Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

41 Einleitung. 575 
und Läuffte eins gewissen entschließe und verordne, was Einem, wenn er acht- 
zehn Jahre seines Alters compliret, jährlich zum Deputat zu reichen.“ ‚Jeder 
Unser Sohn, Bruder und Vetter und alle derselben Nachkommen, ehe einer zu 
der Regierung oder einem geordneten Deputate gelassen wird,“ muss einen Re- 
vers ausstellen, worin er erklärt, dass er die Bestimmungen der Achillea und 
dieses Vertrages beobachten und nie verletzen will. 
Dasselbe Verfahren soll in Betreff der Töchter beobachtet werden, jeder der 
drei regierenden Herrn hat seine Töchter zu unterhalten und bei ihrer Verhei- 
rathung auszusteuern. Das Heirathsgut, „sammt ziemlicher Ausfertigung‘ soll 
für ein Fräulein aus der Kurlinie 20000 Gulden, aus der fränkischen Linie 
zwölftausend Gulden nicht übersteigen. Jede Tochter, ehe sie ehelich beige- 
schlafen, soll nach altem Herkommen auf väterliches, mütterliches und brüder- 
liches Erbe verzichten. 
Die Bestimmung der Achillea in Betreff der Unveräusserlichkeit der Lande 
wird bestätigt: „daß kein regirender Herr von Land, Leute, Schlößer oder Gütern 
icht was zu vergeben oder zu Uhrthat zu versetzen oder zu verkaufen, sondern 
allein mit dem, was er zu den Landen bringet oder ihm von Angefällen oder 
Seiner Gemahlin Heirathgut zustünde, seines Gefallens zu handeln Macht haben 
solle, lassen wir es dabei gleichfalls billig beruhen.“ 
Ausdrücklich erkennen die jüngeren Brüder den Kurfürsten als das Haupt 
des ganzen Hauses Brandenburg an. 
4. Die Kurfürsten von Brandenburg von der Errichtung des 
Geraischen Vertrages 1603 bis zum Erwerbe der 
Königswürde 1701. 
Mit diesem berühmten Hausvertrage war es dem Kurfürsten 
Joachim Friedrich gelungen, die Verfassung seines Hauses we- 
sentlich zum Abschlusse zu bringen. Weniger Erfolge hatte derselbe 
mit seinen ständischen Reformplänen; die von ihm proponirte „Polizei- und Lan- 
deskonstitution“ gelangte nicht zur Gesetzeskraft. In den Landtagsreversen von 
1602 musste der Kurfürst mit seinen Koncessionen sogar noch über die Artikel 
von 1572 hinausgehen (Mylius VI S. 151 und 170). Auch seine Versuche, die 
tief herabgekommene Lehensverfassung zu bessern, waren fruchtlos. Dagegen 
gelang dem Kurfürsten ein anderer wichtiger Schritt, die Errichtung des Ge- 
heimen Rathes durch die Geheime Rathsordnung vom 13. Dec. 1604 (A.L. Klap- 
roth und K. W. Cosmar, Der wirkliche Geheime Staatsrath. Berlin 1805). 
Während früher Prälaten, Grafen und Ritter als die geborenen landesfürstlichen 
Räthe, als s. g. Geheime Räthe von Haus aus galten und die laufenden Ge- 
schäfte am Hofe vom Kanzler und Marschall besorgt wurden, ‘wurde in dieser 
neuen Institution ein fester Mittelpunkt der Staatsgeschäfte gebildet; dem mit- 
telalterlich ständischen Elemente trat in dem Geheimen Rathe ein modernes 
Beamtenelement in geordneter Organisation gegenüber. 
IIT. 6. (3) 37
	        
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