Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

562 Einleitung. 28 
Die wichtigste Staatshandlung, welche K. Sigismund zu Kostniz vornahm, war 
die Erhebung des Burggrafen Friedrich zum Kurfürsten. Am 
30. April 1415 wurde die denkwürdige Urkunde ausgefertigt, worin der König 
die Würde eines Markgrafen von Brandenburg dem Burggrafen förmlich über- 
trug. Auch erhöhte er zur grösseren Sicherheit die dem Burggrafen, im Falle 
der Ausübung des dem Hause Luxemburg vorbehaltenen Zurückforderungsrechtes 
zu leistende Abstandszahlung von 150 000 auf 400 000 Goldgulden. 
Die Erhebung der Hohenzollern zur Kurwürde, dieser wich- 
tigste Akt in ihrer Hausgeschichte, ist vom 30. April 1415 zu 
datiren, wenn auch der feierliche Belehnungsakt erst zwei Jahre später er- 
folgte. Am 18. Okt. 1415 kam der neue Kurfürst in Berlin an, am 21. Okt. fand 
daselbst die feierliche Erbhuldigung statt. Allein schon im J. 1416 kehrte der 
Markgraf nach Kostnitz zurück, wo er bis zum Ende des Koncils beim Könige 
verweilte und ihn mit Rath und That unterstützte. Jetzt erfolgte endlich 
am 18. April 1417 die feierliche Belehnung mit der Mark Braın- 
denburg. Die Geschichtsschreiber haben diesem Belehnungsakte oft ein über- 
triebenes Gewicht beigelegt und darin die Erlangung eines unwiderruflichen 
Lehnbesitzes gesehen. Dies ist nicht richtig. Vielmehr war schon im J. 1415 
in der Erklärung und Gegenerklärung vom 30. April und vom 3. Mai ein beide 
Theile verpflichtender Lehnskontrakt geschlossen und auch der Besitz des Lehens 
dem Erwerber eingeräumt. Der Abschluss des Lehnsvertrags von 1414 und die 
Vornahme der Belehnung von 1417 sind zusammenhängende, sich ergänzende 
Akte. In dem Lehnskontrakte von 1415 liegt die causa praecedens für die Be- 
-lehnung vom 18. April 1417. Die zu Gunsten des luxemburgischen Hauses ge- 
machten Vorbehalte erloschen keineswegs durch den Akt von 1417, sondern da- 
durch, dass mit dem Aussterben des ganzen luxemburgischen Hauses (K. Wen- 
zel f 1419, K. Sigismund 1437) niemand mehr vorhanden war, der diese Vor- 
behalte hätte geltend machen können. Erst von dieser Zeit an war der Besitz 
der Marken und der Kurwürde auch juristisch ein unwiderruflicher ge- 
worden. - 
2. Die Markgrafen von Brandenburg bis zum Hausgesetze 
des Albrecht Achilles von 1473. 
Friedrich, der erste Markgraf und Kurfürst aus dem Hause Zollern, suchte 
vor allem die Mark Brandenburg wieder in dem Umfange herzustellen, in wel- 
chem sie die Markgrafen aus dem luxemburgischen Hause besessen hatten. Dies 
gelang ihm, indem er die streitigen Territorialverhältnisse zum Erzstifte Magde- 
burg regelte und die von den Herzögen von Pommern losgerissenen Theile wieder 
mit dem Hauptlande vereinigte; doch entfremdete den Kurfürsten seine Thätig- 
keit in den Reichsangelegenheiten vielfach den speciellen Interessen der Marken, 
deren Verwaltung er häufig seinem schwächeren Bruder Johann überliess. Be- 
sonders wuchs die Selbstherrlichkeit der Städte durch den Städtebund der 
Mittelmark in bedenklicher Weise empor. So lockerte sich in den späteren
	        
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