Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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b) Seiten der Bergarbeiter: 
1) wenn sie durch Mißhandlungen von den Grubenbesitzern oder dem Grubenvorstande, 
den Grubenofficianten oder sonstigen Aufsichtspersonal in Gefahr des Lebens oder 
der Gesundheit versetzt werden, 
2) wenn sie, ohne daß die erforderlichen Sicherheitsmaaßregeln getroffen worden, zu 
solchen Arbeiten gezwungen werden sollen, welche ihrem Leben und ihrer Gesundheit 
Gefahr drohen, 
3) wenn ihnen das verdiente Lohn vorenthalten wird und dießfallsiges Einschreiten der 
Bergbehörde unbeachtet geblieben ist. 
S XlII. Wenn der Bergwerkseigenthümer aus einem der § XI gedachten Gründe einen 
Bergarbeiter ohne Aufkündigung entläßt, kann dieser nur das bis zu seiner Entlassung ver- 
diente Lohn fordern. Erfolgt die sofortige Entlassung aus andern, als den gesetzmäßigen 
Gründen, so kann der Bergwerkseigenthümer zwar nicht gezwungen werden, den Arbeiter 
wieder anzunehmen, allein er muß ihm das Lohn noch auf einen Monat, von Zeit seiner Ent- 
lassung an gerechnet, gewähren. 
Wenn der Arbeiter aus einem der § XI sub b gedachten Gründe die Arbeit ohne Auf- 
kündigung verläßt und sich das Vorhandensein eines solchen Grundes nach Untersuchung des 
Bergamtes bestätigt, so ist er ebenfalls berechtigt, noch auf einen Monat, wenn er aber vor 
Ablauf desselben anderweit wieder Bergarbeit erhält, bis zu diesem Zeitpunkte das Lohn zu 
fordern. 
Wenn ein Bergarbeiter vor Ablauf des Contracts ohne gesetzmäßige Ursache die Arbeit 
eigenmächtig verläßt, so ist er auf Verlangen des Bergwerkseigenthümers, Grubenvorstands 
oder des Schichtmeisters vom Bergamte durch Zwang zur Rückkehr in den Dienst anzuhalten 
und unter Androhung des Schadenersatzes und des eintretenden Strafverfahrens in den Dienst 
zurückzuweisen. Bleibt er dennoch nicht bei seiner Arbeit, oder will ihn der Grubenvorstand 
oder Schichtmeister nicht wieder aufnehmen, so ist er schuldig, allen der Grube verursachten 
Schaden zu erstatten und ist im erstern Falle auch mit Gefängniß bis zu 14 Tagen zu be- 
strafen. 
XIII. Die Grubenbesitzer und Grubenvorstände müssen durch ihre Officianten jedem 
auf gesetzliche Weise abkehrenden Bergarbeiter ein Zeugniß ausstellen lassen, welches die An- 
gabe der Zeit, während welcher er in Arbeit gewesen, und seines Verhaltens hinsichtlich des 
Fleißes, der Ordnung und der Ehrlichkeit enthalten muß. Wer wahrheitswidrige Zeugnisse 
ausstellt, haftet dem Bergwerkseigenthümer, welcher den Arbeiter nachher annimmt, für den 
aus der wahrheitswidrigen Angabe entstandenen Schaden. 
S XIV. Was bie Verhältnisse der von der Bergarbeit entlassenen Arbeiter zu den Knapp- 
schaftscassen betrifft, so werden sie 
a) ihrer Ansprüche an dieselben jedenfalls verlustig, wenn sie aus einem ver § XI 
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