Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

19 vom 8, Juni 1828. 519 
B. Sustentationen noch nicht apanagirter Söhne und Enkel des Königs. 
Die Söhne des Königs erhalten von erreichter Volljährigkeit an eine Su- 
stentation. 
Die Sustentation des Kronprinzen (in der Verfassungs-Urkunde $. 106 Apa- 
nage genannt) besteht von zurückgelegtem achtzehnten Lebensjahre an, neben 
einer standesmäßig meublirten Wohnung, während dessen unvermähltem Stande 
in jährlichen dreißigtausend Gulden. 
Vermählt sich der Kronprinz, so erhält er jährlich eine Sustentation von 
sechsundsechzigtausend Gulden. 
Nebstdem erhält die Kronprinzessin, seine Gemahlin, als Nadelgelder jähr- 
lich achttausend Gulden. 
Art. 37. 
Die Sustentation (Apanage) eines Kronprinzen dauert in der, durch seine 
Vermählung veranlaßten, Erhöhung auch dann fort, wenn er seine Gemahlin mit 
oder ohne Hinterlassung von Kindern durch den Tod verliert. 
Sustentationen und Nadelgelder fallen bei der Thronbesteigung an die 
Staats-Casse zurück, sind auch nicht vererblich. 
Art. 38. 
Die nachgebornen Söhne des Königs treten mit zurückgelegtem einundzwan- 
zigsten Lebensjahre, vermählt oder unvermählt, in eine Sustentation von je drei- 
ßigtausend Gulden. Sie genießen diese Sustentation bis zu dem, durch das Ab- 
leben ihres Vaters bedingten Eintritte in cine Apanage, oder bis zu ihrem Ab- 
leben vor ihrem Vater, in welch’ beiden Fällen sie aufhört. 
Art. 39. 
Die Söhne des Kronprinzen erhalten nach zurückgelegtem einundzwanzig- 
sten Lebensjahre, sie mögen vermählt seyn oder unvermählt, eine persönliche 
Sustentation von je zwanzigtausend Gulden. 
Gelangt ihr Vater zur Regierung, so erhält der älteste Sohn die Susten- 
tation (Apanage) eines Kronprinzen, die nachgebornen Söhne treten in die, den 
nachgebornen Söhnen des Königs gebührende Sustentation (Art. 38). 
Art. 40. 
Sollte ein Kronprinz vor seinem Vater mit Hinterlassung von minderjähri- 
gen Kindern sterben; so erhalten diese zusammen eine Sustentation, und zwar 
von zwanzigtausend Gulden, wenn nur zwei oder weniger minderjährige Kinder 
vorhanden sind; — von dreißigtausend Gulden, wenn mehr als zwei minderjäh- 
rige vorhanden sind. 
Diese Sustentations-Summen werden nach der, zur Zeit des Ablebens des 
Kronprinzen bestandenen Zahl seiner minderjährigen Kinder in Häupter vertheilt 
und hören mit dem Eintritte in Apanagen, oder mit dem allmähligen Eintritte 
der volljährigen Söhne und Töchter in persönliche Sustentationen (Art. 39 und 45) 
oder mit dem Ableben eines dieser minderjährigen Kinder, auf. 
Art. 41. 
Wenn ein nachgeborner Sohn des Königs vor seinem Vater mit Hinter- 
lassung von Kindern stirbt; so erhalten auch Letztere eine Sustentation, deren
	        
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