Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

13 vom 8. Juni 1828. 513 
Art. 2. 
Der älteste Sohn des Königs heißt Kronprinz und führt das Prädikat: 
„Königliche Hoheit.“ 
Art. 3. 
Alle von Unsers Herrn Vaters, des verewigten Königs, Majestät abstam- 
menden Prinzen und Prinzessinnen heißen: „Königliche Prinzen und Prin- 
zessinnen‘“ und erhalten das Prädikat: „Königliche Hoheit.“ 
Art. 4. 
Die Prinzen und Prinzessinnen der Nebenlinien jener ebengedachten, von 
des verewigten Königs Majestät gebildeten, Hauptlinie heißen Herzoge und 
Herzoginnen von Württemberg und führen das Prädikat: „Hoheit.“ 
Art. 5. 
Das Wappen der Mitglieder des Königlichen Hauses ist das im Jahr 1806 
berichtigte Königliche Familien-Wappen. 
Der Kronprinz führt die Königskrone, sowohl auf dem Haupt- oder Mittel- 
schilde, als auf dem, auf dem Schilde ruhenden, rothen, mit Hermelin gefütterten 
Mantel. 
Andere Königliche Prinzen und Prinzessinnen führen nur die letztere. 
In den Wappen der übrigen Prinzen und Prinzessinnen tritt an die Stelle 
derselben der Herzogshut. 
Die Gemahlinnen der Prinzen des Königlichen Hauses werden dem König- 
lichen Familien- Wappen ihr angebornes Familien - Wappen in bisher "bestimmter 
Art beifügen lassen. 
Art. 6. 
Der Rang der Prinzen und Prinzessinnen bestimmt sich durch das nähere 
Recht zur Thronfolge. 
II. Abschnitt. 
Thronfolge, Reichs-Verwesung und persönliche Vormundschaft eines Königs. 
Art. 7. 
In Ansehung der Thronfolge, der Reichs-Verwesung und der Vormundschaft 
über einen minderjährigen König treten die Bestimmungen der Verfassungs - Ur- 
kunde 88. 4—17 ein. 
Art. 8. 
Im Falle einer Reichs-Verwesung werden die dem Haupte der Königlichen 
Familie zustehenden Rechte über die Mitglieder des Königlichen Hauses von 
dem Reichs-Verweser ausgeübt. 
III. Abschnitt. 
Oberste Aufsicht des Königs über die Glieder des Königlichen Hauses 
im Allgemeinen. 
Art. 9. 
Alle Glieder des Königlichen Hauses sind der Hoheit und Gerichtsbar- 
keit des Königs untergeben, und Er übt als Haupt des Hauses eine beson- 
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