83 vom 8. Juni 1828. 523
dern ausgesetzten anderen Hälfte der Sustentation bei deren Minderjährigkeit
zu beziehen habe, oder nicht. 9
In beiden letzteren Fällen hat sie, und zwar im ersteren derselben neben
dem aus der Staats-Casse ihr besonders zukommenden Betrag des vierten Theils
der Sustentation ihres verstorbenen Gemahls (in vollkommener Analogie mit
Art. 56) zu ihrem standesmäßigen Unterhalte, wenn ihre Kinder noch minder-
jährig sind, zunächst die Nutznießung der diesen Kindern ausgesetzten Susten-
tation so lange anzusprechen, bis diese mit erreichter Volljährigkeit in den selbst-
ständigen Genuß der ausgesetzten Sustentationen eintreten, oder bis die Töchter
sich vermählen, oder eines der Kinder in der Minderjährigkeit mit Tode abgeht.
Gewährt ihr diese Nutznießung deßwegen nicht die ganze, von ihrem ver-
storbenen Gemahle genossene Sustentation, weil bereits eines der Kinder voll-
jährig, oder wegen Ablebens eines der Kinder, oder wegen Vermählung einer
der Töchter ein Sustentations-Theil der Staats-Casse heimgefallen ist; so erhält
aus derselben die Wittwe, neben der Nutznießung der noch übrigen Theile, als
Wittum die Hälfte der bereits an die volljährigen Kinder verabfolgten, oder der
heimgefallenen Sustentations-Theile.
Nach dem gleichen Maaßstabe wird der Wittum ergänzt, so oft die Nutz-
nießung der Wittwe mit der erreichten Volljährigkeit, oder mit dem vor diesem
Termine eingetretenen Tode eines Kindes, oder mit der Vermählung einer Toch-
ter sich vermindert, so dass der Wittwe, wenn die Nutznießung ganz aufgehört
hat, die Hälfte der von ihrem verstorbenen Gemahle genossenen Sustentation
als Wittum bevorbleibt.
Art. 59.
Werden im Laufe der mütterlichen Nutznießung minderjährigen Söhnen
statt der Sustentationen Apanagen ausgesetzt, so erleiden die aufgestellten Nor-
men keine Abänderung, wenn gleich für die Wittwe die Nutznießung der Apa-
nagen ihrer minderjährigen Söhne vortheilhafter ist, als die Nutznießung ihrer
Sustentationen.
Hiernach wird bei jeder, der Nutznießung der Wittwe entgehenden Apanage
eines volljährigen, oder ablebenden Sohnes ihr nicht die Hälfte der Apanage,
sondern nur die Hälfte des ursprünglich auf diesen Sohn gefallenen Sustentations-
Antheils, als Wittum ergänzt.
Art. &.
In Folge dieser in den vorhergehenden Art. 56—59 enthaltenen Bestim-
mungen hat eine Wittwe, neben dem ihr als Wittum zugeschiedenen hälftigen
Betrage der Apanage, oder Sustentation, ihres verstorbenen Gemahls, auch noch
den hälftigen Betrag der ihren minderjährigen Kindern zur Zeit des Ablebens
ihres Vaters angefallenen Theile der väterlichen Apanage, oder Sustentation, als
Beitrag zu deren Erziehung und Unterhalt bis zu ihrer Volljährigkeit und be-
ziehungsweise Vermählung, oder ihrem früher erfolgenden Ableben zu beziehen.
Sie erhält demnach
1) wenn sie keine minderjährige Kinder aus der getrennten Ehe hat, die