Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

43 Einleitung. 677 
dieser sich mit Maria, der Tochter K. Ferdinands I. vermählte, ertheilte ihm 
K. Karl V. 1546 ein Privilegium, welches in Ermangelung von Söhnen oder auch 
nach dem Absterben derselben, die Töchter für successionsfähig er- 
klärte (Teschenmacher No. 118). Nach dem Privilegium K. Ferdinands I. 
von 1559 sollten alle diese Länder ungesondert und ungetrennt in absteigender 
männlicher und weiblicher Linie vererbt werden (Teschenmacher Nr. 118). 
Ausser einem schwachsinnigen Sohne, Johann Wilhelm, hatte Wilhelm vier Töch- 
ter. Die älteste derselben, Maria Eleonora, vermählte sich mit dem Herzoge 
Albrecht Friedrich von Preussen und es wurde ihr und ihren Erben, 
für den vorauszusehenden Fall, dass ihr Bruder kinderlos absterben sollte, die 
Nachfolge in dessen Ländern zugesichert (Teschenmacher, cod. 
Nr. 130). Die jüngeren Schwestern verzichteten zu Gunsten der älteren auf ihre 
Erbansprüche. Maria Eleonora gebar mehrere Töchter, die älteste, Anna, hei- 
rathete Johann Sigismund, Kurprinzen von Brandenburg und wurde die Mutter 
des nachherigen Kurfürsten Georg Wilhelm. Hierauf gründete sich der Anspruch 
desselben zur alleinigen Nachfolge in allen Ländern des Herzogs Johann Wilhelm. 
Am 25. März 1609 starb der blödsinnige Herzog Johann Wilhelm. Brandenburg 
beeilte sich, die erledigten Lande in Besitz zu nehmen. Aber zu gleicher Zeit 
erschien auch der Prinz Wolfgang Wilhelm, der älteste Sohn des Pfalz- 
grafen Philipp Ludwig von Neuburg und der Anna, zweiter Schwester des letz- 
ten Herzogs von Jülich, welche ebenfalls die gesammte Erbschaft in Anspruch 
nabm. Er behauptete als Sohn der ältesten noch lebenden Schwester 
des Herzogs Johann Wilhelm von Jülich ein näheres Recht zu haben, als die 
Gemahlin des Kurfürsten Johann Sigismund, die Tochter der bereits vorverstor- 
benen ältesten Schwester. Ausser mehreren anderen Prätendenten trat vorzüglich 
Sachsen mit seiner Lehnsanwartschaft, auch wegen der Vermählung des Kurfür- 
sten Johann Friedrich mit Sybille, der Vatersschwester des letzten Herzogs auf. 
Brandenburg und Pfalz-Neuburg ergriffen den Besitz der Lande, einigten sich 
als die s.g. possidirenden Fürsten zunächst durch den Dortmunder 
Recess vom 31. Mai 1609 zu gemeinschaftlicher Vertheidigung und Verwal- 
tung der Lande und theilten dieselbe durch den Xantner Vertrag vom 12. Nov. 
1614 dermassen, dass die Herzogthümer Jülich und Berg nebst Ravenstein an 
Pfalz-Neuburg, das Herzogthum Kleve, die Grafschaften Mark und 
Ravensberg an Brandenburg kamen, ein Theilungsvertrag, welcher durch 
den späteren Vergleich vom 9. Sept. 1666 bestätigt wurde (Teschenmacher 
Nr. 136). So wurde der Grund zu den rheinisch-westfälischen 
Besitzungen des Hauses Brandenburg gelegt. 
Kurfürst Johann Sigismund trat am 25. Dec. 1613 von der lutheri- 
schen zur reformirten Kirche über; keineswegs beabsichtigte der Kurfürst 
mit diesem Schritte der lutherischen Landeskirche den geringsten Zwang anzu- 
thun, vielmehr bahnte sein Edikt vom 24. Febr. 1614 den Weg zum friedlichen 
Nebeneinanderstehen der beiden evangelischen Konfessionen. 
Ihm folgte Georg Wilhelm 1619—1640, in dessen Regierungszeit der 
ganze Jammer des dreissigjährigen Krieges fällt. Am 11. Juli 1631 schloss er 
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