618 VI. Königliches Hausgesetz 18
Aversal-Beitrag zur häuslichen Einrichtung und Bestreitung der Vermählungs-
Kosten eine, den dritten Theil ihrer Apanage erreichende, Summe.
Auch die Söhne dieser Prinzen erhalten, wenn sie zu Lebzeiten ihres Va-
ters in eine solche Ehe,treten, diesen Aversal-Beitrag, bestehend in dem dritten
Theile derjenigen Apanage, welche sie präsumtiv nach dem Stande der Familie
zur Zeit ihrer Vermählung zu hoffen haben.
Art. 33.
Sollte durch Erbgang eine Apanage sich so sehr vermindern, dass sie nicht
mehr die Summe von fünftausend Gulden gewährt; so wird sie bis zu diesem
Betrage als persönliche Sustentation des apanagirten Prinzen ergänzt, wenn der-
selbe das sechszehnte Jahr zurückgelegt hat.
Bis zum angetretenen siebenzehnten Jahre findet eine Ergänzung der er-
erbten Apanage nur auf die Hälfte jener Summe Statt.
Art. 34.
Die ganze Apanage eines Prinzen des Königlichen Hauses, welcher ohne
rechtmäßige, aus ebenbürtiger Ehe erzeugte, Kinder mit Tod abgeht, fällt an
auf diese die Staats-Casse zurück.
Wenn jedoch derselbe zwar keine männlichen Descendenten, aber unver-
mählte Töchter hinterlässt; so findet eine Vererbung der väterlichen Apanage
mit folgendem Unterschied Statt.
Eine ursprüngliche Apanage, sey es, daß diese dem verstorbenen Vater
bereits ausgesetzt war, oder daß die Töchter bei deren Aussetzung ihren vor-
verstorbenen Vater repräsentiren (Art. 29), ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der
hinterlassenen Töchter, nur zur Hälfte, eine durch Erbgang auf den Ver-
storbenen gekommene Apanage aber in ihrem vollen Betrage Gegenstand
dieser Vererbung.
Die Vererbung des hiernach bestimmten (hälftigen oder ganzen) Betrags
der väterlichen Apanage tritt in der Art ein, dass solcher nach der Zahl der
überhaupt vorhandenen Töchter getheilt, der Antheil jeder bereits vermählten
Tochter sogleich zur Staats-Casse eingezogen, jeder noch unvermählten aber so-
fort der Genuss ihres Antheils gewährt wird.
Dieser hört mit ihrer Vermählung, gegen Empfang der ihr ausgesetzten
Mitgabe, so wie mit ihrem Ableben im unvermählten Stande wieder auf.
Beträgt die so vererbte väterliche Apanage nicht für jede Tochter die
Summe von dreitausend Gulden, so wird sie bis zu diesem Betrag ergänzt, wenn
die Prinzessin das sechszehnte Lebensjahr zurückgelegt hat.
Bis zum angetretenen siebenzehnten Jahre findet eine Ergänzung nur auf
die Hälfte jener Summe Statt.
Art. 35.
Hinsichtlich der von des verewigten Herzogs Friederich Eugen Durch-
laucht herrührenden Donativgelder, welche in die ursprünglich auszusetzenden
Apanagen nicht eingerechnet werden, bleibt es bei den bisherigen Normen ihrer
Vererbung nach Stammgutsweise auch in die Seitenlinien.