Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

578 Einleitung. 44 
ein Bündniss mit Schweden. Nach der Niederlage bei Nördlingen machte er 
1635 zu Prag mit dem Kaiser Frieden, 1637 schloss er sogar ein Bündniss mit 
dem Kaiser gegen Schweden. In demselben Jahre starb mit Bogislaus XIV. 
der Stamm der pommerschen Herzöge aus. Georg Wilhelm versuchte 
das auf alten Verträgen, besonders dem Grimnitzer Vertrage vom 24. August 
1529 und kaiserlicher Bestätigung beruhende wohlbegründete Erbrecht seines 
Hauses auf das Herzogthum Pommern geltend zu machen, aber er war nicht im 
Stande, das Land von den Schweden zu befreien, die es besetzt hielten. Erst 
seinem Sohne Friedrich Wilhelm, 1640—1686, gelang es, das Ansehen des 
brandenburgischen Hauses wiederherzustellen und in nie geahnter Weise zu er- 
höhen ?). 
Es ist hier nicht am Platze, die gewaltigen staatsmännischen und kriege- 
rischen Leistungen dieses genialen Fürsten zu erörtern. Wir können sie nur an- 
deuten und müssen uns auf das beschränken, was seine Bedeutung für die Haus- 
verfassung und den damit eng verbundenen Territorialerwerb betrifft. Als der 
grosse Kurfürst seine Regierung antrat, lastete der ganze furchtbare Druck des 
dreissigjährigen Krieges noch auf seinen Landen, die meisten waren mit fremden 
Truppen besetzt. Unter den drückendsten Bedingungen erreichte der Kurfürst 
am 8. Okt. 1641 zu Warschau die Belehnung mit dem Herzogthum Preussen. 
Durch den Vertrag vom 23. Mai 1643 schloss er Waffenstillstand mit Schweden 
und erhielt dadurch wenigstens in den Marken freie Hand. Nach langen schwie- 
rigen Verhandlungen erreichte er endlich im westfälischen Frieden ein für Bran- 
denburg günstiges Resultat (J.P.O.I1 1.2.3.5.6. Pütters Geist des westf. 
Friedens S. 166—182). Zwar musste er Vorpommern nebst Rügen und Stettin, 
die Insel Wollin mit dem frischen Haff und den drei Odermündungen der Krone 
Schweden überlassen, sodass er sich mit Hinterpommern begnügen musste, da- 
gegen wurde er durch die säcularisirten Bisthümer Halberstadt, Minden und 
Kamin und durch die Anwartschaft auf das Erzstift Magdeburg entschädigt. 
So vereinigte der grosse Kurfürst viele bedeutende Territorien in seiner Hand. 
Sein Besitz war schon jetzt nach dem österreichischen weitaus der grösste in 
Deutschland ; derselbe bildete drei grosse Gruppen: in der Mitte das Hauptland 
Brandenburg mit seinen Nebenlanden, mit Hinterpommern und den säkulari- 
sirten Hochstiften, im Westen die rheinischen Lande Kleve, Mark und Ra- 
vensberg, im fernen Osten das Herzogthum Preussen. Alle diese zahlrei- 
chen Fürstenthümer hatten ihre besonderen Verfassungen, welche dem Landes- 
herrn meist nur sehr beschränkte Machtbefugnisse einräumten. Es fehlte an 
allen gemeinsamen staatlichen Institutionen, das Ständethum hatte einen durch- 
aus partikularistischen Charakter. Der vereinigende Mittelpunkt aller dieser 
Länder und Menschen war nur der Landesherr. Der staatliche Neubau konnte 
  
1) Samuelis de Pufendorf de rebus gestis Friderici Wilhelmi magni electoris Brandenburgiei 
comment. lib. XIX. 1738. L. v. Orlich, Geschichte des preussischen Staats im XVII. Jahrh. mit 
besonderer Rücksicht auf das Leben des grossen Kurfürsten. 3 Theile. Berlin 1888—39. Droysen, 
Geschichte der preussischen Politik, III Th. Der Staat des grossen Kurfürsten, 3 Abth. 1861—65. Ur- 
kunden und Aktenstücke zur Geschichte des Kurfürsten Friedrich Wilhelm von Brandenburg. B.1I—X. 
1864—1880. Berlin (herausgegeben von Erdmannsdörffer, E. Simson, H. Peter u. s. w.).
	        
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