Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

616 VI. Königliohes Hausgesetz 76 
den Gründen ertheilt werden, sondern werden immer nur von der Staats-Casse 
und zwar, mit Ausnahme der Mitgaben, in gleichen Raten vierteljährlich in Geld 
ausbezahlt. 
Eine meublirte Wohnung haben nur diejenigen Mitglieder des Königlichen 
Hauses anzusprechen, welchen diese in den nachfolgenden Art. 36, 54, 55 aus- 
drücklich zugesichert ist. 
Art. 24. 
Alle Apanagen, Sustentations-Gelder, Donativ-Gelder und Wittume, können 
nur mit Bewilligung des Königs ausserhalb des Königreichs verzehrt werden. 
Ist übrigens die Königliche Bewilligung zum Aufenthalte im Auslande er- 
theilt, so kann dieser kein Grund eines zu machenden Abzugs werden. 
Würde ein Mitglied des Königlichen Hauses ohne Vorwissen und Genehmi- 
gung des Königs seinen Aufenthalt im Auslande nehmen (Art. 16), so werden 
die ihm ausgesetzten Einkünfte der erwähnten Art zurückgehalten. 
Ein definitiver Verlust der zurückgehaltenen Raten kann jedoch nur in Ge- 
mäsheit eines hierauf gestellten Antrags des Familienrathes (Art. 66) verfügt 
werden. 
Art. 25. 
Die Apanagen und Sustentationsgelder der Prinzen und Prinzessinnen kön- 
nen von deren Gläubigern nur bis zu einem Drittheile in Anspruch genommen, 
oder zu deren Gunsten mit Beschlag belegt werden. 
Art. 26. 
Von ihren Apanagen und beziehungsweise Sustentationsgeldern haben die 
Prinzen des Königlichen Hauses den ganzen Unterhalt ihres Hauses, mit Ein- 
schluss der Wohnung und der Nadelgelder ihrer Gemahlinnen, wo dafür nicht 
ausdrücklich etwas ausgesetzt ist (Art. 36), so wie die Erziehung und Unter- 
haltung ihrer Descendenz, in dem Falle zu bestreiten, wo für letztere nicht be- 
sondere Sustentations-Gelder in diesem Gesetze (Art. 39, 40, 41, 42 und 45) zu- 
gesichert sind. 
A. Apanagen. 
Art. 27. 
Alle Apanagen entstehen künftig nur aus den, den nachgeborenen Söhnen 
oder Enkeln eines Königs von dem Regierungs- Nachfolger zu gewährenden Ab- 
findungen, und gehen, mit Ausschluss jeder Vererbung an Seiten-Verwandte, zu- 
nächst auf die männliche Descendenz des Letztverstorbenen über. 
Art. 28. 
Da, wo ein Prinz die ihm ursprünglich ausgesetzte Apanage auf einen 
einzigen Sohn oder auf männliche Descendenten einzigen Sohnes vererbt, wird 
bei diesem ersten Abgange — aber auch nur bei diesem — blos die Hälfte der 
ursprünglichen Apanage in Erbgang gebracht; die andere Hälfte fällt an die 
Staats-Casse zurück. 
Ebenso, wenn bei ursprünglicher Aussetzung einer Apanage der zu apana- 
girende Prinz früher gestorben ist, und denselben ein einziger Sohn, oder die
	        
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