Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

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antwortete das Finanz- und Hausministerium am 16. Juli 1828: ‚Der Grundsatz, dass die Herrschaft 
Schwedt keine Domäne sei, stehe noch fest.‘ Auch wurde im J. 1836 Seitens des Chefs der Domä- 
neuverwaltung die Absetzung der Herrschaft Schwodt von dem Staatsschuldeuetat und vom Tableau 
der Staatsschulden, unter dem Auerkenntuisse, dass Schwedt keine Domäne „ei, verfügt. Auch wurden 
in einem Schreiben des Ministers für die Domänen und Forsten vom 25. Febr. 1839 an den Minister 
des Königlichen Hauses die Herrschaften Schwedt und Wildenbuch ausdrücklich für Kronfideikom- 
miss erklärt. 
Um diesen alten Streit, „ob die Herrschaft Schwedt mit Zubehör zu don Staatsdomaiuen oder 
zu dem Fideikommissvermögen des Königlichen Hauses gehöre‘, definitiv zu beendigen, eröffnete K. 
Friedrich Wilhelm 1V. durch Kab.-O. vom 1. Mai 1854 den Rechtsweg. Hierauf wurde am 10. Juni 
1856 vum Fiskus wider die Krone mit dem Antrage geklagt ‚zu erkennen, dass Jdie Krone gehalten 
sei, die Herrschaften Wildenbuch und Schwedt mit Vierraden nebst allen Zubehörungen als Domänen- 
güter des Staates anzuerkenuen und Höchstdieselbo mit ihreu Eigenthumsaunsprüchen abzuweisen“, wäh- 
rend die Verklagte behauptete, dass die Herrschaften Schwodt, Vierraden und Wildenbuch nebst allen 
Zubehörungen für ein besonderes, nicht zu deu landesherrlichen Domaineun gehöriges Eigenthum der 
Krone zu erachten und alle auf die behauptete Domainenqualität derselben beruhenden Ansprüche zu 
verwerfen seien.‘ In allen drei Instanzen wurde gegen den Fiskus erkaunt. Das Erkenntniss J. In- 
stanz des mit dem Kammergericht verbuudeneu Geheimen Justizrathes ist vom 81. Dec. 186%, das 
ll. Instanz desselben Gerichtshofes vom 26. Nov. 1869, das des Obertribunals vom 24.|28. Juui 1872. 
In diesen Urtheilen ist ein reiches Material für das Studium der königlichen Hausverfassung euthalton. 
Besonders werthvoll ist dic ebenso umfangreiche als gründliche „Beantwortung der Appellation 
in der Prozesssache des Königl. preussischen Fiscus wider die Krone Preussen, die Herrschaften 
Schwedt, Vierraden und Wildenbruch betreffend“. Berlin 1866 (als Manuscr. gedruckt bei R. v. Decker), 
welcher auch wir reiche Belehrung verdanken. 
  
IV. Die Könige von Preussen von 1701 bis auf die Gegenwart. 
1. König Friedrich IL, der Erwerber der Königskrone!'). 
Verschiedene Ursachen, besonders die Grösse und Ausdehnung der Be- 
sitzungen, welche unter dem Scepter des brandenburgischen Hauses vereinigt 
waren, sowie die unter den: grossen Kurfürsten erworbene europäische Macht- 
stellung machten es dem Kurfürsten Friedrich III. wünschenswerth, die Königs- 
krone für sich und sein Haus zu erwerben. In seinen zum deutschen Reiche 
gehörigen Landen war der Kurfürst nicht Souverain, sondern der Reichsgewalt 
von Rechtswegen untergeordnet, dagegen war seit 1657 das Herzogthum 
Preussen ein souveräner Besitz. Auf dieses liess sich daher der Titel eines 
Königreiches gründen und es kam nur darauf an, den Weg zu finden, auf wel- 
chem sich diese Rangerhöhung am sichersten erreichen liess. Noch bewegte 
sich die abendländische Welt vielfach in den Anschauungen des Mittelalters, 
welches in Papst und Kaiser, den Trägern der beiden Schwerter, die Spitzen 
  
1) Die neuesten aktenmässigen Mittheilungen über den Erwerb der Königswürde finden sich in 
Droysens Geschichte der preussischen Politik Th. IV Abth. 18.215 ff. und in Max Lehmanns 
„Preussen und die katholische Kirche‘‘ (Leipzig 1878) Th. I S. 367 ff., wo viele ungedruckte Doku- 
mente aus den s.g. Dignitätsakten mitgetheilt sind.
	        
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