fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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8 102. 
Nichtreußische Dienstboten bedürsen eines von einer reußischen Polizeibehörde Fortlecung. 
ausgefertigten Dienstbuchs nicht, wenn sie im Besitze eines ordnungsmäßig aus- 
gestellten auswärtigen Gesindezeugnißbuchs sich befinden. 
8 103. 
Der Dieustherrschaft ist bei Geldstrafe bis zu 15 M. untersagt, einen Dienst- Das Dieusibuch be-· 
boten aufzunehmen, welcher nicht im Besibe eines Dienstbuches ist. Zu Vermeidung iriu ne e 
gleicher Strafe ist sie verpflichtet, den Tag des Dienstantritts und den Tag des 
Dienstaustrittes des Gesindes in dessen Dienstbuch einzutragen oder eintragen zu 
lassen und dafür Sorge zu tragen, daß das Dienstbuch beim Dienstantritte sowohl 
als auch beim Dienstwechsel dem Gemeindevorstande zum Zwecke der Visirung des 
Diensteintrages und Vervollständigung des Gesinderegisters vorgelegt wird und 
während der Dauer des Dienstes in ihrer, der Herrschaft, Verwahrung bleibt. 
8 104. 
Das auf gesetzliche Weise abgehende Gesinde kaun verlangen, daß von der Recht des Gesindes 
Dienstherrschaft dem den Dienstaustritt betressenden Eintrage in das Dienstbuch ein 20/ei Ditnitun. 
Zeuguiß über die geleisteten Dienste und über sein Verhalten beigefügt werde. 
l 105. 
Ein solches Zeugniß muß enthalten: Inhali des Zeugnisses. 
1. die Angabe der Zeit, wie lange der Dienstbote gedient, 
2. die Eigenschaft, in welcher derselbe gedient hat, 
3. das Zeugniß über das Verhalten, namentlich über Fleiß und Ehr- 
lichkeit. 
§5 106. 
Wer das in den §§ 104 flg. erwähnte Zeugniß über das Verhalten von eutretung wahrbeitg. 
ihm abziehenden Gesindes wissentlich wider die Wahrheit ausstellt, haftet der nach- widriger Jenguisse. 
folgenden Dienstherrschaft für den dieser aus der wahrheitswidrigen Angabe er- 
wachsenden Schaden und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 M. zu belegen. 
8 107. 
Verweigert die Dienstherrschaft das von dem Gesinde verlangte Zeugniß der Aaruhn Pr holle 
Unbescholtenheit, oder behouptet dasselbe, daß die von der Dienstherrschaft über sein u 
Verhallen in das Dienstbuch bewirkte Eintragung sonst nicht der Wahrheit entspreche, rei Deschwrreen üter 
so hat der Gemeindevorstand auf Antrag des Dienstboten den Grund der Ver= ken Inhalteinssleichen. 
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