Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

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ihm eine weitere Erhöhung von 5000 Einwohnern zu Theil. Er erhielt etwa 
12 [DMeilen Flächeninhalt in den drei Kantonen St. Wendel, Baumholder und 
Grumbach jenseits des Rheins. Er nannte dieses Land Fürstenthum Lich- 
tenberg, nahm es am 11. Sept. 1816 in Besitz, ohne dasselbe seinen Erblan- 
den einzuverleiben, trat es aber durch Vertrag vom 31. Mai 1834 (ratificirt am 
12. Juli d. J.) gegen eine Entschädigungssumme von 2,100,000 Thalern an die 
Krone Preussen ab, welche es am 15. August 1834 in Besitz nahm und erkaufte 
dafür die Domaine Wandersleben bei Erfurt (1836) und die Herrschaft Sternberg 
in Unterfranken (1838) zum Fideikommiss des herzoglichen Hauses (Ursprung des 
8. g. Lichtenberger Fideikommisses. Hausgesetz vom 1. März 1855 A. 33 — 48). 
Am 27. Nov. 1822 kaufte er von den Grafen Dietrichstein die Herrschaften Grein- 
burg, Zellhof, Prandeck, Aich, Ruttenstein sowie die Grafschaft Kreutzen in 
Oesterreich (Ursprung des Greinburger Fideikommisses. Hausgesetz A. 49—59). 
Durch den oben erwähnten Theilungsvertrag vom 12. Nov. 1826 erhielt er das 
Herzogthum Gotha, während er Saalfeld an Meiningen abtrat. Von da ab än- 
derte er den ererbten Titel eines Herzogs von Sachsen - Koburg- Saalfeld in den 
eines Herzogs von Sachsen-Koburg und Gotha. 
Herzog Ernst I. von Sachsen-Koburg starb am 29. Jan. 1844. Ihm folgte 
sein erstgeborner Sohn unter dem Namen Ernst II. Herzog von Sachsen-Koburg- 
Gotha (geb. am 21. Juni 1818), der gegenwärtig regierende Herzog. Mittelst 
eines Hausbeschlusses vom 10. April 1844 nahm dieser Fürst, in Gemeinschaft 
mit seinen regierenden Stammesvettern des gothaischen Gesammthauses, den 
Herzögen von Sachsen-Meiningen und Sachsen-Altenburg, .das Prädikat „Hoheit“ 
an, „zur Hervorhebung des Ranges und der Würde des herzoglichen Hauses‘, wäh- 
rend diese Fürsten bis dahin das Prädikat „herzogliche Durchlaucht“ geführt hatten. 
Das Jahr 1848 rief dann wesentliche Veränderungen in der Verfassung 
der beiden Herzogthümer hervor. Die altständische Verfassung des Herzogthums 
Gotha (Grafen und Herrn, Ritter und Städte) erhielt sich auch nach Auflösung 
des Reiches und blieb selbst nach Aussterben des gothaischen Mannsstammes, 
nachdem das Herzogthum Gotha dem Herzog von Koburg zugefallen war, in 
anerkannter Wirksamkeit fortbestehen. Mit einer auf „breitester Grundlage‘ ge- 
wählten Abgeordnetenversammlung wurde „das Staatsgrundgesetz für das 
Herzogthum Gotha vom 26. März 1849“ festgestellt (Rauch, parlam. 
Taschenbuch. Erlangen 1849. S. 112 ff.). In einer besonderen Vereinbarung über 
den Staatshaushalt wurde bestimmt: „Das bisherige Kammer- und Domainen- 
vermögen des Herzogthums ist Staatsgut.‘“ Ebenso bestand für die Fürsten- 
thümer Koburg und Saalfeld eine aus alter Zeit herrührende landständische Ver- 
fassung, an deren Stelle die vom Herzog Ernst am 8. Aug. 1821 verkün- 
digte Verfassungsurkunde getreten war (Pölitz Bd. I Abth. 2 S. 806). 
Nachdem durch den Theilungsvertrag am 12. Nov. 1826 Gotha und Koburg 
unter einem Landesherrn vereinigt worden waren, blieb das Verhältniss doch 
nur das einer Personalunion. Schon seit dem J. 1848 hatte aber die Re- 
gierung das Bestreben beide Länder unter einer Gesammtverfassung zu ver- 
einigen verfolgt und es gelang ihr schliesslich in Koburg wie in Gotha die Zu-
	        
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