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dieser sich mit Maria, der Tochter K. Ferdinands I. vermählte, ertheilte ihm
K. Karl V. 1546 ein Privilegium, welches in Ermangelung von Söhnen oder auch
nach dem Absterben derselben, die Töchter für successionsfähig er-
klärte (Teschenmacher No. 118). Nach dem Privilegium K. Ferdinands I.
von 1559 sollten alle diese Länder ungesondert und ungetrennt in absteigender
männlicher und weiblicher Linie vererbt werden (Teschenmacher Nr. 118).
Ausser einem schwachsinnigen Sohne, Johann Wilhelm, hatte Wilhelm vier Töch-
ter. Die älteste derselben, Maria Eleonora, vermählte sich mit dem Herzoge
Albrecht Friedrich von Preussen und es wurde ihr und ihren Erben,
für den vorauszusehenden Fall, dass ihr Bruder kinderlos absterben sollte, die
Nachfolge in dessen Ländern zugesichert (Teschenmacher, cod.
Nr. 130). Die jüngeren Schwestern verzichteten zu Gunsten der älteren auf ihre
Erbansprüche. Maria Eleonora gebar mehrere Töchter, die älteste, Anna, hei-
rathete Johann Sigismund, Kurprinzen von Brandenburg und wurde die Mutter
des nachherigen Kurfürsten Georg Wilhelm. Hierauf gründete sich der Anspruch
desselben zur alleinigen Nachfolge in allen Ländern des Herzogs Johann Wilhelm.
Am 25. März 1609 starb der blödsinnige Herzog Johann Wilhelm. Brandenburg
beeilte sich, die erledigten Lande in Besitz zu nehmen. Aber zu gleicher Zeit
erschien auch der Prinz Wolfgang Wilhelm, der älteste Sohn des Pfalz-
grafen Philipp Ludwig von Neuburg und der Anna, zweiter Schwester des letz-
ten Herzogs von Jülich, welche ebenfalls die gesammte Erbschaft in Anspruch
nabm. Er behauptete als Sohn der ältesten noch lebenden Schwester
des Herzogs Johann Wilhelm von Jülich ein näheres Recht zu haben, als die
Gemahlin des Kurfürsten Johann Sigismund, die Tochter der bereits vorverstor-
benen ältesten Schwester. Ausser mehreren anderen Prätendenten trat vorzüglich
Sachsen mit seiner Lehnsanwartschaft, auch wegen der Vermählung des Kurfür-
sten Johann Friedrich mit Sybille, der Vatersschwester des letzten Herzogs auf.
Brandenburg und Pfalz-Neuburg ergriffen den Besitz der Lande, einigten sich
als die s.g. possidirenden Fürsten zunächst durch den Dortmunder
Recess vom 31. Mai 1609 zu gemeinschaftlicher Vertheidigung und Verwal-
tung der Lande und theilten dieselbe durch den Xantner Vertrag vom 12. Nov.
1614 dermassen, dass die Herzogthümer Jülich und Berg nebst Ravenstein an
Pfalz-Neuburg, das Herzogthum Kleve, die Grafschaften Mark und
Ravensberg an Brandenburg kamen, ein Theilungsvertrag, welcher durch
den späteren Vergleich vom 9. Sept. 1666 bestätigt wurde (Teschenmacher
Nr. 136). So wurde der Grund zu den rheinisch-westfälischen
Besitzungen des Hauses Brandenburg gelegt.
Kurfürst Johann Sigismund trat am 25. Dec. 1613 von der lutheri-
schen zur reformirten Kirche über; keineswegs beabsichtigte der Kurfürst
mit diesem Schritte der lutherischen Landeskirche den geringsten Zwang anzu-
thun, vielmehr bahnte sein Edikt vom 24. Febr. 1614 den Weg zum friedlichen
Nebeneinanderstehen der beiden evangelischen Konfessionen.
Ihm folgte Georg Wilhelm 1619—1640, in dessen Regierungszeit der
ganze Jammer des dreissigjährigen Krieges fällt. Am 11. Juli 1631 schloss er
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