Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

31 Einleitung. 665 
in Turnieren, Fehden, Kriegen, aber ebenso auf Reichstagen und mit Staatsge- 
schäften. Im J. 1471 sagte von ihm der päpstliche Legat Campanus: „Er ist 
ein scharfer, beredter, gewandter Herr, der kriegerischste und streitbarste unter 
allen, die dafür in deutschen Landen gerühmt werden, Achill nannte ihn Papst 
Pius“. Dass ein solcher weitschauender staatsmännischer Kopf vor Allem an 
die Zukunft seines Hauses dachte, scheint sehr natürlich, besonders da ihm 
zahlreiche Kinder, überhaupt ein und zwanzig aus zwei Ehen, geboren wurden. 
Dazu gehörte vor Allem die Ordnung der Successionsverhältnisse, „damit unsere 
Kinder dereinst sanft sitzen“. Schon 1472 beschäftigte ihn die Aufgabe der 
Ländertheilung unter seine Söhne, von denen damals noch vier lebten. Im Ein- 
verständnisse mit den beiden ältesten derselben, Johann und Friedrich, kam zu 
Köln an der Spree die berühmte constitutio Achillea von 1473 zu Stande, welche 
für alle Zeiten die wichtigste Grundlage der brandenburgischen Hausverfassung 
geworden ist. Obgleich diese Verordnung entschieden eine grosse schöpferische 
That des ebenso ritterlich kühnen, als staatsmännisch umsichtigen Fürsten ist, 
so lassen sich doch auch in ihr die Spuren der alten fränkischen Hausobser- 
vanzen erkennen, welche nur den grösseren Verhältnissen angepasst sind'!). Die 
wesentlichen Bestimmungen des Hausgesetzes sind nun folgende (Urk. Nr. VIII): 
Die Zweitheilung der Hausbesitzungen in märkische und fränkische wird 
beibehalten; jedem der beiden Gebiete wachsen die ihm zunächst gelegenen Er- 
werbungen aus Anwartschaften und Erbschaften zu, aber die Einheit aller wird 
gewahrt durch die Belehnung zur gesammten Hand. Neu ist dagegen die ver- 
schiedene Behandlung der nördlichen und südlichen Ländergebiete. In Fran- 
ken wird die alte hausobservanzmässige Zweitheilung in zwei 
Fürstenthümer beibehalten. Hier handelt es sich nicht um grosse, zu- 
kunftsreiche Gebiete, sondern um Besitzungen, die durch privatrechtlichen Titel 
erworben, zur behaglichen Versorgung nachgeborener Söhne dienen können. 
Aufgeseben wird aber die Zweitheilung der märkischen Besi- 
tzungen, wo es sich um einen schwer zu behauptenden Besitzstand, um grosse 
staatsmännische Aufgaben, kurz um die Grundlage einer werdenden Grossmacht 
handelt. Hier wird die Zweitheilung aufgegeben und die Vereini- 
gung aller dieser Besitzungen in der Hand eines Landesherrn 
angeordnet. Diese Bestimmung ging weit über die reichsgesetzliche Untheil- 
barkeitsverordnung der Goldenen Bulle hinaus; diese bezog sich, wenigstens 
nach der allgemein angenommenen Auslegung, nicht auf alle Besitzungen eines 
1) Dies ist besonders ausgeführt in einem geistvollen Vortrage (vom 14. Febr. 1880) des wirkl. Geh. 
Oberregierungsrathes Dr. v. Löper, Direktors des königl. Hausarchivs zu Berlin, welcher bis jetzt noch 
nicht gedruckt, mir aber freundlichst zur Benutzung mitgetheilt ist. Die Achillern ist häufig abge- 
druckt so bei Gercken Cod. diplom. Brund. T. VIII n. 61 und Iu jure et facto gegründet Facti spe- 
cies Anl. Q.Q. Dieselbe ist auch in ihrem Inhalte vielfach erörtert. Georgii Goezii s. Joannis 
Georgii Layrizii diss. Achilles Germanicus sive Albertus Elector Brandenburgicus delinentus. Jenae 
1670. 4. Besondere Rücksicht nehmen auf dies Hausgesetz: J. A. Reuss, von der Wiedervereini- 
.gung der brandenburgischen Fürstenthümer in Franken ınit der Kurlinie (teutsche Staatskanzlei 
Th. XXIX Abth. V. 3. 169—208) Entwicklung der brandenburgischen Hausverträge in Hinsicht auf 
Theilung und Erbfolge von Prof. Dr. Batz (Staatskauzlei XXXII S. 140—258). Geschichte der 
brandenburgischen Familienfideikommisse in Hänlein und Kretschmar, Staatsarchiv B. I 8. 191 
bis 209.
	        
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