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stamme nach fränkischem Rechte und wurden ursprünglich unter mehrere Böhne
getheilt. Als Gegengewicht griff man daher gerade hier sehr früh nach der
Ausbildung einer Hausverfassung, welche zwar noch nicht so kräftig war, die
Theilungen auszuschliessen, dagegen doch durch ein relatives Veräusserungsver-
bot dazu beitrug, die Güter dem Mannesstamme zu erhalten. Dies ist die Be-
deutung des obenerwähnten Hausvertrages von 1341.
Friedrich V. war nach dem Tode seines Oheims Albrecht wieder der ein-
zige Stammhalter seifes Hauses. Lange blieb seine Ehe mit Elisabeth von
Meissen ohne männliche Nachkommen. Darauf gründete der lündersüchtige K.
Karl IV. seine Erwerbspläne für Böhmen, indem er eine Verbindung seines Sohnes
mit der Tochter des Burggrafen ins Auge fasste, welche jedoch später nicht zu
Stande kam. Diese eigennützige Absicht kam jedoch dem Burggrafen zu statten,
indem dieser Kaiser das burggräfliche Haus mannigfach mit Gunstbezeugungen
bedachte. Das wichtigste Privilegium war die ausdrückliche Anerken-
nung der Burggrafen als Reichsfürsten. Obgleich die Burggrafen
keinem Fürsten untergeben und seit alter Zeit als Fürstengenossen betrach-
tet worden waren („qualiter spectabiles Nurembergenses burggravii ab antiquo
tempore nobilitate sua Illustribus principibes parificati fuerunt et adhuc in sin-
gulis nobilitate principum pociantur etc.), so waren ibnen doch bis jetzt fürst-
liche Ehren und Prädikate nicht beigelegt. Am 17. März 1363 -erliess daher der
Kaiser ein Patent (Urk. III), welches in Betracht des alten Adels und der her-
gebrachten Fürstengenossenschaft der Burggrafen sie als Reichsfürsten aner-
kannte und dem Burggrafenthum, als einen edeln Gliede des Reiches, alle die
Vorzüge, namentlich in Bezug auf den ausschliessenden Gerichtsstand seiner Be-
wohner vor burggräflichen Gerichten, zu Theil werden liess, welche den grossen
eigentlichen Fürstenthümern zustanden. Auch das Bergwerksregal wurde
den Burggrafen in der ausgedehntesten Weise bestätigt. Durch ausgezeichnete
Finanzwirthschaft standen auch diesem Burggrafen die Mittel zur Verfügung,
immer neue l.anderwerbungen zu machen. So erwarb er den unmittelbaren Be-
sitz der Stadt Hof und des Regnitzlandes von den bisherigen Lehnsträgern, den
Vögten zu Weida durch Kauf 1343 u.s. w. In spätem Alter wurden dem Burg-
grafen noch zwei Söhne geboren, Johann Ill. und Friedrich VI., über deren Be-
vormundung und Succession er am 8. Jan. 1372 eine ausdrückliche Verfügung traf
(Urkunde IV). Hier zeigt sich Friedrich V. noch als Feind jeder Landesthei-
lung. Er verbietet dieselbe unbedingt für die Zeit der Unmündigkeit seiner
Söhne; aber auch nach erreichter Mündigkeit sollen dieselben möglichst an der
Gemeinschaft festhalten. Wäre dies nicht zu erreichen, so sollte die vorzuneh-
mende Theilung wenigstens nur in der Art ausgeführt werden, dass von den
Brüdern der eine das Oberland (Baireuth), der andere das Niederland zu
Franken (Ansbach) als zusammenhängendes Territorium erhalte. Niemals aber
sollten mehr als zwei Theile gemacht werden und falls daher dem
Burggrafen noch Söhne geboren werden möchten, diese in den geistlichen Stand
treten. In einer weiteren väterlichen Verordnung vom 19. Mai 1385 (Urk. V)
verpflichteten sich die Söhne nochmals, innerhalb der nächsten zehn Jahre nach