Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

520 VI. Königliohes Hausgesetz 80 
Gesamt-Betrag, wenn nur zwei vorhanden sind, in der Hälfte, wenn es drei sind, 
in drei Viertheilen, und wenn mehr als drei vorhanden sind, in der ganzen Su- 
stentations-Summe besteht, welche ihr verstorbener Vater zu genießen hatte. 
Diese Sustentation haben sie nach Häuptern zu beziehen; sie fällt aber 
nach den betreffenden Antheilen zurück, wenn eines der Kinder stirbt, oder 
wenn die Söhne nach dem Ableben ihres Grossvaters vermöge des Repräsenta- 
tions-Rechts zu dem Genusse vererblicher Apanagen gelangen, so wie auch, wenn 
die Töchter sich vermählen. 
Art. 42. 
Sollte ein Sohn des Kronprinzen früher als sein Vater mit Hinterlassung 
von Kindern sterben, so werden diese hinsichtlich der Sustentation nach den 
Bestimmungen des vorhergehenden Art. 41 behandelt. 
Art. 43. 
Für den Unterhalt der übrigen Prinzen und Prinzessinnen werden deren 
Väter aus den Mitteln ihrer Apanagen oder Sustentationen Sorge tragen. 
C. Sustentationen der Töchter des Königs und des Kronprinzen, oder elternloser Prinzessinnen. 
Art. 44. 
Jeder Tochter des regierenden Königs wird nach zurückgelegtem einund- 
zwanzigsten Lebensjahre zu Bestreitung ihrer standesmäßigen Bedürfnisse die 
Summe von zehntausend Gulden jährlich vom Staate abgereicht; verliert sie zu 
Lebzeiten ihrer leiblichen Mutter ihren Vater, so wird diese Sustentation auf 
fünfzehntausend Gulden und nach dem Tode der Eltern auf zwanzigtausend 
Gulden erhöht. 
Art. 46. 
Jeder Tochter des Kronprinzen werden für ihre standesmäßigen Bedürf- 
nisse nach zurückgelegtem einundzwanzigsten Jahre jährlich sechstausend Gulden 
bei der Staats-Casse angewiesen werden, welche, nach dem Tode ihres Vaters 
vor einer Thron-Besteigung, zu Lebzeiten der Mutter auf neuntausend ‚Gulden, 
und wenn auch diese stirbt, auf zwölftausend Gulden zu erhöhen sind. 
Art. 46. 
Stirbt der Vater einer andern Prinzessin, so geht die auf ihm ruhende 
Verpflichtung, für die Bedürfnisse seiner Tochter zu sorgen (Art. 43), auf die 
Mutter hinsichtlich des ihr auch hiefür ausgesetzten Wittums über. 
Art. 47. 
Diejenigen unvermählten Prinzessinnen des Königlichen Hauses aber, welche 
Vater und Mutter verloren haben, während die väterliche Apanage auf die 
Söhne übergegangen ist, empfangen als Sustentation die Hälfte derjenigen Summe, 
welche, wenn die Apanage unter Söhnen und Töchtern zu gleichen Theilen zu 
theilen gewesen wäre, auf jede der Töchter gefallen wäre. 
Würde die hienach auf jede Tochter fallende Sustentation nicht die Summe 
von dreitausend Gulden erreichen, so wird sie, wenn die Prinzessin das sechs- 
zehnte Lebensjahr zurückgelegt hat, auf diesen Betrag erhöht; bis zum ange- 
tretenen siebenzehnten Jahre findet eine Ergänzung nur auf die Hälfte jener 
Summe Statt.
	        
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