Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

57 Einleitung. 591 
nach dem Beispiele grösserer Reiche als Domänen oder Kammergüter bezeichnet, 
in Register eingetragen und unter besondere Unter- und Oberfinanzbehörden ge- 
stellt. Die Güter, welche solchergestalt einer geregelten öffentlichen Verwaltung 
unterstellt, deren Einkünfte zur Bestreitung der öffentlichen und Hofhaltsaus- 
gaben, der Staatsausgaben im heutigen Sinne, gewidmet waren, bildeten das 
corpus der Domänen oder Kammergüter. Die Kennzeichen der Kammer- 
gutseigenschaft: Verwaltung durch öffentliche Landesbehörden, gewöhnlich Amts- 
kammern genannt, die Eintragung in bestimmte Register, die den Landständen 
wiederholt ertheilten Reverse, dass diese Güter nicht ohne ihre Zustimmung ver- 
äussert werden dürfen '), sind nichts Zufälliges; diese Eigenthümlichkeiten sind 
vielmehr Folgen der öffentlich-rechtlichen Bestimmung der Domänenerträge „des 
auf ihnen haftenden publicistischen modus“. Daneben blieb aber ein Theil des 
fürstlichen Patrimoniums in privater Verwaltung des Fürsten. Dieses wurde in 
Brandenburg später Chatoullgut genannt, es unterschied sich dadurch vom 
Domanium, dass es nicht von öffentlichen Behörden (den Amtskammern) ver- 
waltet wurde und auch nicht an den Garantieen theilnahm, welche den Ständen 
durch zahreiche Reverse in Betreff der Unveräusserlichkeit ertheilt waren, 
während auch diesen Gütern sehr wohl der Stammgutscharakter zukommen 
konnte. („Res privatae principis, separatis a camera rationibus habitae, arbi- 
triae principis dispositioni subsunt, quatenus qualitas feudalis vel fideicommissi 
impedimento non est“.) Vergl. die Beantwortungsschrift der Appellation in der 
Schwedter Processache S. 35 ff. 
Während bis auf die Zeiten des grossen Kurfürsten die Domänen oder 
Kammergüter von den Chatouligütern in Betreff der Verwaltung geschieden wur- 
den, liess der grosse Kurfürst bereits die Einkünfte aus sämmtlichen Domänen 
und aus den Regalien von jeder Provinz zusammen vereinnahmen und dagegen 
ein gewisses Quantum zur Chatoulle in Ausgabe stellen, ohne bestimmte Güter zu 
nennen, von welchen die Einkünfte zur Chatoullkasse fliessen sollten. K. Friedrich 
Wilhelm L ging einen Schritt weiter, indem er durch sein Edikt vom 13. August 
1713 den Unterschied zwischen Domänen und Chatoullgütern auch gesetzlich auf- 
hob und beiden die Natur und Eigenschaft rechter Domanial-, Kammer- 
und Tafelgüter sammt der denselben in den Rechten ankleben- 
den Inalienabilität beilegte. Er änderte durch dieses Edikt nichts an 
den bis dahin üblichen Domänenbegriffi, dehnte denselben aber auf neue Objekte, 
die bis dahin vom Domanium rechtlich verschiedenen Chatoullgüter aus. Die 
Staatsentwickelung war soweit gediehen, dass es im eigenen Interesse der Für- 
sten lag, ihr doppelte Eigenschaft, als Grundbesitzer und Regenten mehr und 
mehr in der letzteren aufgehen zu lassen. Somit kann dieses Edikt als ein be- 
deutsamer Fortschritt in der Entwickelung des preussischen Domänenrechts be- 
trachtet werden. Zugleich bestätigte K. Friedrich Wilhelm I. eine bis dahin ge- 
heim gebliebene Fideikommissverfügung seines Vaters K. Fried- 
1) Diese Reversalien sind besonders ausgestellt von Joachim II. 1549, in dem Landtagsrecesse 
von 1550, von Joachim Friedrich 1602, von dem grossen Kurfürsten 1646 und 1653. H. Simon 
a. a. O. 8. 347 ff. 
IM. 5. (4) 38
	        
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