Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

664 Einleitung. 30 
finden sich nicht darin (Oelrichs Beitr. zur brandenb. Geschichte S. 120). 
Er starb am 20. Sept. 1440. 
Obgleich die gemeinsame Regierung der beiden Markgrafen Friedrich nach 
der Verfügung von 1437 wenigstens sechszehn Jahre dauern und vorher nicht 
zur Theilung geschritten werden sollte, so wurde doch schon 1447, im siebenten 
Jahre nach des Vaters Tode, eine solche vorgenommen. Dies geschah durch 
Theilungsvertrag der beiden Friedriche unter Vermittlung ihrer beiden fränki- 
schen Brüder Johann und Albrecht von 1447, in welchem sehr wesentlich von 
der väterlichen Verfügung von 1437 abgewichen, ja dieselbe ganz ausser Kraft 
gesetzt wurde (Urk. Nr. VII). In diesem Theilungsvertrage wurde dem Erstge- 
borenen und seiner Linie viel bedeutendere Vorrechte eingeräumt. So behielt der- 
selbe die Kurwürde nicht nur für sich, sondern auch für seine männliche Des- 
cendenz, erst in Ermanglung einer solchen sollte dieselbe auf seinen Bruder 
Friedrich den Jüngeren oder dessen männliche Nachkommen fallen. Friedrich 
der Aeltere bekam die Mittelmark, Uckermark und das Land zu Sternberg, dem 
Markgrafen Friedrich dem Jüngeren wurden die Altmark und die Priegnitz zu 
Theil. Dieser Vergleich erhielt die kaiserliche Bestätigung durch Kaiser Fried- 
rich III. von demselben Jahre (Gercken Cod. dipl. Brand. VIII Nr. 61). Mit 
dem söhnelogsen Tode Friedrichs des Jüngeren (des Fetten) im J. 1463 fiel 
dessen Antheil an Friedrich den Aeltern, welcher nun Alleinherr in den Mar- 
ken war. Kurfürst Friedrich II. (mit den eisernen Zähnen) 1440—1471 
brach die hoch emporgewachsene Selbstherrlichkeit der Städte, wie einst sein 
Vater die Zügellosigkeit des märkischen Adels gebrochen hatte. Mit der Unter- 
werfung Berlin-Kölns und der Errichtung des festen Schlosses daselbst wurde 
ein beherrschender Mittelpunkt, eine Hauptstadt gewonnen. Ausserdem gelang 
ihm 1455 die Wiedererwerbung der Neumark, welche unter dem letzten Lu- 
xemburger 1402 an den deutschen Orden verkauft worden war!). Durch den zu 
Wittstock am 12. April 1442 abgeschlossenen Vertrag begründete er für sein 
Haus ein eventuclles Erbrecht auf die mecklenburgischen Lande*®). Von 
den vier Söhnen Friedrichs I. starb Friedrich der Jüngere 1463, Johann 1464, 
Kurfürst Friedrich II. 1471 ohne männliche Nachkommenschaft zu hinterlassen. 
So vereinigte der dritte Sohn, Albrecht Achilles, im J. 1471 
abermals als allein regierender Herr und Stammbhalter, wieder 
sämmtliche väterliche J,ande in seiner Hand. Er ist der erste Kur- 
fürst aus dem Hause der Zollern, welcher bereits in der Mark und zwar auf 
dem Schlosse zu Tangermünde 1414 geboren war. Seit seinem sechszehnten 
Jahre kriegerisch und politisch thätig, im fünf und zwanzigsten Jahre als Statt- 
halter vorübergehend in Breslau residirend, „von Königlicher Gewalt von Böh- 
men, Hauptmann in Schlesien und Breslau“, verbrachte dieser Fürst sein Leben 
ee 
1) J. Voigt, die Erwerbung der Neumark, Ziel und Erfulg der brandenburgischen Politik 
unter Kurfürst Friedrich I. und Friedrich Il. Berlin 1863. 
2) v. Lancizolle a.n.O S. 608 fi Lünig. RA. Cont. I Abth. IV Abs. III S. 7. Haus- 
gesetze B. II unter Mecklenburg 191. 8. 208 ff. Hageımeister, Mecklenb. Staatsr. & 203. 
Ss. 319 ff. Rudloff, pragmatisches Handbuch der Mecklenb. Geschichte Th. U S 735.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.