Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

568 Einleitung. 34 
richs des Grossen war wichtiger für Preussens gegenwärtige Grösse, als jener 
Akt staatsmännischer Weisheit, wodurch Albrecht Achilles die Untheilbarkeit 
der märkischen Lande für immer festsetzte‘ !). 
In demselben Jahre erfolgte die Bestätigungsurkunde Kaiser Friedrichs III. 
(Urk. IX). 
ö. Die Kurfürsten und Markgrafen von der Achillea 1473 bis zur 
Feststellung der Hausverfassung durch den Geraischen 
Vertrag von 1603. 
Nach der väterlichen Erbordnung folgte der älteste Sohn Johann (Ci- 
cero) in der Kur (1486-1499) und allen märkischen Landen, Friedrich, der 
zweite Sohn, erhielt Ansbach, Sigismund Baireuth. Der neue Kurfürst Jo- 
hann, dem es nicht an Geist und Bildung, wohl aber an Thatkraft fehlte, ver- 
zichtete auf die alte, oft bestrittene, stets aber behauptete Lehnsherrlichkeit 
über Pommern gegen die Zusicherung, dass beim Abgange des pommerschen 
Mannsstammes die Lande desselben an das Haus Brandenburg fallen sollten 
(Verträge von Pyritz vom 26. 28. März 1492 bei Riedel, Codex diplom. Bran- 
denb. II p. 5 p. 479 fi... Ihm folgte sein ältester Sohn JoachimlI. (Nestor) 
1499—1535 in der Kur. 
In Joachims Geiste hatte der moderne Staatsbegrifi, wie er in den romani- 
schen Ländern damals zum Durchbruche kam, früh Gestalt gewonnen. Er 
fasste die fürstliche Gewalt als absolute Staatsgewalt auf und suchte diese 
Theorie seiner gelehrten Hofjuristen, die bereits seine Landeshoheit als „regium 
imperium“ bezeichneten, im Staatsleben praktisch zu verwerthen. Dieser muder- 
nen Fürstengewalt sollte hier, wie in andern Ländern, das römische Recht 
dienen, dessen Reception in den Marken deshalb Kurfürst Joachim in jeder 
Weise förderte. (Laspeyres, die Reception des römischen Rechts in den Mar- 
ken in Reyschers Zeitschr. IV, 1). Wesentlich in diesem Sinne stiftete er 
die erste Universität in den Marken zu Frankfurt a. 0. am 25. April 1506, 
deren Spruchkollegium auf langehin die märkische Praxis beherrschte. Auch 
erhielt das aus der Verbindung des Lehnshofsgerichts mit der persönlichen 
Gerichtsbarkeit des Markgrafen entstandene Kammergericht durch Joachim I. 
eine festere Gestalt, indem er 1516 eine Kammergerichtsordnung erliess, in 
welcher die Subsidiarität „des gemeinen geschriebenen Kaiserrechts“ ausdrück- 
lich anerkannt wurde. (Vergl. besonders Kühns Geschichte der Gerichtsver- 
fassung und des Processes in der Mark Brandenburg. 2. Bde. Berlin 1867. B. II 
8.23 S. 229 fl.) In gleichem Sinne errichtete er 1527 die berühmte Joachimica, 
1) Dies zeigt sich besonders deutlich in der Geschichte der beidon Kurhbäuser Brandenburg und 
Sachsen. Den Unterschied zwischen Sachsen und Brandenburg als Konsequenz der Verschiedenheit 
der für beide Häuser geltendeu Normen über Untheilbarkeit (für Sachsen die Goldene Bulle, für Bran- 
denburg die Achillea) hebt Sprenger lucerna imperii p. 110 hervor: ‚FElectoralis Saxoniae fanıilia 
non mediocres terras possidet, sed in eo minor est Brandenburgica, quod cum jus primogeniturae inter 
se Saxoniae duces non agnoscant, sed juxta capita dividant, ex multiplicata familia terra in varias 
abierit partes‘'.
	        
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