534 XI. Gesetz zur Ausführung der Reichscivilprocessordnung v. 18. Aug. 1879. 94
xl.
Gesetz zur Ausführung der Reichseivilprocessordnung vom 18. August
1879.
(Aus dem Regierungsblatte 1879 Nr. 29 8. 173.)
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Zur Ausführung der Reichs-Civilprozessordnung vom 30. Januar 1877 (Reichs-
gesetz-Blatt S. 83 ff.) verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres
Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was: folgt:
Befreiter Gerichtsstand.
Art. 1.
Die Mitglieder des Königlichen Hauses haben in bürgerlichen Rechtsstrei-
tigkeiten ihren Gerichtsstand bei dem Oberlandesgericht.
Vor dem Oberlandesgericht werden Wir und Unsere Nachfolger in bür-
gerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche das Privatvermögen des Königs oder die
Civilliste betreffen, Recht geben.
Das Oberlandesgericht entscheidet in erster Instanz und in der Berufungs-
und Beschwerde-Instanz. Auf das Verfahren in erster Instanz finden die Be-
stimmungen der Reichs-Civilprozessordnung über das Verfahren vor den Land-
gerichten und über die besonderen Prozessarten Anwendung. Von der Mitwir-
kung an der Entscheidung in der Berufungs- und Beschwerde-Instanz sind die
Richter der ersten Instanz ausgeschlossen.
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf die durch die
Art. 65, 66 des Königlichen Hausgesetzes vom 8. Juni 1828 der Gerichtsbarkeit
des Königs vorbehaltenen Angelegenheiten.
Art. 2.
Das Staatsoberhaupt kann nicht als Zeuge aufgerufen werden.
Die Mitglieder des Königlichen Hauses werden als Zeugen durch den Prä-
sidenten des Oberlandesgerichts vernommen und vereidet, vor demselben leisten
sie den Eid als Partei. Die Bestimmung des $. 322 der Reichs-Civilprozessord-
nung findet hiebei keine Anwendung.