oder Privatbesitzung kann nie der Landeshoheit entzogen werden.“
Abschnitt IV.
Nachfolge in der Regierung.
8. 13. „Die Nachfolge in der Regierung des Herzogthums ist, vermöge
der Primogeniturordnung vom 24. Juni 1703 und der letztwilligen Verordnung
vom 11. Januar 1705 (beide zum ersten Male abgedruckt im Urkundenbuche
No. IX u.X,), erblich in der geraden leiblichen und gesetzmässigen Nachkommen-
schaft des jetzt regierenden Herzogs vom Mannsstamme, nach den Grundgesetzen
des Erstgeburtsrechts und der Linealordnung; dergestalt, dass beim Erlöschen
der regierenden Linie und in derselben dem Erstgebornen und dessen männlicher
Nachkommenschaft der Vorzug gebührt.
Hiernach bestimmt sich in dem herzoglichen Specialhause die Staatserb-
folge auch bei allen, künftig demselben anfallenden Landen und Besitzungen in
allen und jeden Successionsfällen, für welche übrigens die Verträge und das
Herkommen in dem sächsischen Gesammthause der ernestinischen und der alber-
tinischen Hauptlinie die Richtschnur geben.
Dabei wird zugleich bestimmt, dass eine Uebertragung der Landesschulden
von der neuen Erwerbung auf die herzoglichen Hauptlande nicht ohne land-
schaftliche Zustimmung erfolgen könne.
$. 14. Die Regentenhandlungen des Vorfahrers sind von dem Landesnach-
folger anzuerkennen und zu vertreten, so fern sie ohne Ueberschreitung der ver-
fassungsmässigen und hausgesetzlichen Befugniss unternommen wurden.“
Abschnitt V.
Volljährigkeiten. Vormundschaft.
$. 15. „Der Herzog und sämmtliche Prinzen des herzoglichen Hauses wer-
den mit dem zurückgelegten ein und zwanzigsten Lebensjahre grossjährig und
beziehungsweise regierungsfähig.
Den Prinzen des Hauses kann der regierende Herzog, auf Ansuchen ihres
bisherigen, oder hierzu besonders bestellten, Vormundes, die Grossjährigkeit
ertheilen, wenn sie wenigstens das achtzehnte Jahr ihres Alters erreicht haben.
Der Herzog selbst kann von dem, an Jahren ältesten regierenden Herrn
des sächsichen Gesammthauses aller Linien, nach zurückgelegtem achtzehnten
Lebensjahre, unter Zustimmung der bisherigen Vormundschaft und Regentschaft,
für grossjährig erklärt werden. |
8. 16. Während der Minderjährigkeit des Landesnachfolgers wird, im Falle
von dem verstorbenen Regenten nicht desshalb besondere Bestimmungen getrof-
fen worden sind, die Vormundschaft und Regentschaft geführt zunächst von der
leiblichen Mutter, und (wenn diese sich nicht mehr am Leben befindet oder an-
derweit vermählt oder sonst verhindert ist) von dem den Jahren nach ältesten "
volljährigen Prinzen unter den Agnaten im herzoglichen Hause, und, wenn ein
solcher nicht vorhanden ist, vom ältesten regierenden Herrn im Gesammthause
Sachsen, gothaischer Linie.