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Zeiten seiner Regierung wieder die Ordnung, welche er dem Lande in den ersten
Jahren seiner Herrschaft gegeben hatte.
Da der Bruder Friedrichs I., Johann III., welcher in der Landestheilung
das Fürstenthum Kulmbach oder Baireuth mit der Residenz auf der Plassen-
burg erhalten hatte, 1420 unbeerbt verstarb, so vereinigte nun Fried-
rich I. in seiner Hand den gesammten Hausbesitz während der
zwanzig Jahre 1420 bis zu seinem Tode 1440. Bei seinem heran-
nahenden Ende fühlte er sich bewogen, unter Zustimmung seiner drei mündigen
Söhne über die Successionsverhältnisse zu verfügen. Diesc väterliche Verfügung
wurde am 7. Juni 1437 auf der Plassenburg getroffen und feierlich beurkundet,
gleichzeitig auch von seinen drei mündigen Söhnen — Johann, Friedrich und
Albrecht — mit untersiegelt (Urk. Nr. VI). Der jüngere Friedrich wurde als
noch unmündig nicht zugezogen. In dieser Verfügung wurden die alten Thei-
lungsgrundsätze des Hauses zu Grunde gelegt und die in Franken übliche
Zweitheilung auch auf die neu erworbenen Marken übertragen. Entsprechend
der väterlichen Disposition von 1337, wurden die fränkischen Lande in das
Ober- und Unterland, das Fürstenthum Baireuth und Ansbach zerlegt und dem
ersten und dem dritten Sohne Johann (dem Alchymisten) und Albrecht
(Achilles) als Erbtheil überwiesen, dann aber analog in der neuen Erwerbung
Brandenburg gleichfalls eine Zweitheilung zwischen den beiden gleichnamigen
Söhnen Friedrich II. und Friedrich den Fetten zu Tangermünde angeordnet, wo-
bei der erste Theil die Neumark, die Uckermark und das Land Sternberg, der
andere Theil die Altmark und die Priegnitz sein sollte. Diese Theile sollten
dann zwischen den beiden Söhnen verloost werden, doch sollte der geringere Theil
durch den besseren ergänzt werden. Auffallend ist die Abweichung von der
Goldenen Bulle, dass nicht der erstgeborene, sondern der zweite Sohn, Fried-
rich, die Kurwürde erhielt, doch rechtfertigt sich dies durch die freiwillige Ent-
sagung des Erstgeborenen, welcher aus individuellen Gründen auf dieselbe ver-
zichtete.e Die Einheit des ganzen Hausbesitzes wurde dadurch
festgehalten, dassalle vier Brüder mitihren Linien einander sub-
stituirt wurden. Eigenthümlich ist, dass das märkische und das fränkische
Brüderpaar gewissermaassen zwei engere Genossenschaften bilden sollten, indem
innerhalb «des märkischen Besitzes, ebensowohl wie innerhalb des fränkischen
Besitzes, jedem Bruder ein näheres Recht auf den Besitz des andern Bruders,
falls dieser ohne männliche Nachkommenschaft sterben sollte, eingeräumt wurde.
Nach dem Tode des älteren Friedrich sollte aber die Kurwürde sich zunächst
auf seinen jüngeren Bruder Friedrich vererben, wenn dieser jenen überlebte und
nach des jüngeren Friedrichs Tode erst auf den ältesten Sohn des älteren Fried-
rich zurückgehen. Kurz vor seinem Tode am 18.,Sept. 1440 bestätigte Fried-
rich I. in seinem Testamente den Inhalt seiner Verfügung vom 7. Juni 1437 in
Betreff des Ucberganges der Lande an seine Söhne und fügte diesen nur Be-
stimmungen über Werke der Busse, der Frömmigkeit und Wohlthätigkeit hinzu,
s. g. Kadolzburger Testament. Weitere hausgesetzliche Bestimmungen