Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

574 Einleitung. 40 
möge Königlicher Belehnung, Unsrn frundliche lieben Vettern, Markgraf Joachim 
Friedrichen, Churfürsten oder wenn S. L. Unsrn Tod nicht erlebt desselbn Sohn 
Markgraf Johann Sigismunden als dem Aeltesten oder wenn der oder sein Erben 
nicht mehr wären, alsdann dem jedesmal folgenden und regirenden 
Churfürsten verbleiben.“ Auch das Herzogthum Jägerndorf') soll 
stets bei dem männlichen Stamme der Kurlinie verbleiben. 
„Ebenso soll es sonsten mit Führung des Kurfürsten und andre Markgrafen 
zu Brandenburg Tituls, auch Schild und Helms, sowie der Erbhuldigung halber, 
wie dieselb durch die zur Regierung getretene Chur und Fürsten des Hauses 
Brandenburg von den Unterthanen von Alters her genommen, Uesgleichen welchr 
gestalt allerwege ein regirender Churfürst die Bestätigung von des römischen 
Kaiser Maj. und den Churfürsten, von Sein und aller seiner Erben, Brüder, 
Ihrer Erben und Vettern wegen sämmtlich machen soll, bei Churfürst Alberti 
Achillis Germanici obbesagter Verordnung verbleiben.“ 
Ausserden: wird aber in diesem Hausvertrage auch manches Neue verord- 
net, besonders in Betreff der Versorgung der nachgeborenen Söhne und der 
Töchter. Da es im Gesammthause nie mehr als drei regierende Herrn geben 
darf, so haben diese die Pflicht, ihre Brüder und Vettern „so mit Land und 
Leuten oder geistlichen Stiftern nicht versehen“ jährlich mit einem gewissen 
Deputat zu versorgen. Der Kurfürst übernimmt die Pflicht, seine Brüder fürst- 
lich zu unterhalten, jeder derselben soll, wenn er das achtzehnte Jahr vollendet 
hat, jährlich 6000 Thaler zum Deputat erhalten, auch soll einer der nicht re- 
gierenden Brüder anstatt seines Deputats das Meisterthum in der Mark Bran- 
denburg erhalten. Auch verpflichtete sich der Churfürst, seine Söhne und 
deren Nachkommen in der Mark, ohne Zuschuss der in den fränkischen Landen 
regierenden Herrn, mit obbemeldetem Deputate zu versorgen „welchen sich auch 
hinfüro Unser ältester Sohn und alle folgenden Churfürsten zu Brandenburg so- 
wohl gegen Ihnen, dann andre Unsre Söhne, als auch Unsre Brüdern, die mit 
ihrem Unterhalt auf die Chur verwiesen, gemäß zu erzeugn schuldig; doch soll 
einem jeden Kurfürsten unbenommen sein, „das Deputat so von seinem Eltern 
Sohn welcher in der Chur succedirt, den andern Brüdern zu geben sein wird, 
nach Gelegenheit und Anzahl der Personen zu mindern und einzuziehen“. Ebenso 
sollen die in den fränkischen Fürstenthümern succedirenden Brüder des Kurfür- 
sten für ihre nachgebornen Söhne sorgen, „daß ein jedweder seine Söhne und 
Nachkommen in seinem angehörigen Theile Landes, darinne sie geboren seyn, 
fürstlichen Stande gemäß unterhalte sich auch forder, nach Gelegenheit der Zeit 
  
1) Georg der Fromme von Ausbach hatte 1523 das schlesische Fürstenthum Jägerndorf ge- 
kauft, auch waren ihm die Fürstenthümer Oppeln und Ratibor nebst der Herrschaft Beuthen 
und Oderberg verpfändet, seinem einzigen Sohne, Georg Friedrich, wurde 1552 die Pfandschaft von 
Oppeln und Ratibor gekündigt, so dass sich sein schlesischer Besitz auf Jägerndorf, Oderberg und 
Beuthen beschränkte. Diese Besitzungen schenkte er 1595 letztwillig dem Kurfürsten Joachim 
Friedrich, der sie seinem zweiten Sohn Johann Georg bestimmte. Die Krone Böhmen ortheilte 
jedoch dieser Bestimmung ihre Genehmigung nicht, zog das Fürstenthum Jägerndorf als erledigtes 
Lehen ein und gab es 1623 dem Fürsten von Liechtenstein. Diese Einziehung erklärte der grosse 
Kurfürst für rechtswidrig und Friedrich der Gr. machte die Ansprüche von neuem geltend (v. Lanci- 
zolle a. a. O. 8. 847 fi.
	        
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