Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

983 X. Gesetz zur Ausführung der R«ichsprocesustrafordnung v. 4. März 1879. 633 
8. 4. 
Die Standes-Register des Königlichen Hauses sind nach den Vorschriften 
des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1874 zu führen. Die Neben - Register sind 
nach erfolgtem Abschluss dem Könige in Vorlage zu bringen und sodann in 
dem königlichen Haus- und Staats-Archiv zu verwahren. 
Der Minister der Familien-Angelegenheiten des Königlichen Hauses hat 
hiernach das weiter Erforderliche zu besorgen. 
Stuttgart, den 3. April 1877. 
(gez.) Karl. 
X. 
Gesetz zur Ausführung der Reichsprozessstrafordnung von 4. März 
1879. 
(Aus den Regierungsblatte 1879 Nr. 6 8. 50.) 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zur Ausführung der Reichs -Strafprozessordnung vom 1. Februar 1877 
(Reichs-Gesetzblatt S. 253 ff.) verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung 
Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, 
was folgt: 
Art. 1. 
Die Mitglieder des Königlichen Hauses haben in Strafsachen ihren Ge- 
richtsstand bei dem Oberlandesgericht. 
Nachdem die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens durch Königliche 
Entschliessung angeordnet worden ist, wird von dem Präsidenten des Oberlan- 
desgerichts aus der Zahl der Mitglieder desselben ein Untersuchungsrichter bestellt. 
Die Entscheidung erfolgt durch das Plenum des Oberlandesgerichts auf 
Grund der Iirgebnisse der Untersuchung. Das Gericht kann übrigens einen 
Termin zu mündlicher nichtöffentlicher Verhandlung der Sache anberaumen. 
Dem Angeschuldigten muss Gelegenheit zu seiner Vertheidigung gegeben werden. 
Wird der Angeschuldigte verurtheilt, so’ muss das Urtheil dem Könige 
behufs etwaiger Ausübung des Begnadigungsrechts vorgelegt werden. 
Ein Rechtsmittel findet nicht statt. 
Art. 2. 
Das Staatsoberhaupt kann nicht als Zeuge aufgerufen werden. 
Die Mitglieder des Königlichen Hauses werden als Zeugen durch den Prä- 
sidenten des Oberlandesgerichts vernommen und vereidet (Reichs-Strafprozess- 
ordnung $. 71 Abs. 1 und 2). Die Bestimmungen der 88. 167 und 191 der 
Reichs-Strafprozessordnung finden hiebei keine Anwendung. 
— [00 00002000.
	        
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