Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

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1690, die Auseinandersetzung der sechs Kinder der Kurfürstin Wittwe Dorothea betr., in welchem 
Kurfürst Friedrich III., als Haupt der’ Familie und Vormund seiner minderjährigen Stiefgeschwister, 
die Fideikommissstiftung von 1670 ausdrücklich bestätigte. 
Auf Grund dieser Fideicommissstiftung succedirte seiner Mutter ( 1689) als Markgraf von Bran- 
deuburg-Schwedt Philipp Wilhelm + 1711, diesem sein erstgeborener Sohn Friedrich Wilhelm 
(geb. 17. Dec. 1700, + den 5. März 1771). Da derselbe keinen Sohn hinterliess, so folgte ihn sein 
jüngerer Bruder Heinrich Friedrich, mit welchem am 12. Dec. 1788 die Linie Braudenburg- 
Schwedt im Mannsstamme erlosch. Die Landeshoheit über diese Aemter stand aus- 
schliesslich dem Könige zu, welcher auch die markgräfliche Justiskammer ein- 
setzte. Die Magistrate in den Städten Schwedt und Vierraden hatten die Gerichtsbarkeit in causis 
contentiosis et voluntariis, die Kriminalgerichtsbarkeit stand der markgräflichen Justiskammer allein 
zu. Bürgermeister und Sekretär in jeder Stadt wurden auf die Justiz verpflichtet, von den Magistra- 
ten erwählt, von dem kurmärkischen Kammergericht geprüft und von dem Markgrafen bestätigt. Die 
Appellstion ging an die Justizkammer und von derselben in revisorio an den zweiten Senat des kur- 
märkischen Kammergerichts.. Als eine besonders wichtige Einnahmequelle für die Inhaber dieser 
Herrschaften galt der Odersoll, der s. g. Fürstenzoll ; sonst hatten die Markgrafen keine weiteren Rechte, 
als sie damals adeligen Grundherren sustanden. 
Mit dem Erlöschen des Mannsstammes des grosseu Kurfürsten zweiter Ehe am 13. Dec. 1788 
ging das Fideicommiss, nach der Bestimmung der Stiftungsurkunde, nun auf den Manusstamm erster 
Ehe und zwar auf den König Friedrich Wilhelm II. über, indem dasselbe dem gesammten Mannsstamme 
des grossen Kurfürsten gewidmet war. Der Uebergang auf den Mannsstamm des grossen Kurfürsten 
wurde nicht bezweifelt, wohl aber fanden langwierige Streitigkeiten über die Allodialverlassen- 
schaft der ausgestorbenen markgräflichen Linie Schwedt statt, welche zahlreiche Deduk- 
tionen hervorriefen. Die bedeutendsten sind: 
Ueber die Frage, ob der weiblichen Nachkommenschaft der beideu Gebrüder Markgrafen Friedrich 
und Markgrafen Heinrich zu Brandenburg -Schwedt heı hlenden Gelder za gleichen Theilen zu 
ertheilen seien. Berlin 1789. 523. 8. 8 (Verf. Geh. Legationsrath von Steck). Ausführung und Ver- 
theidigung der Ansprüche Ihrer Herzogl. Durchlaucht, der verwittweten Frau Herzogin zu Mecklenburg, 
geb. Herzogin zu Württemberg an die vom Kurhause Brandenburg nach Abgang des Manusstanımes 
der Markgrafen zu Schwedt, der Markgräflichen weiblichen Linie zu erstattenden Reluitions-Kauf und 
Meliorstionsgelder (Schwerin 1790) 64 8. Fol. (Verfasser Kammerherr H. U. v. Mecklenburg). Er- 
zählung und Beurtheilung der über den Gerichtsstand in der Schwedter Angelegenheit entstandenen 
Streitigkeiten. Berlin 17%. 42 S. Fol. Beleuchtung der Bemerkungen über die Ausführung von Ge- 
rechtsamen der Frauen Prinzessinnen Töchter u. s. w. Dessau 1790. 208. Fol. Die Endentschei- 
dung ist von des Königs Maj. als Oberhaupt des Kur- und Markgräflichen Hauses nach den unter 
fürstlichen Personen geltenden gemeinen Rechten und den hier mit eintretenden Hausgesetzen und Ver- 
trägen so, wie selbige in dem rechtlichen Gutachten vom 8. Febr. 1793 verstäudlich auseinander gesetzt 
worden, auf den beistimmenden Bericht des Kabinetsministeriums vom 16. Mai 1798 unter dem 26. 
desselben Monats getroffen worden. Die dem König Friedrich Wilhelm II. heimgefallenen Fideicom- 
missherrschaften wurden nicht dem Domanium inkorporirt, noch den Amtskammern unterstellt, sondern 
einer Immediatverwaltung übergeben. Der König konnte dieselben nicht als neuen Erwerb betrachten, 
sondern succedirte als Majoratsnachfulger ex pacto et providentia majorum. Durch verschiedene Er- 
klärungen wurde indessen das Rechtsverhältniss dieser Herrschaften fraglich. Besonders berief man 
sich auf eine Cab.-Ordre Friedrich Wilhelms 1II. vom 6. April 1801, worin es heisst: „In der Herr- 
schaft Schwedt, wie in den übrigen von meinen Domainen‘“, um Schwedt als Domäne im Sinne des 
A. L.R. dem Staste zuzusprechen. Auch später, namentlich seit dem J. 1812 sind sowohl die Gerichte 
als Hypothekenbehörden, wie auch die verschiedenen Ministerien über die Qualität beider Herrschaften 
verschiedener Ansicht gewesen; doch sprachen sich die meisten Erklärungen gegen die Domänen- 
eigenschaft aus. 
Im J. 181% erklärte das Kammergericht, als Hypothekenbehörde, „dass Schwedt keine Domaine 
sei‘. Im J. 1828 fragte das Kammergericht bei dem Justizminister an, inwieweit die Grundsätze der 
Domänenveräusserung auf Schwedt Anwendung fänden? Auf desfallsige Rückfrage des Justizministers 
 
	        
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