Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

75 vom 8. Juni 1828. b15 
Wenn Prinzen des Königlichen Hauses im Auslande mit bedeutenden Gü- 
tern angesessen sind; so wird diese Genehmigung ohne besonders dringende 
Rücksichten nicht versagt werden. 
Art. 17. 
Durch hausgesetzmäßige Vermählung treten die Prinzessinnen aus den Ver- 
hältnissen, in welchen sie bis dahin zum Königlichen Hause standen. 
V. Abschnitt. 
Vermählungen der Mitglieder des Königlichen Hauses. 
Art. 18. 
Die Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses können sich nicht 
anders als mit vorgängiger ausdrücklicher Einwilligung des Königs vermählen, 
welche übrigens bei ebenbürtigen Ehen ohne etwa eintretende besondere Gründe 
nicht erschwert werden wird. 
Art. 19. 
Eine nicht hausgesetzmäßig (8. 8 der Verf.Urk. und Art. 1 und 18 dieses 
Haus-Gesetzes) von den Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses ge- 
schlossene Ehe überträgt in Beziehung auf Stand, Titel’und Wappen keine 
Rechte auf den angeheiratheten Gatten und die aus einer solchen Ehe erzeugten 
Kinder. 
Eben so wenig können daraus auf Staats-Erbfolge, Apanagen, Sustentations- 
und Nadelgelder, Mitgaben und Wittume, Ansprüche abgeleitet werden. 
Die aus solcher Ehe erzeugten Kinder, oder die zurückgebliebenen Wittwen, 
haben nur eine Alimentation aus dem eigenen Vermögen des Vaters, oder Ehe- 
gemahls, zu fordern. 
Art. 20. 
Alle Eheverträge, welche die Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen 
Hauses abschliessen würden, ohne von dem Könige deren Genehmigung und Be- 
stätigung eingeholt zu haben, sind nichtig. 
VI. Abschnitt. 
Hofstaat der Mitglieder des Königlichen Hauses. 
Art. 21. 
Die Mitglieder des Königlichen Hauses haben dem König von der getroffe- 
nen Wahl der zu ihrem Hofstaate bestimmten Personen Anzeige zu machen. 
Art. 22. 
Der Hofstaat und die Dienerschaft der im Königreiche wohnenden Glieder 
des Königlichen Hauses genießen denselben Gerichtsstand, wie die Hof-Diener- 
schaft des Königs und unter denselben Bestimmungen. 
VI. Abschnitt. 
Apanagen, Sustentationsgelder, Mitgaben und Wittum. 
Art. 23. 
Apanagen, Sustentationsgelder, Mitgaben und Wittum können nie in liegen-
	        
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