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in Turnieren, Fehden, Kriegen, aber ebenso auf Reichstagen und mit Staatsge-
schäften. Im J. 1471 sagte von ihm der päpstliche Legat Campanus: „Er ist
ein scharfer, beredter, gewandter Herr, der kriegerischste und streitbarste unter
allen, die dafür in deutschen Landen gerühmt werden, Achill nannte ihn Papst
Pius“. Dass ein solcher weitschauender staatsmännischer Kopf vor Allem an
die Zukunft seines Hauses dachte, scheint sehr natürlich, besonders da ihm
zahlreiche Kinder, überhaupt ein und zwanzig aus zwei Ehen, geboren wurden.
Dazu gehörte vor Allem die Ordnung der Successionsverhältnisse, „damit unsere
Kinder dereinst sanft sitzen“. Schon 1472 beschäftigte ihn die Aufgabe der
Ländertheilung unter seine Söhne, von denen damals noch vier lebten. Im Ein-
verständnisse mit den beiden ältesten derselben, Johann und Friedrich, kam zu
Köln an der Spree die berühmte constitutio Achillea von 1473 zu Stande, welche
für alle Zeiten die wichtigste Grundlage der brandenburgischen Hausverfassung
geworden ist. Obgleich diese Verordnung entschieden eine grosse schöpferische
That des ebenso ritterlich kühnen, als staatsmännisch umsichtigen Fürsten ist,
so lassen sich doch auch in ihr die Spuren der alten fränkischen Hausobser-
vanzen erkennen, welche nur den grösseren Verhältnissen angepasst sind'!). Die
wesentlichen Bestimmungen des Hausgesetzes sind nun folgende (Urk. Nr. VIII):
Die Zweitheilung der Hausbesitzungen in märkische und fränkische wird
beibehalten; jedem der beiden Gebiete wachsen die ihm zunächst gelegenen Er-
werbungen aus Anwartschaften und Erbschaften zu, aber die Einheit aller wird
gewahrt durch die Belehnung zur gesammten Hand. Neu ist dagegen die ver-
schiedene Behandlung der nördlichen und südlichen Ländergebiete. In Fran-
ken wird die alte hausobservanzmässige Zweitheilung in zwei
Fürstenthümer beibehalten. Hier handelt es sich nicht um grosse, zu-
kunftsreiche Gebiete, sondern um Besitzungen, die durch privatrechtlichen Titel
erworben, zur behaglichen Versorgung nachgeborener Söhne dienen können.
Aufgeseben wird aber die Zweitheilung der märkischen Besi-
tzungen, wo es sich um einen schwer zu behauptenden Besitzstand, um grosse
staatsmännische Aufgaben, kurz um die Grundlage einer werdenden Grossmacht
handelt. Hier wird die Zweitheilung aufgegeben und die Vereini-
gung aller dieser Besitzungen in der Hand eines Landesherrn
angeordnet. Diese Bestimmung ging weit über die reichsgesetzliche Untheil-
barkeitsverordnung der Goldenen Bulle hinaus; diese bezog sich, wenigstens
nach der allgemein angenommenen Auslegung, nicht auf alle Besitzungen eines
1) Dies ist besonders ausgeführt in einem geistvollen Vortrage (vom 14. Febr. 1880) des wirkl. Geh.
Oberregierungsrathes Dr. v. Löper, Direktors des königl. Hausarchivs zu Berlin, welcher bis jetzt noch
nicht gedruckt, mir aber freundlichst zur Benutzung mitgetheilt ist. Die Achillern ist häufig abge-
druckt so bei Gercken Cod. diplom. Brund. T. VIII n. 61 und Iu jure et facto gegründet Facti spe-
cies Anl. Q.Q. Dieselbe ist auch in ihrem Inhalte vielfach erörtert. Georgii Goezii s. Joannis
Georgii Layrizii diss. Achilles Germanicus sive Albertus Elector Brandenburgicus delinentus. Jenae
1670. 4. Besondere Rücksicht nehmen auf dies Hausgesetz: J. A. Reuss, von der Wiedervereini-
.gung der brandenburgischen Fürstenthümer in Franken ınit der Kurlinie (teutsche Staatskanzlei
Th. XXIX Abth. V. 3. 169—208) Entwicklung der brandenburgischen Hausverträge in Hinsicht auf
Theilung und Erbfolge von Prof. Dr. Batz (Staatskauzlei XXXII S. 140—258). Geschichte der
brandenburgischen Familienfideikommisse in Hänlein und Kretschmar, Staatsarchiv B. I 8. 191
bis 209.