fullscreen: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

252 XXVII. 
87. 
Auf Einkunft von Aenderungsanzeigen hat eine solche Prüfung (8 6) nur stattzu- 
finden, wenn 
a. die bisherige Versicherungssumme erhöht oder 
b. ein bestehender Versicherungsvertrag verlängert worden ist, seit dessen Abschluß 
schon mindestens zehn Jahre vergangen sind, oder 
C. die Verbringung der versicherten Gegenstände in eine andere badische Gemeinde 
stattfindet. 
In diesem letzteren Falle (§ 4 lir. d) hat die Prüfung in der Gemeinde zu erfolgen, in 
welche die Gegenstände verbracht worden sind; der Bürgermeister, an welchen die Aenderungs- 
anzeige erstattet worden ist, hat deßhalb dem Bürgermeister der ersteren Gemeinde unter Bei- 
fügung eines Auszugs aus dem Fahrnißversicherungsbuch entsprechende Mittheilung zu machen. 
88. 
Führt eine der vorstehend (§§ 6 und 7) vorgeschriebenen Prüfungen zu der Annahme, 
daß eine zu beanstandende Ueberversicherung (§ 6 Absatz 2) oder eine Doppelversicherung 
vorliegt, oder kommen dem Bürgermeister sonst Thatsachen zur Kenntniß, welche den Verdacht 
einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 5, 7 und 10 des Gesetzes begründen, so ist dem vor- 
gesetzten Bezirksamt Anzeige zu erstatten. 
§ 9. 
Das Bezirksamt hat, wenn es auf Grund der ihm zugegangenen Anzeigen und der 
von ihm etwa veranlaßten weiteren Erhebungen den Fall einer strafbaren Ueberversicherung, 
einer Doppelversicherung oder einer Zuwiderhandlung gegen § 7 des Gesetzes für gegeben 
erachtet, die Strafverfolgung des oder der Schuldigen herbeizuführen. 
Wo das Bezirksamt es nach Lage des Falles für angezeigt findet, kann es zunächst 
unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eine Aufforderung zur ent- 
sprechenden Herabsetzung der Versicherungssumme oder zur Rückgängigmachung der Doppel- 
versicherung ergehen lassen. 
In allen Fällen ist der betheiligten Versicher 
Beanstandung Nachricht zu geben. 
von der vorliegenden 
  
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8 10. 
Die Bevollmächtigten (Generalagenten) und Agenten der Versicherungsunternehmungen 
sind verpflichtet, dem Bezirksamt oder dessen Beauftragten auf Verlangen die von ihnen ge— 
führten Verzeichnisse über die abgeschlossenen Versicherungsverträge und die in ihrem Besitz 
befindlichen Versicherungsurkunden zur Einsicht vorzulegen.
	        
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