49 Einleitung. 49
Abschnitt IX.
Privatrechtliche Verhältnisse.
8. 34. „Die Glieder des herzoglichen Hauses sind bei Verfügungen über
ihr Privatvermögen an die Beobachtung der durch die Landesgesetze vorgezeich-
neten Formen und Vorschriften gebunden; und durch die Landesgesetze über-
haupt wird auch die Erbfolge in dasselbe bestimmt.
$. 35. Alle aus Eigenthums- und Vertragsverhältnissen herrührende, das
Eigenthum und Vermögen betreffende Klagen gegen ein Glied des herzoglichen
Hauses werden bei dem Landesjustizcollegium angebracht. Es muss jedoch dem
Regenten vorher durch Einreichung einer Abschrift der beabsichtigten Klage
davon Kunde gegeben werden, damit von Demselben zuvörderst ein Versuch zu
gütlicher Hinlegung der Sache gemacht werden kann.
Für alle andere persönliche gerichtliche Angelegenheiten der Prinzen und
Prinzessinnen des Hauses bestimmt der Regent, nach den jedesmaligen Um-
‘ ständen des Falles, das zu beobachtende Verfahren und die Art und Weise der
Entscheidung, nach vorgängigem Vortrage in einem Familienrathe, welcher aus
dem Herzoge, und den anwesenden volljährigen unbetheiligten Prinzen, unter
Zuziehung der Glieder des Ministeriums und der ersten Hofämter, besteht.“
Die im Grundgesetze enthaltenen Bestimmungen über das Eigenthum des her-
zoglichen Hauses am Domänenvermögen wurden abgeändert durch einen Vertrag,
welchen Herzog Georg am 29. März 1849 mit den Ständen abschloss; kraft des-
selben trat er die ihm und dem herzoglichen Hause grundgesetzlich zustehenden
Rechte am Domanialvermögen an den Staat ab, sich jedoch für sich und seine
Nachfolger, sowie überhaupt für das herzogliche Haus, den Widerruf für den
Fall vorbehaltend, dass der Vertrag entweder Seitens der Landschaft nicht er-
füllt oder das herzogliche Haus über das Herzogthum Altenburg zu regieren
aufhören sollte. Allein nach wenigen Jahren wurde dieser Vertrag mit Einver-
ständniss der Landschaft aufgehoben. An seine Stelle trat „das Gesetz wegen
anderweiter Regelung der Rechtsverhältnisse am Domanialvermögen“ vom 18. März
1854, durch welches die grundgesetzliche Sanktion von 1831 in Betreff des Eigen-
thums des herzoglichen Hauses am Domanialvermögen wiederhergestellt wurde.
Aber auch dieses Gesetz ist durch ein Gesetz „die definitive Regulirung der
Rechtsverhältnisse am Domainenvermögen betreffend“ vom 29. April 1874 wieder
beseitigt worden. Letzteres findet seine Stelle im Urkundenb. N’. XXI.
4. Die Linie Koburg-Saalfeld, jetzt Koburg und Gotha).
Stifter der saalfelder Linie und des Fürstenthums Saalfeld war Johann
Ernst (geb. den 22. Aug. 1658), der jüngste Sohn Ernsts des Frommen. Er
überkam unter gleichen Bedingungen und Einschränkungen, wie die hildburg-
häuser Linie, seine Portion, wodurch er zwar regierender Herr in seinem Lande
wurde, die Administration der hohen Staatsgewalt aber „vigore commissionis
5) Hauptwerk: J. A.v.Schultes, Koburgische Landesgeschichte des Mittelalters. Koburg 1814.
Sachsen - Koburg - Saalfeldische Landesgeschichte. Koburg 1820. Hier besonders wichtig die dritte
Abth.: Sachsen-Koburg-Saalfeldische Landesgeschichte unter der Regierung des Hauses Sachsen. Ko-
burg 1822.
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